§ 69 Festsetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 147
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 08.10.2024 – 3 K 2787/22Zitiert von 3
- VG Neustadt an der Weinstraße, 03.09.2009 – 4 K 668/09.NWZitiert von 3
- BVerwG, 29.08.2011 – 8 B 52/11Marktfestsetzungsantrag bei kollidierenden VeranstaltungenZitiert von 12
- OVG NRW, 29.04.2022 – 4 B 996/21Zitiert von 11
- OVG Niedersachsen, 21.04.2017 – 7 ME 20/17Zitiert von 2
- VG Köln, 19.03.2024 – 1 L 440/24
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 30.04.2026 – 4 B 450/26
- OVG Niedersachsen, 24.02.2026 – 7 LA 10/24
- OVG Bremen, 17.12.2025 – 2 D 107/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/69#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/69#abs-2 (2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/69#abs-3 (3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.