Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 33 Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 106
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 15.08.2023 – Ausl 301 AR 105/21
- OLG Frankfurt am Main, 30.04.2019 – 2 Ausl A 96/18
- OLG Frankfurt am Main, 02.04.2014 – 2 Ausl A 104/13
- OLG Brandenburg, 04.10.2021 – 1 AR 14/20
- OLG Brandenburg, 12.05.2021 – 1 AR 14/20
- OLG Karlsruhe, 29.01.2015 – 1 AK 16/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 16.06.2026 – 2 OAus 256-260/25
- BVerfG, 21.05.2026 – 2 BvR 143/26Nichtannahmebeschluss: Zur Begründungspflicht gem §§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG bei Verfassungsbeschwerden gegen nachgelagerte Entscheidungen im Verfahren nach § 33 IRG - hier: Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen in die Republik Korea - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Auseinandersetzung mit nachgelagerter fachgerichtlicher Zulässigkeitsentscheidung
- BGH, 18.12.2025 – 4 ARs 7/25Konzentration der Zuständigkeit für mehrere Auslieferungsverfahren aufgrund deren Sachzusammenhangs beim OberlandesgerichtZitiert von 1
106 Entscheidungen zu § 33 IRG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/33#abs-1 (1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/33#abs-2 (2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/33#abs-3 (3) § 30 Abs. 2 und 3, §§ 31, 32 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/33#abs-4 (4) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Auslieferung anordnen.