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Artikel 5 · BT-Drs. 15/3653 · S. 14
Zu Artikel 5 (Änderung der Insolvenzordnung)
Zu Artikel 5 (Änderung der Insolvenzordnung) Zu Nummer 1 (Aufhebung von § 26 Abs. 3 Satz 3) § 26 Abs. 3 Satz 1 gibt demjenigen, der nach Absatz 1 einen Vorschuss für die Deckung der Kosten des Insolvenzverfah- rens geleistet hat, einen Erstattungsanspruch gegen jede Per- son, die entgegen den Vorschriften des Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflicht- widrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Dieser zivilrechtli- che Erstattungsanspruch verjährt nach Absatz 3 Satz 3 nach fünf Jahren. Durch Streichung dieser Verjährungsregelung soll die regelmäßige Verjährung nach dem BGB zur Anwen- dung kommen. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/3653 dann zu laufen, wenn derjenige, der den Vorschuss geleistet hat, davon Kenntnis (oder grob fahrlässige Unkenntnis) hat, dass der andere schuldhaft den Antrag auf Eröffnung des In- solvenzverfahrens unterlassen hat. Zu Nummer 2 (Änderung von § 62) § 62 regelt die Verjährung von Ansprüchen gegen den Insol- venzverwalter wegen Verletzung der Verpflichtungen aus diesem Amt. Die geltende Regelung ist im Ansatz ausgestal- tet wie die frühere deliktische Verjährung des § 852 BGB, de- ren Elemente auch die Grundlage der neuen regelmäßigen Verjährung nach den §§ 195, 199 BGB darstellen. Von daher kann die Verjährung nach § 62 Satz 1 ohne wesentliche sach- liche Änderung durch Verweis auf die regelmäßige Verjäh- rung nach dem BGB ausgestaltet werden. Im Unterschied zu § 62 Satz 1 beginnt die Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB erst mit Schluss des Jahres, in dem die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn vorliegen. Ein sachlicher Grund, hiervon bei den Ansprüchen gegen den Insolvenzverwalter abzusehen, besteht nicht. § 62 Satz 1 ist auch bisher sc
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.339 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 15/3653, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 53.499–59.838 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert 70feea9f77aec005….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP