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Artikel 5 · BT-Drs. 15/3653 · S. 14

Zu Artikel 5 (Änderung der Insolvenzordnung)

Zu Artikel 5 (Änderung der Insolvenzordnung)
Zu Nummer 1 (Aufhebung von § 26 Abs. 3 Satz 3)
§ 26 Abs. 3 Satz 1 gibt demjenigen, der nach Absatz 1 einen
Vorschuss für die Deckung der Kosten des Insolvenzverfah-
rens geleistet hat, einen Erstattungsanspruch gegen jede Per-
son, die entgegen den Vorschriften des Gesellschaftsrechts
den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflicht-
widrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Dieser zivilrechtli-
che Erstattungsanspruch verjährt nach Absatz 3 Satz 3 nach
fünf Jahren. Durch Streichung dieser Verjährungsregelung
soll die regelmäßige Verjährung nach dem BGB zur Anwen-
dung kommen. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/3653
dann zu laufen, wenn derjenige, der den Vorschuss geleistet
hat, davon Kenntnis (oder grob fahrlässige Unkenntnis) hat,
dass der andere schuldhaft den Antrag auf Eröffnung des In-
solvenzverfahrens unterlassen hat.
Zu Nummer 2 (Änderung von § 62)
§ 62 regelt die Verjährung von Ansprüchen gegen den Insol-
venzverwalter wegen Verletzung der Verpflichtungen aus
diesem Amt. Die geltende Regelung ist im Ansatz ausgestal-
tet wie die frühere deliktische Verjährung des § 852 BGB, de-
ren Elemente auch die Grundlage der neuen regelmäßigen
Verjährung nach den §§ 195, 199 BGB darstellen. Von daher
kann die Verjährung nach § 62 Satz 1 ohne wesentliche sach-
liche Änderung durch Verweis auf die regelmäßige Verjäh-
rung nach dem BGB ausgestaltet werden. Im Unterschied zu
§ 62 Satz 1 beginnt die Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB
erst mit Schluss des Jahres, in dem die Voraussetzungen für
den Verjährungsbeginn vorliegen. Ein sachlicher Grund,
hiervon bei den Ansprüchen gegen den Insolvenzverwalter
abzusehen, besteht nicht. § 62 Satz 1 ist auch bisher sc

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.339 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 15/3653, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 53.499–59.838 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert 70feea9f77aec005….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP