Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 58 Aufsicht des Insolvenzgerichts

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund101 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/58#abs-1 (1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/58#abs-2 (2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/58#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.

§ 57 § 59