§ 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/14?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind lediglich Name und betriebliche Anschrift des Unternehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/14?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verwendet werden. Der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/14?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/14?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/14?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Die zuständige Behörde darf Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig übermitteln an
Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. § 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/14?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/14?asof=2019-06-10#abs-10 (10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/14?asof=2019-06-10#abs-11 (11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit
Die Datenempfänger sowie die Verwendungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verwendungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/14?asof=2019-06-10#abs-12 (12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/14?asof=2019-06-10#abs-13 (13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.
Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/14?asof=2019-06-10#abs-14 (14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung
Änderungsverlauf 26 Änderungen — alle Änderungen des GewO →
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01.01.2026 in Kraft
§ 14 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2025 I Nr. 354
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01.11.2025 in Kraft
§ 14 eingefügt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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01.07.2024 in Kraft
§ 14 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2022 I S. 2606
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 360 Abs. 3 1. 10. 2021 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1746)
BGBl. 2019 I S. 1746
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 14 aufgehoben durch Artikel 97 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 626 Abs. 3 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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25.07.2013 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I 2722)
BGBl. 2013 I S. 2722
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2415)
BGBl. 2012 I S. 2415
14 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.