Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 71 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/71#abs-1 (1) Die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine ausländische Person verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion kann auf einen ausländischen Staat übertragen werden, wenn
Die Überstellung der verurteilten Person darf nur zur Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion erfolgen; § 6 Absatz 2, § 11 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/71#abs-2 (2) Die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit verhängten nicht freiheitsentziehenden Strafe oder Sanktion kann auf einen ausländischen Staat übertragen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Ferner kann die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit verhängten freiheitsentziehenden Strafe oder sonstigen Sanktion auf einen ausländischen Staat übertragen werden, wenn
Hält sich die verurteilte Person nicht in dem ausländischen Staat auf, so darf die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion ferner nur übertragen werden, wenn sich die verurteilte Person nach Belehrung zu Protokoll eines Richters oder eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten Berufskonsularbeamten damit einverstanden erklärt hat. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/71#abs-3 (3) Die Vollstreckung darf nur übertragen werden, wenn gewährleistet ist, dass der ausländische Staat eine Rücknahme oder eine Beschränkung der Übertragung beachten wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/71#abs-4 (4) Die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion darf nur übertragen werden, wenn das Gericht die Vollstreckung in dem ausländischen Staat für zulässig erklärt hat. Über die Zulässigkeit entscheidet das Oberlandesgericht durch Beschluss. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Gerichts, das die zu vollstreckende Strafe oder sonstige Sanktion verhängt hat, oder, wenn gegen die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, nach § 462a Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung. § 13 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3, § 31 Absatz 1 und 4, die §§ 33, 52 Absatz 3, § 53 gelten entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Absatz 2 Satz 1, § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/71#abs-5 (5) Die deutsche Vollstreckungsbehörde sieht von der Vollstreckung ab, soweit der ausländische Staat sie übernommen und durchgeführt hat. Sie kann die Vollstreckung fortsetzen, soweit der ausländische Staat sie nicht zu Ende geführt hat.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 71 IRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 18.06.1997 – 2 BvR 483/95Rechtsschutz verurteilter ausländischer Strafgefangener hinsichtlich der von ihnen gewünschten Überstellung zur Strafvollstreckung in ihr HeimatlandZitiert von 13
- OLG Hamm, 11.09.2018 – 1 VAs 52/18
- OLG Hamm, 23.05.2013 – 2 Ausl 66/13Zitiert von 1
- OLG Celle, 21.12.2011 – 1 Ausl 44/11
- OLG Celle, 17.03.2017 – 2 AR (Ausl) 30/17Zitiert von 3
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 16.01.2015 – 175/14, 175 A/14
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 28.02.2024 – Ausl OAus 49/23
- OLG Frankfurt am Main, 13.07.2023 – 7 Ws 117/23
- BGH, 23.09.2021 – 1 StR 329/21Strafzumessung: Berücksichtigung von Vorahndungen; Tilgungsreife ausländischer Verurteilungen; Unterbringung in einer EntziehungsanstaltZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.07.2015 Ausfertigung
§ 71 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1349)
BGBl. 2015 I S. 1349
-
02.10.2009 Ausfertigung
§ 71 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2009 I S. 3214
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.