Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 11 Spezialität
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
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Nach Gewicht
- BVerfG, 24.03.2016 – 2 BvR 175/16Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Bewilligung einer Auslieferung verletzt Art 2 Abs 1 GG iVm Art 25 GG, wenn der ersuchende Staat den Grundsatz der Spezialität nur bei vorherigem einzelfallbezogenen Protest des ersuchten Staates einhält - hier: Auslieferung eines Schweizers an die USA zum Zwecke der Verfolgung von SteuerdeliktenZitiert von 12
- BVerfG, 27.07.1999 – 2 BvR 898/99Zitiert von 8
- OLG Hamburg, 17.08.2023 – Ausl 63/22
- VG Berlin, 09.01.2024 – 23 K 685/21Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 14.02.2003 – 3 Ausl. 86/02; 3 Ausl 86/02
- BVerfG, 15.02.2023 – 2 BvR 2009/22Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Anforderungen des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gem Art 47 Abs 1 der EU-Grundrechtecharta (juris: EUGrdRCh) an die Bewilligungsentscheidung deutscher Gerichte gem § 32 IRG - hier: Überstellung eines Irakers an Belgien zur Strafverfolgung - Grundrechtsverletzung durch Bewilligungsentscheidung trotz fehlender Angaben zur konkret vorgeworfenen Straftat sowie zur konkreten Tathandlung des Beschwerdeführers - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 14.12.2022 – 1 AR 39/22 (S), 1 AR 39/22Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 01.12.2022 – 2 AR 39/22 (S), 2 AR 39/22Zitiert von 2
- OLG Braunschweig, 16.09.2022 – 1 AR (Ausl.) 17/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/11#abs-1 (1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß der Verfolgte
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/11#abs-2 (2) Die Bindung des ersuchenden Staates an die Spezialität darf nur entfallen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/11#abs-3 (3) Eine bedingte Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit des Verfolgten einschränkende Anordnung steht dem endgültigen Abschluß des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gleich.