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Artikel 9 · BT-Drs. 16/6140 · S. 54
Zu Artikel 9 (Änderung der Insolvenzordnung)
Zu Artikel 9 (Änderung der Insolvenzordnung) Zu Nummer 1 (Änderung von § 10 Abs. 2) Bisher kommt es im Fall der Führungslosigkeit einer Gesell- schaft zu Verzögerungen bei der Eröffnung des Insolvenz- verfahrens, die sich erheblich zu Lasten der Gläubiger aus- wirken können. Im Insolvenzverfahren ist zwischen der tatsächlichen Anhö- rung und der Gewährung rechtlichen Gehörs zu unterschei- den. Wird vom Gesetz ausdrücklich eine Anhörung vorge- schrieben, so unterliegt diese strengeren Anforderungen als die Gewährung rechtlichen GehöRs. So darf die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung nur in den engen Grenzen des § 10 unterbleiben, während die Gewährung rechtlichen Ge- hörs lediglich bedeutet, dass dem Schuldner Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muss. Bei juristischen Personen ist nach § 10 Abs. 2 grundsätzlich jeder organschaftliche Vertreter anzuhören. Die Anhörung der Vertreter kann nach § 10 Abs. 2 nur unterbleiben, wenn einer der in § 10 Abs. 1 genannten Hinderungsgründe vor- liegt. Eine übermäßige Verzögerung im Sinne von § 10 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 55 – Drucksache 16/6140 Abs. 1 Satz 1 kann dabei auch dann gegeben sein, wenn eine GmbH den oder die Geschäftsführer abberufen hat oder die- se ihr Amt niedergelegt haben und kein neuer Geschäftsfüh- rer bestellt worden ist. Aufgrund der vorgelegten Ergänzung des § 10 Abs. 2 kann das Gericht die Gesellschafter im Fall der Führungslosigkeit anhören. Dem Gericht wird diesbezüglich ein Ermessen ein- geräumt. Auf diese Weise wird die Möglichkeit geschaffen, anhand des konkreten Einzelfalls individuell zu entscheiden, ob eine Anhörung notwendig und sinnvoll erscheint. Dies wird bei großen Publikumsgesellschaften selten der Fall sein. Zu einem anderen Ergebnis wird man jedoch häufig bei kleinen überschau
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 19.276 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/6140, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 285.161–304.437 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 32e35a2d561164ee….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP