§ 6 Sofortige Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/6#abs-1 (1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/6#abs-2 (2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/6#abs-3 (3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
Wird zitiert von 874 Entscheidungen zu § 6 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 18.08.2000 – 2 W 155/00
- OLG Köln, 07.01.2002 – 2 W 173/01
- OLG Köln, 26.01.2000 – 2 W 11/00Zitiert von 1
- OLG Köln, 26.01.2000 – 2 W 11/2000
- OLG Köln, 03.01.2000 – 2 W 224/99Zitiert von 2
- OLG Köln, 01.12.2000 – 2 W 231/00Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – IX ZB 45/25Beantragung der Anordnung der Nachtragsverteilung durch den ehemaligen Insolvenzverwalter
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 06.02.2026 – 2 AGH 12/25
- LG Münster, 28.01.2026 – 5 T 415/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. 2011 I S. 2582
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 6 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887)
BGBl. 2001 I S. 1887
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.