§ 25 Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 04.04.2001 – 2 W 36/01
- BGH, 22.02.2007 – IX ZR 2/06Zitiert von 5
- BGH, 26.10.2006 – IX ZB 163/05Zitiert von 5
- BGH, 15.12.2011 – IX ZR 118/11Insolvenzanfechtung: Vereinnahmung der Vergütung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter in einem vorangehenden, nicht zur Eröffnung gelangten VerfahrenZitiert von 9
- AG Düsseldorf, 18.10.2010 – 502 IN 273/08
- AG Duisburg, 28.04.2010 – 62 IN 145/09
Zuletzt entschieden
- LG Hamburg, 23.07.2025 – 326 T 27/25
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 21.04.2023 – 1 AGH 2/23
- LG Bonn, 09.08.2017 – 23 KLs - 220 Js 1548/15- 33/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/25#abs-1 (1) Werden die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben, so gilt für die Bekanntmachung der Aufhebung einer Verfügungsbeschränkung § 23 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/25#abs-2 (2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so hat dieser vor der Aufhebung seiner Bestellung aus dem von ihm verwalteten Vermögen die entstandenen Kosten zu berichtigen und die von ihm begründeten Verbindlichkeiten zu erfüllen. Gleiches gilt für die Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.