§ 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/4a#abs-1 (1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/4a#abs-2 (2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/4a#abs-3 (3) Die Stundung bewirkt, dass
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 260 Entscheidungen zu § 4a InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bochum, 30.12.2002 – 10 T 64/02
- LG Bochum, 30.12.2002 – 10 T 33/02
- LG Bochum, 27.12.2002 – 10 T 24/02
- LG Kiel, 11.08.2006 – 13 T 56/06
- BGH, 07.02.2013 – IX ZB 75/12Insolvenzverwaltervergütung: Sekundärer Vergütungsanspruchs des Verwalters/Treuhänders gegen die Staatskasse bei VerfahrenskostenstundungZitiert von 6
- LG Bochum, 23.12.2002 – 10 T 104/02
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.04.2026 – IX ZB 36/25Umfang des Vergütungsanspruchs eines Treuhänders bei unterbliebener Bildung einer Rücklage für die Verfahrenskosten
- BGH, 13.11.2025 – IX ZB 21/25Verpflichtung des Tatrichters zur Überprüfung der ernsthaften Aussicht auf Erreichen des Ziels der Restschuldbefreiung
- LG Hamburg, 27.10.2025 – 326 T 9/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4a InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
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