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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3214

BGBl. 2004 I S. 3214 · 21.811 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 3214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3214
                                          Gesetz
                         zur Anpassung von Verjährungsvorschriften
                     an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
                                               Vom 9. Dezember 2004

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                      Änderung
               des Arzneimittelgesetzes

  § 90 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3586), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031) geändert worden ist, wird
aufgehoben.

                        Artikel 2

                    Änderung
       des Lebensmittelspezialitätengesetzes

  § 3 Abs. 4 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom
29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch § 20
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

                        Artikel 3

                    Änderung
         des Bundes-Bodenschutzgesetzes

  In § 24 Abs. 2 Satz 3 des Bundes-Bodenschutzgeset-

zes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das durch Arti-
kel 17 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I
S. 2331) geändert worden ist, wird der Punkt am Satzen-
de durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
eingefügt:

„die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sind nicht anzuwenden.“

                        Artikel 4
                     Änderung
          der Bundesrechtsanwaltsordnung
   Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 4 Abs. 18 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), wird wie folgt geändert:

1. § 51b wird aufgehoben.

2. In § 59m Abs. 2 wird die Angabe „§§ 51b, 52 Abs. 2“
   durch die Angabe „§ 52 Abs. 2“ ersetzt.

                         Artikel 5
           Änderung der Insolvenzordnung
  Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.

2. § 62 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Scha-
   dens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenz-
   verwalters entstanden ist, richtet sich nach den Rege-
   lungen über die regelmäßige Verjährung nach dem
   Bürgerlichen Gesetzbuch.“

3. § 146 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs
   richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßi-
   ge Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.“

4. § 147 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

                         Artikel 6
            Änderung des Einführungs-

      gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I
S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist,
wird folgender § 12 angefügt:

                        „§ 12
              Überleitungsvorschrift zum
  Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften
  an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
  (1) Auf die Verjährungsfristen gemäß den durch das
Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an
das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geänderten Vor-
schriften
 1. im Arzneimittelgesetz,
 2. im Lebensmittelspezialitätengesetz,
 3. in der Bundesrechtsanwaltsordnung,

 4. in der Insolvenzordnung,

 5. im Bürgerlichen Gesetzbuch,
 6. im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung,
BGBl. 2004, Seite 3215 — Originalseite als Abbildung
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 7. im Handelsgesetzbuch,

 8. im Umwandlungsgesetz,

 9. im Aktiengesetz,

10. im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-

    schränkter Haftung,

11. im Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
    genossenschaften,

12. in der Patentanwaltsordnung,

13. im Steuerberatungsgesetz,

14. in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
    die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden,

15. in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
    die Gasversorgung von Tarifkunden,

16. in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
    die Versorgung mit Wasser,
17. in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
    die Versorgung mit Fernwärme,

18. im Rindfleischetikettierungsgesetz,

19. in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
    und

20. in der Verordnung über die Allgemeinen Beförde-
    rungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obus-
    verkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeu-
    gen

ist § 6 entsprechend anzuwenden, soweit nicht ein ande-
res bestimmt ist. An die Stelle des 1. Januar 2002 tritt der
15. Dezember 2004, an die Stelle des 31. Dezember 2001
der 14. Dezember 2004.

   (2) Noch nicht verjährte Ansprüche, deren Verjährung
sich nach Maßgabe des bis zum 14. Dezember 2004 gel-
tenden Rechts nach den Regelungen über die regelmäßi-
ge Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch be-
stimmt hat und für die durch das Gesetz zur Anpassung
von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Moderni-
sierung des Schuldrechts längere Verjährungsfristen be-
stimmt werden, verjähren nach den durch dieses Gesetz

eingeführten Vorschriften. Der Zeitraum, der vor dem

15. Dezember 2004 abgelaufen ist, wird in die Verjäh-

rungsfrist eingerechnet.“

                         Artikel 7

                     Änderung
            des Bürgerlichen Gesetzbuchs

  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102), wird
wie folgt geändert:

1. § 197 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein

      Komma ersetzt.
   b) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma
      ersetzt und das Wort „und“ angefügt.

   c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ange-

      fügt:
      „6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der
          Zwangsvollstreckung.“

2. In § 201 Satz 1 wird die Ziffer „5“ durch die Ziffer „6“
   ersetzt.

3. § 1996 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert,
   das Inventar rechtzeitig zu errichten, die nach den
   Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inven-
   tarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte
   Frist von zwei Wochen einzuhalten, so hat ihm auf sei-
   nen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventar-
   frist zu bestimmen.“

4. § 1997 wird wie folgt gefasst:
                       „§ 1997
                  Hemmung des Fristablaufs

      Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996
   Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die
   für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210
   entsprechende Anwendung.“

                        Artikel 8
              Änderung des Gesetzes
       zur Regelung der Wohnungsvermittlung

  § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Woh-
nungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I
S. 1745, 1747), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.

                        Artikel 9
                      Änderung
               des Handelsgesetzbuchs

  Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten

bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird
wie folgt geändert:

1. § 61 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von
   dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis
   von dem Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne
   grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; sie verjähren
   ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrläs-
   sige Unkenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss
   des Geschäfts an.“

2. § 88 wird aufgehoben.
BGBl. 2004, Seite 3216 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3216
3. § 113 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von
   dem Zeitpunkt an, in welchem die übrigen Gesell-
   schafter von dem Abschluss des Geschäfts oder von
   der Teilnahme des Gesellschafters an der anderen
   Gesellschaft Kenntnis erlangen oder ohne grobe
   Fahrlässigkeit erlangen müssten; sie verjähren ohne
   Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige
   Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.“

4. § 902 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

5. In § 903 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ gestri-
   chen.

6. § 905 wird aufgehoben.

                        Artikel 10
                     Änderung
              des Umwandlungsgesetzes

  § 93 Abs. 4 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Okto-
ber 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), das zuletzt
durch Artikel 8 Abs. 10 des Gesetzes vom 4. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist, wird aufgeho-
ben.

                        Artikel 11

            Änderung des Aktiengesetzes
  Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt
geändert:

1. In § 51 Satz 1 wird die Angabe „den §§ 46 bis 49“
   durch die Angabe „den §§ 46 bis 48“ ersetzt.

2. Dem § 54 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung
   der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entste-
   hung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Ver-
   mögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjäh-
   rung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeit-
   punkt der Eröffnung ein.“

3. § 62 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Die Ansprüche nach diesen Vorschriften ver-
   jähren in zehn Jahren seit dem Empfang der Leistung.
   § 54 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.“

4. § 88 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in
   drei Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem die übrigen
   Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsratsmitglieder
   von der zum Schadensersatz verpflichtenden Hand-
   lung Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässig-
   keit erlangen müssten. Sie verjähren ohne Rücksicht
   auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis
   in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.“

5. § 284 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in
   drei Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem die übrigen
   persönlich haftenden Gesellschafter und die Auf-
   sichtsratsmitglieder von der zum Schadensersatz ver-
   pflichtenden Handlung Kenntnis erlangen oder ohne
   grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten. Sie verjähren
   ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrläs-
   sige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung
   an.“

6. Dem § 302 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjäh-
   ren in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintra-
   gung der Beendigung des Vertrags in das Handelsre-
   gister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekannt
   gemacht gilt.“

7. § 327 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Endet die Eingliederung, so haftet die frühere
   Hauptgesellschaft für die bis dahin begründeten Ver-
   bindlichkeiten der bisher eingegliederten Gesell-
   schaft, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem
   Ende der Eingliederung fällig und daraus Ansprüche
   gegen die frühere Hauptgesellschaft in einer in § 197
   Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtli-
   che oder behördliche Vollstreckungshandlung vorge-
   nommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtli-

   chen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Ver-
   waltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem
   die Eintragung des Endes der Eingliederung in das
   Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs
   als bekannt gemacht gilt. Die für die Verjährung gel-
   tenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3
   des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend
   anzuwenden. Einer Feststellung in einer in § 197
   Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die frühere
   Hauptgesellschaft den Anspruch schriftlich anerkannt

   hat.“

                        Artikel 12
                   Änderung des
       Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

  Nach § 26d des Einführungsgesetzes zum Aktienge-
setz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3166) geändert worden ist, wird folgender
§ 26e eingefügt:

                         „§ 26e
                  Übergangsregelung
              zum Gesetz zur Anpassung
          von Verjährungsvorschriften an das
      Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

  § 327 Abs. 4 des Aktiengesetzes in der ab dem
15. Dezember 2004 geltenden Fassung ist auf vor diesem
Datum entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden,
wenn
BGBl. 2004, Seite 3217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3217
1. die Eintragung des Endes der Eingliederung in das
   Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs

   nach diesem Datum als bekannt gemacht gilt und

2. die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach

   dem Tag, an dem die Eintragung des Endes der Ein-

   gliederung in das Handelsregister nach § 10 des Han-

   delsgesetzbuchs als bekannt gemacht gilt, fällig wer-

   den.

Auf später fällig werdende Verbindlichkeiten im Sinne des
Satzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe
anwendbar, dass die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.“

                        Artikel 13
                     Änderung
            des Gesetzes betreffend die
      Gesellschaften mit beschränkter Haftung

  Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt
geändert:

1. In § 9 Abs. 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort
   „zehn“ ersetzt.

2. Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung
   der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entste-
   hung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Ver-
   mögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjäh-

   rung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeit-

   punkt der Eröffnung ein.“

3. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren
      in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie
      in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die
      Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an
      welchem die Zahlung, deren Erstattung bean-
      sprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absat-
      zes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende
      Anwendung.“

   b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

      „Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden
      entsprechende Anwendung.“

4. § 55 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Die Bestimmungen in § 5 Abs. 1 und 3 über
   den Betrag der Stammeinlagen, die Bestimmung in
   § 5 Abs. 2 über die Unzulässigkeit der Übernahme
   mehrerer Stammeinlagen sowie die Bestimmungen in
   § 19 Abs. 6 über die Verjährung finden auch hinsicht-
   lich der auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stamm-
   einlagen Anwendung.“

                        Artikel 14

                    Änderung

            des Gesetzes betreffend die
     Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

  Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-

genossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung

vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert

durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004

(BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 22 wird folgender Absatz 6 angefügt:

      „(6) Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistung
   von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verjährt in
   zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insol-
   venzverfahren über das Vermögen der Genossen-
   schaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf
   von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
   ein.“

2. § 62 Abs. 6 wird aufgehoben.

3. § 74 wird aufgehoben.

4. In § 77 Abs. 4 wird die Angabe „die §§ 73 bis 75“
   durch die Angabe „die §§ 73 und 75“ ersetzt.

5. § 118 Abs. 4 Satz 3 wird aufgehoben.

                        Artikel 15

                      Änderung
              der Patentanwaltsordnung

   Die Patentsanwaltsordnung vom 7. September 1966

(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 48

des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie
folgt geändert:

1. § 45b wird aufgehoben.

2. In § 52m Abs. 2 wird die Angabe „§§ 45b, 49 und 50
   bis 52“ durch die Angabe „§§ 49 und 50 bis 52“
   ersetzt.

                        Artikel 16

                     Änderung
            des Steuerberatungsgesetzes

  Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), wird wie folgt geän-
dert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 68 wie
   folgt gefasst:

   „(weggefallen) § 68“.

2. § 68 wird aufgehoben.
BGBl. 2004, Seite 3218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3218
                        Artikel 17

                       Änderung
                  der Verordnung über
           Allgemeine Bedingungen für die
       Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden

  § 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni
1979 (BGBl. I S. 684), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1
Nr. 11 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

                        Artikel 18

                     Änderung
                der Verordnung über
           Allgemeine Bedingungen für die

           Gasversorgung von Tarifkunden

  § 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979
(BGBl. I S. 676), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12
der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.

                        Artikel 19

                        Änderung
                  der Verordnung über
                Allgemeine Bedingungen
             für die Versorgung mit Wasser

  § 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I
S. 750, 1067), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 der
Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert
worden ist, wird aufgehoben.

                        Artikel 20

                       Änderung
                  der Verordnung über
               Allgemeine Bedingungen
          für die Versorgung mit Fernwärme
  § 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980
(BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 14
der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 21

                    Änderung des
          Rindfleischetikettierungsgesetzes
  § 9 Abs. 4 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom
26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch § 20
Abs. 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 22

                 Änderung der
  Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
  § 8 der Telekommunikations-Kundenschutzverord-
nung vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2910), die
zuletzt durch § 152 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juni
2004 (BGBl. I S. 1190) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

                          „§ 8

                       Verjährung
  Die Verjährung der Ansprüche der Anbieter von Tele-
kommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
und ihrer Kunden richtet sich nach den Regelungen über
die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch.“

                       Artikel 23

           Änderung der Verordnung über
    die Allgemeinen Beförderungsbedingungen
      für den Straßenbahn- und Obusverkehr
  sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
  § 15 der Verordnung über die Allgemeinen Beförde-
rungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusver-
kehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4046) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 24

                      Rückkehr
         zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf den Artikeln 17 bis 20, 22 und 23 beruhenden
Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können
auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen
durch Rechtsverordnung geändert werden.

                       Artikel 25

                      Inkrafttreten
  Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
BGBl. 2004, Seite 3219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3219

                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                sind gewahrt.
                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                  Berlin, den 9. Dezember 2004

                        Für den Bundespräsidenten
                       Der Präsident des Bundesrates
                             Matthias Platzeck

                               Der Bundeskanzler
                               Gerhard Schröder

                      Die Bundesministerin der Justiz
                             Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3214. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 006408eadaac2af8….