Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3214
BGBl. 2004 I S. 3214 · 21.811 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Anpassung von Verjährungsvorschriften
an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
Vom 9. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Arzneimittelgesetzes
§ 90 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3586), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
Artikel 2
Änderung
des Lebensmittelspezialitätengesetzes
§ 3 Abs. 4 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom
29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch § 20
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung
des Bundes-Bodenschutzgesetzes
In § 24 Abs. 2 Satz 3 des Bundes-Bodenschutzgeset-
zes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das durch Arti-
kel 17 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I
S. 2331) geändert worden ist, wird der Punkt am Satzen-
de durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
eingefügt:
„die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sind nicht anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung
der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 4 Abs. 18 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), wird wie folgt geändert:
1. § 51b wird aufgehoben.
2. In § 59m Abs. 2 wird die Angabe „§§ 51b, 52 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 52 Abs. 2“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), wird wie folgt geändert:
1. § 26 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.
2. § 62 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Scha-
dens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenz-
verwalters entstanden ist, richtet sich nach den Rege-
lungen über die regelmäßige Verjährung nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch.“
3. § 146 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs
richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßi-
ge Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.“
4. § 147 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I
S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist,
wird folgender § 12 angefügt:
„§ 12
Überleitungsvorschrift zum
Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften
an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
(1) Auf die Verjährungsfristen gemäß den durch das
Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an
das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geänderten Vor-
schriften
1. im Arzneimittelgesetz,
2. im Lebensmittelspezialitätengesetz,
3. in der Bundesrechtsanwaltsordnung,
4. in der Insolvenzordnung,
5. im Bürgerlichen Gesetzbuch,
6. im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung,

7. im Handelsgesetzbuch,
8. im Umwandlungsgesetz,
9. im Aktiengesetz,
10. im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung,
11. im Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften,
12. in der Patentanwaltsordnung,
13. im Steuerberatungsgesetz,
14. in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden,
15. in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
die Gasversorgung von Tarifkunden,
16. in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
die Versorgung mit Wasser,
17. in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
die Versorgung mit Fernwärme,
18. im Rindfleischetikettierungsgesetz,
19. in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
und
20. in der Verordnung über die Allgemeinen Beförde-
rungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obus-
verkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeu-
gen
ist § 6 entsprechend anzuwenden, soweit nicht ein ande-
res bestimmt ist. An die Stelle des 1. Januar 2002 tritt der
15. Dezember 2004, an die Stelle des 31. Dezember 2001
der 14. Dezember 2004.
(2) Noch nicht verjährte Ansprüche, deren Verjährung
sich nach Maßgabe des bis zum 14. Dezember 2004 gel-
tenden Rechts nach den Regelungen über die regelmäßi-
ge Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch be-
stimmt hat und für die durch das Gesetz zur Anpassung
von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Moderni-
sierung des Schuldrechts längere Verjährungsfristen be-
stimmt werden, verjähren nach den durch dieses Gesetz
eingeführten Vorschriften. Der Zeitraum, der vor dem
15. Dezember 2004 abgelaufen ist, wird in die Verjäh-
rungsfrist eingerechnet.“
Artikel 7
Änderung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102), wird
wie folgt geändert:
1. § 197 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und das Wort „und“ angefügt.
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ange-
fügt:
„6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der
Zwangsvollstreckung.“
2. In § 201 Satz 1 wird die Ziffer „5“ durch die Ziffer „6“
ersetzt.
3. § 1996 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert,
das Inventar rechtzeitig zu errichten, die nach den
Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inven-
tarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte
Frist von zwei Wochen einzuhalten, so hat ihm auf sei-
nen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventar-
frist zu bestimmen.“
4. § 1997 wird wie folgt gefasst:
„§ 1997
Hemmung des Fristablaufs
Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996
Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die
für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210
entsprechende Anwendung.“
Artikel 8
Änderung des Gesetzes
zur Regelung der Wohnungsvermittlung
§ 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Woh-
nungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I
S. 1745, 1747), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung
des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird
wie folgt geändert:
1. § 61 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von
dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis
von dem Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; sie verjähren
ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrläs-
sige Unkenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss
des Geschäfts an.“
2. § 88 wird aufgehoben.

3. § 113 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von
dem Zeitpunkt an, in welchem die übrigen Gesell-
schafter von dem Abschluss des Geschäfts oder von
der Teilnahme des Gesellschafters an der anderen
Gesellschaft Kenntnis erlangen oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müssten; sie verjähren ohne
Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige
Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.“
4. § 902 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
5. In § 903 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ gestri-
chen.
6. § 905 wird aufgehoben.
Artikel 10
Änderung
des Umwandlungsgesetzes
§ 93 Abs. 4 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Okto-
ber 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), das zuletzt
durch Artikel 8 Abs. 10 des Gesetzes vom 4. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist, wird aufgeho-
ben.
Artikel 11
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt
geändert:
1. In § 51 Satz 1 wird die Angabe „den §§ 46 bis 49“
durch die Angabe „den §§ 46 bis 48“ ersetzt.
2. Dem § 54 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung
der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entste-
hung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Ver-
mögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjäh-
rung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeit-
punkt der Eröffnung ein.“
3. § 62 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Ansprüche nach diesen Vorschriften ver-
jähren in zehn Jahren seit dem Empfang der Leistung.
§ 54 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.“
4. § 88 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in
drei Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem die übrigen
Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsratsmitglieder
von der zum Schadensersatz verpflichtenden Hand-
lung Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässig-
keit erlangen müssten. Sie verjähren ohne Rücksicht
auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis
in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.“
5. § 284 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in
drei Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem die übrigen
persönlich haftenden Gesellschafter und die Auf-
sichtsratsmitglieder von der zum Schadensersatz ver-
pflichtenden Handlung Kenntnis erlangen oder ohne
grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten. Sie verjähren
ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrläs-
sige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung
an.“
6. Dem § 302 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjäh-
ren in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintra-
gung der Beendigung des Vertrags in das Handelsre-
gister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekannt
gemacht gilt.“
7. § 327 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Endet die Eingliederung, so haftet die frühere
Hauptgesellschaft für die bis dahin begründeten Ver-
bindlichkeiten der bisher eingegliederten Gesell-
schaft, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem
Ende der Eingliederung fällig und daraus Ansprüche
gegen die frühere Hauptgesellschaft in einer in § 197
Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtli-
che oder behördliche Vollstreckungshandlung vorge-
nommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtli-
chen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Ver-
waltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem
die Eintragung des Endes der Eingliederung in das
Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs
als bekannt gemacht gilt. Die für die Verjährung gel-
tenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend
anzuwenden. Einer Feststellung in einer in § 197
Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die frühere
Hauptgesellschaft den Anspruch schriftlich anerkannt
hat.“
Artikel 12
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Nach § 26d des Einführungsgesetzes zum Aktienge-
setz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3166) geändert worden ist, wird folgender
§ 26e eingefügt:
„§ 26e
Übergangsregelung
zum Gesetz zur Anpassung
von Verjährungsvorschriften an das
Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
§ 327 Abs. 4 des Aktiengesetzes in der ab dem
15. Dezember 2004 geltenden Fassung ist auf vor diesem
Datum entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden,
wenn

1. die Eintragung des Endes der Eingliederung in das
Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs
nach diesem Datum als bekannt gemacht gilt und
2. die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach
dem Tag, an dem die Eintragung des Endes der Ein-
gliederung in das Handelsregister nach § 10 des Han-
delsgesetzbuchs als bekannt gemacht gilt, fällig wer-
den.
Auf später fällig werdende Verbindlichkeiten im Sinne des
Satzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe
anwendbar, dass die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.“
Artikel 13
Änderung
des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt
geändert:
1. In § 9 Abs. 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort
„zehn“ ersetzt.
2. Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung
der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entste-
hung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Ver-
mögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjäh-
rung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeit-
punkt der Eröffnung ein.“
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren
in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie
in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die
Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an
welchem die Zahlung, deren Erstattung bean-
sprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absat-
zes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende
Anwendung.“
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden
entsprechende Anwendung.“
4. § 55 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Bestimmungen in § 5 Abs. 1 und 3 über
den Betrag der Stammeinlagen, die Bestimmung in
§ 5 Abs. 2 über die Unzulässigkeit der Übernahme
mehrerer Stammeinlagen sowie die Bestimmungen in
§ 19 Abs. 6 über die Verjährung finden auch hinsicht-
lich der auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stamm-
einlagen Anwendung.“
Artikel 14
Änderung
des Gesetzes betreffend die
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 22 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistung
von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verjährt in
zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insol-
venzverfahren über das Vermögen der Genossen-
schaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf
von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
ein.“
2. § 62 Abs. 6 wird aufgehoben.
3. § 74 wird aufgehoben.
4. In § 77 Abs. 4 wird die Angabe „die §§ 73 bis 75“
durch die Angabe „die §§ 73 und 75“ ersetzt.
5. § 118 Abs. 4 Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 15
Änderung
der Patentanwaltsordnung
Die Patentsanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 48
des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie
folgt geändert:
1. § 45b wird aufgehoben.
2. In § 52m Abs. 2 wird die Angabe „§§ 45b, 49 und 50
bis 52“ durch die Angabe „§§ 49 und 50 bis 52“
ersetzt.
Artikel 16
Änderung
des Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), wird wie folgt geän-
dert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 68 wie
folgt gefasst:
„(weggefallen) § 68“.
2. § 68 wird aufgehoben.

Artikel 17
Änderung
der Verordnung über
Allgemeine Bedingungen für die
Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden
§ 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni
1979 (BGBl. I S. 684), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1
Nr. 11 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 18
Änderung
der Verordnung über
Allgemeine Bedingungen für die
Gasversorgung von Tarifkunden
§ 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979
(BGBl. I S. 676), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12
der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 19
Änderung
der Verordnung über
Allgemeine Bedingungen
für die Versorgung mit Wasser
§ 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I
S. 750, 1067), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 der
Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 20
Änderung
der Verordnung über
Allgemeine Bedingungen
für die Versorgung mit Fernwärme
§ 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980
(BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 14
der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 21
Änderung des
Rindfleischetikettierungsgesetzes
§ 9 Abs. 4 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom
26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch § 20
Abs. 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 22
Änderung der
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
§ 8 der Telekommunikations-Kundenschutzverord-
nung vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2910), die
zuletzt durch § 152 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juni
2004 (BGBl. I S. 1190) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„§ 8
Verjährung
Die Verjährung der Ansprüche der Anbieter von Tele-
kommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
und ihrer Kunden richtet sich nach den Regelungen über
die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch.“
Artikel 23
Änderung der Verordnung über
die Allgemeinen Beförderungsbedingungen
für den Straßenbahn- und Obusverkehr
sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
§ 15 der Verordnung über die Allgemeinen Beförde-
rungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusver-
kehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4046) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 24
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 17 bis 20, 22 und 23 beruhenden
Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können
auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen
durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 25
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3214. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 006408eadaac2af8….