§ 26a Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/26a#abs-1 (1) Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/26a#abs-2 (2) Die Festsetzung erfolgt gegen den Schuldner, es sei denn, der Eröffnungsantrag ist unzulässig oder unbegründet und den antragstellenden Gläubiger trifft ein grobes Verschulden. In diesem Fall sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz oder teilweise dem Gläubiger aufzuerlegen und gegen ihn festzusetzen. Ein grobes Verschulden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Gläubiger dies erkennen musste. Der Beschluss ist dem vorläufigen Verwalter und demjenigen, der die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu tragen hat, zuzustellen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/26a#abs-3 (3) Gegen den Beschluss steht dem vorläufigen Verwalter und demjenigen, der die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu tragen hat, die sofortige Beschwerde zu. § 567 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 26a InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Aachen, 17.07.2014 – 6 T 44/14
- BGH, 22.09.2016 – IX ZB 71/14Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten; Beauftragung mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans; Umfang der Überwachungs- und Kontrolltätigkeit; Zu- und Abschlagstatbestände; AuslagenpauschaleZitiert von 10
- BGH, 21.07.2016 – IX ZB 70/14Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten; Berechnungsgrundlage; Höhe der Regelvergütung; Vergütungsfestsetzung; Bemessung von Zu- und AbschlägenZitiert von 21
- BGH, 14.07.2016 – IX ZB 46/15Kosten des Insolvenzverfahrens: Festsetzung der Vergütungen und Auslagen des gemeinsamen Vertreters für die Gläubiger von inhaltsgleichen Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen durch das InsolvenzgerichtZitiert von 10
- LG Hamburg, 26.09.2023 – 327 T 16/23
- AG Köln, 25.01.2017 – 73 IN 411/16
Zuletzt entschieden
- LG Hamburg, 23.07.2025 – 326 T 27/25
- BGH, 22.07.2021 – IX ZB 4/21Vergütung des Insolvenzverwalters: Erhöhung der Mindestvergütung in Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen PersonZitiert von 1
- AG Charlottenburg, 25.02.2019 – 36s IN 3370/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26a InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
15.07.2013 Ausfertigung
§ 26a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.