§ 227 Terminsänderung
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 1.157
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 18.09.2013 – 5 U 40/13Zitiert von 4
- BGH, 23.06.2022 – VII ZB 58/21Berufung gegen zweites Versäumnisurteil: Anforderungen an den Parteivortrag bezüglich einer unverschuldeten SäumnisZitiert von 15
- BFH, 27.06.2012 – XI B 129/11Bei Zweifeln am Vorliegen erheblicher Verlegungsgründe muss das Gericht Glaubhaftmachung verlangenZitiert von 6
- VGH Bayern, 10.01.2020 – 15 ZB 19.425Zitiert von 11
- OLG Köln, 04.09.2009 – 20 W 46/09
- FG Saarland, 03.12.2008 – 1 K 1542/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 28.07.2026 – VIII B 47, 48/25, VIII B 47/25, VIII B 48/25Niederlegung eines Mandats durch den Prozessbevollmächtigten zur Unzeit
- BGH, 25.06.2026 – VII ZR 150/25Zulässigkeit der Revision gegen ein Zweites Versäumnisurteil eines Berufungsgerichts
- BSG, 18.06.2026 – B 3 KR 7/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Anspruch auf rechtliches Gehör - mündliche Verhandlung - überraschende Aufhebung der Bestellung eines besonderen Vertreters - erheblicher Grund für Vertagung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 227 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/227#abs-1 (1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
Von einer Terminsänderung soll abgesehen werden, wenn sich der Termin für eine Durchführung als Videoverhandlung nach § 128a oder als Beweisaufnahme nach § 284 Absatz 2 eignet und die erheblichen Gründe nach Satz 1 dadurch entfallen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/227#abs-2 (2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/227#abs-3 (3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/227#abs-4 (4) Ein Antrag auf Terminsverlegung soll eine Äußerung dazu enthalten, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/227#abs-5 (5) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.