§ 882h Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/882h#abs-1 (1) Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden. Die Länder können Einzug und Verteilung der Gebühren sowie weitere Abwicklungsaufgaben im Zusammenhang mit der Abfrage nach Satz 2 auf die zuständige Stelle eines Landes übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/882h#abs-2 (2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat. § 802k Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Führung des Schuldnerverzeichnisses stellt eine Angelegenheit der Justizverwaltung dar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/882h#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu Form und Übermittlung der Eintragungsanordnungen nach § 882b Abs. 1 und der Entscheidungen nach § 882d Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes und § 284 Abs. 10 Satz 2 der Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von § 882b Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 dieses Gesetzes sowie zum Inhalt des Schuldnerverzeichnisses und zur Ausgestaltung der Einsicht insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren zu regeln. Die Rechtsverordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Daten
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Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 08.12.2020 – 10 K 3436/18 KVZitiert von 2
- FG Düsseldorf, 29.08.2024 – 14 K 1313/22 KV
- VG Schwerin, 07.02.2018 – 6 A 3831/16 SNZitiert von 1
- BGH, 09.02.2017 – I ZB 56/16Zwangsvollstreckungsverfahren: Vorzeitige Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis wegen RatenzahlungsvereinbarungZitiert von 5
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 23.01.2026 – 1 AGH 40/25
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 16.05.2025 – 1 AGH 8/25
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 21.06.2024 – 1 AGH 12/24
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 24.05.2024 – 1 AGH 16/23
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 19.04.2024 – 1 AGH 2/24
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