Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
Stand: 10.06.2019
Für den Fall der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung in einem ausländischen Staat gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.