Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 3 Örtliche Zuständigkeit

Stand: 01.01.2021

InsolvenzrechtBund2 Fassungen131 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/3#abs-1 (1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/3#abs-2 (2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/3#abs-3 (3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

§ 2 § 3a