Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 52 Vorbereitung der Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OLG Düsseldorf, 20.09.2018 – 3 AR 158/17
- LG Krefeld, 14.08.2017 – 21 StVK 218/16
- OLG Stuttgart, 26.02.2014 – 1 Ws 24/14
- OLG Koblenz, 30.11.2010 – 1 Ws 541/10
- OLG Hamm, 02.10.2002 – 2 Ws 327/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/52#abs-1 (1) Reichen die übermittelten Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Vollstreckung nicht aus, so entscheidet das Gericht erst, wenn dem ausländischen Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen beizubringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/52#abs-2 (2) § 30 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/52#abs-3 (3) Die verurteilte Person sowie Dritte, die im Falle der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten, müssen vor der Entscheidung Gelegenheit erhalten, sich zu äußern.