Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 20/1635 · S. 14
Zu Artikel 2 (Änderung des Heilmittelwerbegesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Heilmittelwerbegesetzes) Zu Nummer 1 Durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs des HWG auf Schwangerschaftsabbrüche ohne Krankheitsbezug finden die Verbote und Vorgaben des HWG nunmehr auf die Publikumswerbung für jegliche Form des Schwan gerschaftsabbruchs Anwendung. So ist insbesondere eine irreführende Werbung für Schwangerschaftsabbrüche (§ 3 HWG) verboten. Zudem sind die Vorgaben für die Publikumswerbung in § 11 Absatz 1 HWG einzuhalten. Diese Ausweitung des Anwendungsbereichs soll gewährleisten, dass für Schwangerschaftsabbrüche nicht in irre führender, unsachlicher oder anstößiger Form geworben werden kann. Im Gegensatz zu den Regelungen in den Berufsordnungen der Landesärztekammern, die sich ausschließlich an Ärztinnen und Ärzte richten, gelten die Vorgaben des HWG für jedermann. Zu Nummer 2 Eine Publikumswerbung, die sich auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von krankhaften Komplikatio nen der Schwangerschaft bezieht, ist bisher aufgrund der Vorschrift des § 12 Absatz 2 HWG in Verbindung mit Buchstabe A Nummer 4 der Anlage vollständig verboten. Die Regelung erfasst auch die Werbung für medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche. Um betroffenen Frauen gerade in besonders sensiblen und schwierigen Si tuationen das erforderliche Beratungsangebot zur Verfügung zu stellen, ist eine Anpassung der Vorschrift erfor derlich. Das Werbeverbot für ärztlich durchgeführte, medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche wird da her aufgehoben. Zukünftig besteht die Möglichkeit der Information über medizinisch indizierte und medizinisch nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche im Rahmen der allgemeinen Vorgaben des HWG.
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Herkunft
BT-Drs. 20/1635, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 40.838–42.532 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 52d5b6df56b839ba….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP