§ 64 Messe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/64#abs-1 (1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/64#abs-2 (2) Der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulassen.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 64 GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Bremen, 13.06.2018 – 2 LB 72/18Zitiert von 1
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 28.02.2024 – 110/20
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2011 – 6 A 10584/11Zitiert von 5
- VG Neustadt an der Weinstraße, 03.09.2009 – 4 K 668/09.NWZitiert von 3
- BVerwG, 04.10.2005 – 6 B 63.05Zitiert von 27
- LG Düsseldorf, 12.01.2026 – 4b O 59/25
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 24.05.2024 – 4 A 2508/22Zitiert von 11
- VG Köln, 22.03.2022 – 7 L 172/22
- OVG Thüringen, 13.11.2020 – 3 EN 729/20Erfolgloser Eilantrag auf Außervollzugsetzung der Schließung von Fitnessstudios nach der Thüringer Corona-Sondereindämmungsverordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.