§ 70a Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/70a#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann einem Aussteller oder Anbieter die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehreren Arten von Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/70a#abs-2 (2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des Gewerbes des Versicherungsvermittlers und Versicherungsberaters, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/70a#abs-3 (3) Die selbständige Ausübung des Versteigerergewerbes auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 70a GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.10.2017 Ausfertigung
§ 70a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I 3562)
BGBl. 2017 I S. 3562
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 70a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2017 I S. 2789
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 70a neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 70a eingefügt und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2390)
BGBl. 2013 I S. 2390
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 70a geändert und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2011 I S. 2481
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19.12.2006 Ausfertigung
§ 70a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I 3232)
BGBl. 2006 I S. 3232
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24.08.2002 Ausfertigung
§ 70a umnummeriert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I 3412)
BGBl. 2002 I S. 3412
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