Gesetze / Heilmittelwerbegesetz
HWG§ 2
Stand: 10.06.2019
Fachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, oder sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwenden.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 2 HWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 18.01.1999 – 31 U 146/98Zitiert von 1
- OLG Hamm, 22.09.2020 – 4 U 38/20
- BGH, 28.09.2011 – I ZR 96/10Heilmittelwerbung: Werbung für homöopathische Mittel mit der Angabe von Anwendungsgebieten gegenüber Fachkreisen - INJECTIOZitiert von 16
- LG Hamburg, 19.10.2022 – 406 HKO 108/22Zitiert von 1
- VG Hamburg, 26.02.2015 – 20 K 2855/13Zitiert von 1
- LG Bielefeld, 20.06.2012 – 16 O 42/12
Zuletzt entschieden
- OVG Hamburg, 04.09.2025 – 2 Bs 41/25
- LG Bamberg, 17.09.2024 – 13 O 160/23
- OLG Hamm, 29.08.2024 – 4 UKl 2/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 HWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3586)
BGBl. 2001 I S. 3586
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.