Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 6 Sofortige Beschwerde

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund883 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/6#abs-1 (1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/6#abs-2 (2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/6#abs-3 (3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

§ 5 § 7