§ 101 Organschaftliche Vertreter. Angestellte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 99
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Nach Gewicht
- BGH, 05.03.2015 – IX ZB 62/14Insolvenzeröffnungsverfahren: Reichweite der Auskunftspflichten des Geschäftsführers bei Insolvenzantrag gegen eine GmbHZitiert von 3
- SG Nürnberg, 01.10.2024 – S 13 BA 8/24
- OVG NRW, 14.09.2017 – 15 A 162/17Zitiert von 1
- LG Münster, 27.06.2019 – 5 T 378/18
- OVG NRW, 14.09.2017 – 15 A 29/17Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erteilung steuerlicher Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- VG Lüneburg, 01.03.2017 – 1 A 343/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG München, 09.09.2025 – M 32 K 23.1714
- VG Gießen, 21.07.2025 – 8 K 345/24.GIZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 05.03.2025 – 7 U 134/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 101 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/101#abs-1 (1) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. § 97 Abs. 1 und § 98 gelten außerdem entsprechend für Personen, die nicht früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus einer in Satz 1 genannten Stellung ausgeschieden sind; verfügt der Schuldner über keinen Vertreter, gilt dies auch für die Personen, die an ihm beteiligt sind. § 100 gilt entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/101#abs-2 (2) § 97 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für Angestellte und frühere Angestellte des Schuldners, sofern diese nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag ausgeschieden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/101#abs-3 (3) Kommen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nach, können ihnen im Fall der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.