Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 33 Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund106 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/33#abs-1 (1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/33#abs-2 (2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/33#abs-3 (3) § 30 Abs. 2 und 3, §§ 31, 32 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/33#abs-4 (4) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Auslieferung anordnen.

§ 32 § 34