§ 70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 153
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 01.10.2009 – 6 S 99/09Auswahlentscheidung über die Zulassung zu einem Volksfest; Vorbereitung durch einen Verwaltungshelfer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VGH Baden-Württemberg, 27.02.2006 – 6 S 1508/04Zulassung zu einem Volksfest: Rechtswidrigkeit der ablehnenden Auswahlentscheidung wegen Ermessens- und Begründungsmängeln KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- VG Freiburg, 11.11.2014 – 4 K 2310/14Zitiert von 3
- VG Freiburg, 07.11.2017 – 4 K 8618/17
- OVG Niedersachsen, 16.06.2005 – 7 LC 201/03Marktzulassung: Zulässigkeit eines Losverfahrens bei der Auswahlentscheidung nach § 70 Abs. 3 GewO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- VG Karlsruhe, 07.04.2005 – 2 K 328/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 09.04.2026 – 18 L 76/26
- VG Bremen, 11.03.2026 – 5 V 506/26
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2026 – OVG 11 B 4/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/70#abs-1 (1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/70#abs-2 (2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/70#abs-3 (3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.