Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 14 Antrag eines Gläubigers

Stand: 01.01.2021

InsolvenzrechtBund2 Fassungen225 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/14#abs-1 (1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/14#abs-2 (2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/14#abs-3 (3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

§ 13a § 15