Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 30 Vorbereitung der Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 42
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 14.05.2007 – 3 Ausl 87/06; 3 Ausl. 87/06Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 10.03.2023 – 301 OAus 1/23Zitiert von 1
- OLG Köln, 10.01.2018 – 6 AuslA 195/17 - 110 -
- OLG Stuttgart, 28.09.2007 – 3 Ausl 55/07; 3 Ausl 55/2007Zitiert von 5
- OLG Stuttgart, 07.03.2007 – 3 Ausl 6/2007; 3 Ausl 6/07; 3. Ausl 6/07
- OLG Köln, 30.03.2004 – Ausl 27/03 - 5/03 und 18-27/03 -
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 23.01.2025 – 2 OAus 26/24
- OLG Karlsruhe, 19.02.2024 – 301 OAus 136/23
- BVerfG, 18.12.2023 – 2 BvR 1368/23Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie im Auslieferungsverfahren durch unzureichende fachgerichtliche Prüfung, inwieweit das Anwesenheitsrecht des angeklagten Beschwerdeführers im Zielstaat gewahrt sein wird - hier: Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen an die Türkei zur StrafverfolgungZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/30#abs-1 (1) Reichen die Auslieferungsunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung nicht aus, so entscheidet das Oberlandesgericht erst, wenn dem ersuchenden Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen beizubringen. Für ihre Beibringung kann eine Frist gesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/30#abs-2 (2) Das Oberlandesgericht kann den Verfolgten vernehmen. Es kann sonstige Beweise über die Zulässigkeit der Auslieferung erheben. Im Fall des § 10 Abs. 2 erstreckt sich die Beweiserhebung über die Zulässigkeit der Auslieferung auch darauf, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Oberlandesgericht, ohne durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/30#abs-3 (3) Das Oberlandesgericht kann eine mündliche Verhandlung durchführen.