Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 13 Sachliche Zuständigkeit

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund49 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/13#abs-1 (1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbehaltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/13#abs-2 (2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Auslieferung vor und führt die bewilligte Auslieferung durch.

§ 12 § 14