Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 13 Sachliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 49
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 18.05.2010 – 1 B 1/10Bewilligung der Auslieferung zur Strafvollstreckung; Rechtswegzuweisung zu den ordentlichen Gerichten; KostenentscheidungZitiert von 31
- BGH, 04.04.2024 – 2 ARs 408/23Auslieferungssache: Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Anordnung von Telekommunikationsüberwachungs- und AufenthaltsortermittlungsmaßnahmenZitiert von 2
- OLG Bremen, 09.11.2018 – 1 AuslA 33/18Zitiert von 1
- VG Köln, 07.12.2010 – 5 K 7161/08
- OLG Brandenburg, 18.06.2024 – 1 OAus 26/24
- BVerfG, 28.06.2024 – 2 BvQ 49/24Erfolgreicher Eilantrag betr Auslieferung des Antragstellers nach Ungarn - Bekanntgabe der Entscheidung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG ohne Begründung
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.12.2025 – 4 ARs 7/25Konzentration der Zuständigkeit für mehrere Auslieferungsverfahren aufgrund deren Sachzusammenhangs beim OberlandesgerichtZitiert von 1
- OLG Hamm, 04.12.2025 – 2 OAus 237/25
- BGH, 04.11.2025 – 2 ARs 322/25Negativer Kompetenzkonflikt: Voraussetzungen der Bindungswirkung einer Rechtswegverweisung vom Verwaltungsgericht an das Oberlandesgericht nach § 17a GVG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/13#abs-1 (1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbehaltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/13#abs-2 (2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Auslieferung vor und führt die bewilligte Auslieferung durch.