Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 85c Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 27.04.2020 – 1 AR 6/20
- OLG Brandenburg, 20.12.2019 – 1 AR 14/19
- OLG Celle, 17.03.2017 – 2 AR (Ausl) 30/17Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 20.01.2021 – 1 AR 27/20Zitiert von 1
- OLG Hamm, 25.04.2017 – 2 Ausl. 45/17
- OLG Hamm, 13.04.2017 – 2 Ausl. 32/17
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 20.11.2025 – 2 OAus 233/25Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 30.09.2025 – 1 OAus 73/25
- BGH, 12.09.2024 – 4 StR 23/24Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung; Änderung des EinziehungsausspruchsZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85c IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf Antrag der Vollstreckungsbehörde erklärt es das Gericht nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen für zulässig, in einem anderen Mitgliedstaat eine freiheitsentziehende Sanktion gegen eine Person mit nichtdeutscher oder ohne Staatsangehörigkeit zu vollstrecken, wenn die verurteilte Person
1.
die Staatsangehörigkeit dieses anderen Mitgliedstaates besitzt und dort ihren Lebensmittelpunkt hat oder
2.
gemäß § 50 des Aufenthaltsgesetzes nach Feststellung der zuständigen Stelle zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist.