§ 882c Eintragungsanordnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/882c#abs-1 (1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/882c#abs-2 (2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/882c#abs-3 (3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.
Wird zitiert von 175 Entscheidungen zu § 882c ZPO →
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Nach Gewicht
- BGH, 21.12.2015 – I ZB 107/14Hinderungsgründe für eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: Festgesetzter Zahlungsplan; Stundungs- oder Stillhalteabrede zwischen Eintragungsanordnung und einer Entscheidung über den WiderspruchZitiert von 20
- LG Darmstadt, 30.10.2013 – 5 T 352/13Zitiert von 8
- KG, 10.02.2017 – 5 W 1/17Zitiert von 1
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 24.05.2024 – 1 AGH 16/23
- AG Mannheim, 18.05.2015 – 7 M 33/15Zitiert von 2
- OLG Celle, 22.08.2016 – 2 W 184/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 13.05.2026 – 5 U 37/25
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 20.02.2026 – 1 AGH 45/25
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 19.12.2025 – 1 AGH 39/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 882c ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.