Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 53 Rechtsbeistand
Stand: 17.12.2019
Wird zitiert von 6
- OLG Stuttgart, 01.02.2017 – 1 Ws 11/17
- OLG Nürnberg, 22.08.2024 – Ausl OAus 82/24
- AG Stuttgart, 10.07.2024 – 527 XIV 271/24 B
- OLG Hamburg, 16.02.2021 – Ausl 35/20
- OLG Brandenburg, 06.06.2024 – 2 Ws 59/24
- KG, 30.11.2020 – 4 Ws 78/20, 4 Ws 78/20 - 151 AR 25/20
6 Entscheidungen zu § 53 IRG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/53#abs-1 (1) Die verurteilte Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen. Dies gilt auch für Dritte, die im Fall der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/53#abs-2 (2) Ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft liegt vor, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/53#abs-3 (3) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor und hat die verurteilte Person noch keinen Rechtsbeistand, so ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen. Sie ist bei Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens zur Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands beantragen kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/53#abs-4 (4) Über die Bestellung entscheidet das Gericht, das für die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses zuständig ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/53#abs-5 (5) Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft mehr vorliegt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/53#abs-6 (6) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4, § 143a Absatz 3 sowie § 144 gelten entsprechend.