Gesetze / Überstellungsausführungsgesetz
ÜAG§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAG/2#abs-1 (1) Bei Vollstreckungsersuchen nach dem Übereinkommen, nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls und nach den Artikeln 68 und 69 des Schengener Durchführungsübereinkommens ist § 71 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAG/2#abs-2 (2) Bei Vollstreckungsersuchen nach Artikel 3 des Zusatzprotokolls ist § 71 Abs. 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen anzuwenden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 2 ÜAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 05.02.2015 – 2 Ausl. 12/15
- OLG Karlsruhe, 19.05.2014 – 1 AK 77/13Zitiert von 4
- OLG Hamm, 23.05.2013 – 2 Ausl 66/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikels 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006
BGBl. 2006 I S. 3175
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikels 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006
BGBl. 2006 I S. 3175
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikels 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I 3175 iVm Bek)
BGBl. 2006 I S. 3175
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I 3175)
BGBl. I S. 3175
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.