§ 101 Organschaftliche Vertreter. Angestellte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/101#abs-1 (1) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. § 97 Abs. 1 und § 98 gelten außerdem entsprechend für Personen, die nicht früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus einer in Satz 1 genannten Stellung ausgeschieden sind; verfügt der Schuldner über keinen Vertreter, gilt dies auch für die Personen, die an ihm beteiligt sind. § 100 gilt entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/101#abs-2 (2) § 97 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für Angestellte und frühere Angestellte des Schuldners, sofern diese nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag ausgeschieden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/101#abs-3 (3) Kommen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nach, können ihnen im Fall der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Wird zitiert von 103 Entscheidungen zu § 101 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 05.03.2015 – IX ZB 62/14Insolvenzeröffnungsverfahren: Reichweite der Auskunftspflichten des Geschäftsführers bei Insolvenzantrag gegen eine GmbHZitiert von 3
- SG Nürnberg, 01.10.2024 – S 13 BA 8/24
- OVG NRW, 14.09.2017 – 15 A 162/17Zitiert von 1
- LG Münster, 27.06.2019 – 5 T 378/18
- OVG NRW, 14.09.2017 – 15 A 29/17Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erteilung steuerlicher Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- VG Lüneburg, 01.03.2017 – 1 A 343/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG München, 09.09.2025 – M 32 K 23.1714
- VG Gießen, 21.07.2025 – 8 K 345/24.GIZitiert von 1
- OLG Köln, 16.06.2025 – 2 U 30/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 101 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
23.10.2008 Ausfertigung
§ 101 geändert und eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026)
BGBl. 2008 I S. 2026
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.