§ 4d Rechtsmittel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/4d#abs-1 (1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/4d#abs-2 (2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.
Wird zitiert von 82 Entscheidungen zu § 4d InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Kiel, 11.08.2006 – 13 T 56/06
- BGH, 07.02.2008 – IX ZB 177/07Zitiert von 1
- BGH, 25.10.2007 – IX ZB 149/05Zitiert von 2
- BGH, 25.09.2003 – IX ZB 459/02Zitiert von 12
- AG Duisburg, 14.08.2008 – 64 IK 75/08
- LG Bochum, 08.10.2007 – 10 T 66/07
Zuletzt entschieden
- LG Hamburg, 27.10.2025 – 326 T 9/25
- LG Gera, 09.12.2024 – 7 T 393/24
- LG Frankenthal (Pfalz), 12.06.2024 – 1 T 15/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4d InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.