Gesetze / Heilmittelwerbegesetz
HWG§ 1
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1298 (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 22) geändert worden ist. Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch Gegenstände zur Körperpflege im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Ankündigen oder Anbieten von Werbeaussagen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/1?asof=2019-06-10#abs-3a (3a) Teleshopping im Sinne dieses Gesetzes ist die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Arzneimitteln gegen Entgelt oder die Erbringung von ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Behandlungen und Verfahren gegen Entgelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Werbung für Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/1?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln auf das Bestellformular und die dort aufgeführten Angaben, soweit diese für eine ordnungsgemäße Bestellung notwendig sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/1?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf Verkaufskataloge und Preislisten für Arzneimittel, wenn die Verkaufskataloge und Preislisten keine Angaben enthalten, die über die zur Bestimmung des jeweiligen Arzneimittels notwendigen Angaben hinausgehen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/1?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf die auf Anforderung einer Person erfolgende Übermittlung der nach den §§ 10 bis 11a des Arzneimittelgesetzes für Arzneimittel vorgeschriebenen vollständigen Informationen, des genehmigten und veröffentlichten Schulungsmaterials für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1f des Arzneimittelgesetzes und des öffentlichen Beurteilungsberichts für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes und auf die Bereitstellung dieser Informationen im Internet.
Änderungsverlauf
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11.07.2022 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I 1082)
BGBl. 2022 I S. 1082
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530)
BGBl. 2021 I S. 4530
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 6 26. 5. 2022 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 1087)
BGBl. 2021 I S. 1087
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28.04.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 6 26. 5. 2022 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I 960)
BGBl. 2020 I S. 960
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3048)
BGBl. 2016 I S. 3048
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19.10.2012 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2192)
BGBl. 2012 I S. 2192
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29.08.2005 Ausfertigung
§ 1 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I 2570)
BGBl. 2005 I S. 2570
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190)
BGBl. 2003 I S. 2190
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3586)
BGBl. 2001 I S. 3586
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.