Gesetze / Gewerbeordnung

GewO

§ 64 Messe

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/64#abs-1 (1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/64#abs-2 (2) Der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulassen.

§ 61a § 65