Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 85b Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- KG, 26.10.2015 – (4) 151 AR 38/15 (197/15)
- OLG Hamm, 20.11.2025 – 2 OAus 233/25Zitiert von 1
- OLG Nürnberg, 28.02.2024 – Ausl OAus 49/23
- OLG München, 12.11.2020 – 1 AR 228/20
- OLG Brandenburg, 27.04.2020 – 1 AR 6/20
- OLG Brandenburg, 20.12.2019 – 1 AR 14/19
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 17.08.2017 – 2 Ausl 102/17Zitiert von 4
- OLG Hamm, 25.04.2017 – 2 Ausl. 45/17
- OLG Hamm, 13.04.2017 – 2 Ausl. 32/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85b IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/85b#abs-1 (1) Sind die Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die verurteilte Person nach § 85 Absatz 5 Satz 3 und 4 nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/85b#abs-2 (2) Der Antrag der verurteilten Person auf gerichtliche Entscheidung wird durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/85b#abs-3 (3) Soweit der Antrag der verurteilten Person auf gerichtliche Entscheidung zulässig und begründet ist, erklärt das Gericht die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion in dem anderen Mitgliedstaat für zulässig, wenn eine andere Ermessensentscheidung nicht gerechtfertigt ist. Kommt jedoch eine andere Ermessensentscheidung in Betracht, hebt das Gericht die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde auf und reicht ihr die Akten zur erneuten Ermessensausübung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurück.