§ 58 Aufsicht des Insolvenzgerichts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 101
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.04.2005 – IX ZB 76/04Zitiert von 7
- BGH, 07.04.2011 – IX ZB 170/10Insolvenzverfahren: Prüfungsumfang bei sofortiger Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes; Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Androhung eines ZwangsgeldesZitiert von 1
- BayObLG, 07.09.2022 – 102 VA 192/21Zitiert von 1
- BGH, 11.12.2014 – IX ZB 42/14Pflichten des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren: Vollstreckungshindernis für ein Zwangsgeld zur Erzwingung des SchlussberichtsZitiert von 3
- BGH, 16.10.2014 – IX ZR 190/13Amtshaftung: Amtspflichtverletzung des Insolvenzgerichts bei Verweigerung der Bewilligung eines Vorschusses auf die InsolvenzverwaltervergütungZitiert von 7
- BGH, 25.09.2014 – IX ZB 11/14Entlassung des Insolvenzverwalters wegen einer Vielzahl minderschwerer PflichtverletzungenZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 11.03.2026 – 7 U 88/24
- OLG Düsseldorf, 23.10.2024 – 3 Kart 466/24Zitiert von 2
- OLG Oldenburg, 27.09.2023 – 3 W 37/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/58#abs-1 (1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/58#abs-2 (2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/58#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.