Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 70 Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein deutsches Verfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BGH, 10.07.2012 – 2 StR 85/12Unterbringung eines betäubungsmittelabhängigen Straftäters in einer Entziehungsanstalt: Absehen von der Maßregelanordnung wegen fehlenden Therapiewillens des Betroffenen; Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Entziehungskur bei einem Ausländer mit unzureichenden deutschen SprachkenntnissenZitiert von 7
- OLG Celle, 02.03.2026 – 1 Ws 16/26
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Wer sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht ist, kann zu einer Beweiserhebung für ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführtes Strafverfahren an einen ausländischen Staat überstellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 vorliegen. § 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.