§ 58 Aufsicht des Insolvenzgerichts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/58#abs-1 (1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/58#abs-2 (2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/58#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.
Wird zitiert von 103 Entscheidungen zu § 58 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.04.2005 – IX ZB 76/04Zitiert von 7
- BGH, 07.04.2011 – IX ZB 170/10Insolvenzverfahren: Prüfungsumfang bei sofortiger Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes; Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Androhung eines ZwangsgeldesZitiert von 1
- BayObLG, 07.09.2022 – 102 VA 192/21Zitiert von 1
- LG Münster, 03.03.2020 – 5 T 87/20
- BGH, 11.12.2014 – IX ZB 42/14Pflichten des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren: Vollstreckungshindernis für ein Zwangsgeld zur Erzwingung des SchlussberichtsZitiert von 4
- BGH, 16.10.2014 – IX ZR 190/13Amtshaftung: Amtspflichtverletzung des Insolvenzgerichts bei Verweigerung der Bewilligung eines Vorschusses auf die InsolvenzverwaltervergütungZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 11.03.2026 – 7 U 88/24
- OLG Düsseldorf, 23.10.2024 – 3 Kart 466/24Zitiert von 2
- OLG Oldenburg, 27.09.2023 – 3 W 37/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.