§ 70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/70#abs-1 (1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/70#abs-2 (2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/70#abs-3 (3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
Wird zitiert von 160 Entscheidungen zu § 70 GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 01.10.2009 – 6 S 99/09Auswahlentscheidung über die Zulassung zu einem Volksfest; Vorbereitung durch einen Verwaltungshelfer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VGH Baden-Württemberg, 27.02.2006 – 6 S 1508/04Zulassung zu einem Volksfest: Rechtswidrigkeit der ablehnenden Auswahlentscheidung wegen Ermessens- und Begründungsmängeln Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- VG Freiburg, 11.11.2014 – 4 K 2310/14Zitiert von 3
- VG Freiburg, 07.11.2017 – 4 K 8618/17
- OVG Niedersachsen, 16.06.2005 – 7 LC 201/03Marktzulassung: Zulässigkeit eines Losverfahrens bei der Auswahlentscheidung nach § 70 Abs. 3 GewO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- VG Karlsruhe, 07.04.2005 – 2 K 328/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 14.09.2026 – 4 B 1057/26Gewerberechtliche Marktfestsetzung: Ausschluss unvollständiger Bewerbungen bei Bewerberüberhang Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Gelsenkirchen, 09.04.2026 – 18 L 76/26
- VG Bremen, 11.03.2026 – 5 V 506/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.