§ 3 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/3#abs-1 (1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/3#abs-2 (2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/3#abs-3 (3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.
Wird zitiert von 133 Entscheidungen zu § 3 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 13.01.2012 – 6 T 83/11
- OLG Karlsruhe, 16.10.2003 – 15 AR 35/03Zitiert von 2
- OLG Celle, 05.06.2007 – 4 AR 40/07
- OLG Celle, 05.09.2006 – 4 AR 60/06Zitiert von 2
- OLG Celle, 01.02.2006 – 4 AR 2/06Zitiert von 1
- LG Bonn, 30.09.2004 – 6 T 221/04
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 16.06.2026 – 101 AR 91/26 eBestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts: Fehlende Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wegen unterlassener Amtsermittlung zur örtlichen Zuständigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Bielefeld, 31.03.2026 – 23 T 47/26
- BGH, 26.02.2026 – I ZR 208/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 3 umnummeriert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 866)
BGBl. 2017 I S. 866
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.