§ 14 Antrag eines Gläubigers
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/14#abs-1 (1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/14#abs-2 (2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/14#abs-3 (3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.
Wird zitiert von 233 Entscheidungen zu § 14 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Dessau-Roßlau, 16.07.2012 – 1 T 141/12
- LG Berlin, 10.01.2012 – 85 T 386/11Zitiert von 4
- LG Düsseldorf, 25.09.2012 – 25 T 490/12
- AG Aachen, 07.07.2011 – 91 IN 68/11Zitiert von 1
- AG Wuppertal, 16.04.2012 – 145 IN 1070/11Zitiert von 3
- BGH, 11.04.2013 – IX ZB 256/11Insolvenzeröffnung: Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes als Voraussetzung der Fortführung des Verfahrens trotz Erfüllung der Forderung des antragstellenden GläubigersZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 16.01.2026 – 41 L 753/25
- BSG, 10.12.2025 – B 6a/12 KR 1/24 RKrankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Maßgeblichkeit des arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelts - Entstehungsprinzip
- VG Berlin, 30.10.2025 – 41 L 388/25Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 654)
BGBl. 2017 I S. 654
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1885)
BGBl. 2010 I S. 1885
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