§ 64 Messe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Bremen, 13.06.2018 – 2 LB 72/18Zitiert von 1
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 28.02.2024 – 110/20
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2011 – 6 A 10584/11Zitiert von 5
- VG Neustadt an der Weinstraße, 03.09.2009 – 4 K 668/09.NWZitiert von 3
- LG Düsseldorf, 12.01.2026 – 4b O 59/25
- OVG NRW, 24.05.2024 – 4 A 2508/22Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 22.03.2022 – 7 L 172/22
- OVG Thüringen, 13.11.2020 – 3 EN 729/20Zitiert von 17
- VG Stuttgart, 10.11.2020 – 16 K 5206/20Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/64#abs-1 (1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/64#abs-2 (2) Der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulassen.