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Artikel 2 · BT-Drs. 19/27636 · S. 34

Zu Artikel 2 (Änderung der Insolvenzordnung)

Zu Artikel 2 (Änderung der Insolvenzordnung)
Zu Nummer 1 (Änderung von § 36 der Insolvenzordnung)
§ 36 Absatz 2 Nummer 2 der Insolvenzordnung (InsO) wird infolge der Neufassung des § 811 ZPO-E ebenfalls
neu gefasst. Nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 InsO-E gehören zur Insolvenzmasse im Fall einer selbständigen Tä-
tigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                – 35 –                         Drucksache 19/27636


Nummer 8 Buchstabe b ZPO-E. Durch die Neuregelung fallen zunächst alle Sachen, die für die Ausübung der
schuldnerischen Erwerbstätigkeit oder die damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung benötigt wer-
den, in die Insolvenzmasse. Hierdurch werden weitergehende Möglichkeiten für eine Fortführung oder Veräuße-
rung eines schuldnerischen Betriebs durch den Insolvenzverwalter geschaffen und die Befriedigungsaussichten
für die Gläubiger verbessert. Der Insolvenzverwalter kann auch hinsichtlich der neu erfassten Sachen nach § 35
Absatz 2 und 3 InsO über die Freigabe einzelner Vermögensgegenstände zur Fortführung der selbständigen wirt-
schaftlichen Tätigkeit entscheiden.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 98 InsO)
Mit der Regelung des § 98 Absatz 1a InsO-E erhält das Insolvenzgericht die Möglichkeit, Drittauskünfte nach
§ 802l Absatz 1 Satz 1 ZPO-E einzuholen (Erhebung bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, Er-
suchen an das Bundeszentralamt für Steuern und Erhebung beim Kraftfahrt-Bundesamt). Entsprechend der Neu-
fassung des § 802l Absatz 1 Satz 2 ZPO-E sind auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 98 Absatz 1a InsO-
E ausgestaltet: Die unter § 98 Absatz 1a Nummer 1 und 2 InsO-E aufgestellten Voraussetzungen entsprechen
denjenigen des § 802

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.701 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27636, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 120.909–124.610 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1f2a7255df87d884….

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