Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 31 Durchführung der mündlichen Verhandlung
Stand: 17.12.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 10.01.2018 – 6 AuslA 195/17 - 110 -
- OLG Hamm, 25.10.2016 – 1 Ws 241/16Zitiert von 7
- OLG Rostock, 12.03.2009 – Ausl 14/08 I 7/08
- OLG Brandenburg, 08.08.2022 – 2 AR 14/22 (S)
- OLG Brandenburg, 24.01.2022 – 1 Ws 108/21 (S)
- OLG Frankfurt am Main, 18.11.2020 – 2 Ws 91/20, 2 Ausl A 131/20Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Bremen, 12.09.2018 – 1 Ausl. A 2/18
- KG, 14.03.2011 – (4) AuslA 4/11 (30/11), (4) Ausl A 4/11 (30/11)
- OLG Stuttgart, 01.10.2009 – 1 (3) Ausl 1110/09; 1 Ausl 1110/09Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/31#abs-1 (1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, der Verfolgte und sein Rechtsbeistand (§ 40) zu benachrichtigen. Bei der mündlichen Verhandlung muß ein Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht anwesend sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/31#abs-2 (2) Befindet sich der Verfolgte in Haft, so ist er vorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder daß der Vorführung weite Entfernung, Krankheit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Wird der Verfolgte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt, so muß ein Rechtsbeistand (§ 40) seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen. In diesem Fall ist ihm für die mündliche Verhandlung ein Rechtsanwalt als Rechtsbeistand zu bestellen, wenn er noch keinen Rechtsbeistand hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/31#abs-3 (3) Befindet sich der Verfolgte auf freiem Fuß, so kann das Oberlandesgericht sein persönliches Erscheinen anordnen. Erscheint der ordnungsgemäß geladene Verfolgte nicht und ist sein Fernbleiben nicht genügend entschuldigt, so kann das Oberlandesgericht die Vorführung anordnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/31#abs-4 (4) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.