Gesetze / Heilmittelwerbegesetz
HWG§ 10
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/10#abs-1 (1) Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilMWerbG/10#abs-2 (2) Für Arzneimittel, die psychotrope Wirkstoffe mit der Gefahr der Abhängigkeit enthalten und die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden. Dies gilt auch für Arzneimittel, die zur Notfallkontrazeption zugelassen sind.
Wird zitiert von 61 Entscheidungen zu § 10 HWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 12.01.2018 – 6 U 92/17
- BGH, 26.03.2026 – I ZR 74/25Zulässigkeit einer Werbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis - Werbung für medizinisches CannabisZitiert von 2
- LG Karlsruhe, 22.06.2005 – 14 O 70/05 KfH III
- OLG Frankfurt am Main, 06.03.2025 – 6 U 74/24Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 23.04.2026 – 37 O 55/25
- VG Osnabrück, 01.03.2005 – 1 A 67/04
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 29.04.2026 – 84 O 156/22
- BGH, 26.03.2026 – I ZR 118/24Vorlage einer Frage an den EuGH zur europarechtlichen Zulässigkeit einer Werbung für eine Fernbehandlung durch Partnerärzte in Irland - Online-DiagnoseZitiert von 1
- BGH, 11.03.2026 – I ZR 106/25Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Abgabe unbefüllter Ersatztanks für elektronische Zigaretten an Kinder und Jugendliche - ErsatztankZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 HWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583)
BGBl. 2015 I S. 583
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19.10.2012 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2192)
BGBl. 2012 I S. 2192
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.