§ 98 Durchsetzung der Pflichten des Schuldners
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/98?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wenn es zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich erscheint, ordnet das Insolvenzgericht an, daß der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert, er habe die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erteilt. Die §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/98?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Gericht kann den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/98?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Anordnung von Haft gelten die § 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Der Haftbefehl ist von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nicht mehr vorliegen. Gegen die Anordnung der Haft und gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Wegfalls seiner Voraussetzungen findet die sofortige Beschwerde statt.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 98 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1166)
BGBl. 2022 I S. 1166
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07.05.2021 Ausfertigung
§ 98 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I 850)
BGBl. 2021 I S. 850
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 98 geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2009 I S. 2258
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13.04.2007 Ausfertigung
§ 98 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 509)
BGBl. 2007 I S. 509
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