§ 6 Sofortige Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 883
Nach Gewicht
- OLG Köln, 18.08.2000 – 2 W 155/00
- OLG Köln, 07.01.2002 – 2 W 173/01
- OLG Köln, 26.01.2000 – 2 W 11/00Zitiert von 1
- OLG Köln, 26.01.2000 – 2 W 11/2000
- OLG Köln, 03.01.2000 – 2 W 224/99Zitiert von 2
- OLG Köln, 01.12.2000 – 2 W 231/00Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – IX ZB 45/25Beantragung der Anordnung der Nachtragsverteilung durch den ehemaligen Insolvenzverwalter
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 06.02.2026 – 2 AGH 12/25
- LG Münster, 28.01.2026 – 5 T 415/25
883 Entscheidungen zu § 6 InsO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/6#abs-1 (1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/6#abs-2 (2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/6#abs-3 (3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.