§ 6 Anwendungsbereich
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 67
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 06.06.2007 – 6 S 1590/06Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 16.05.2012 – 7 LC 15/10Zitiert von 6
- BVerfG, 07.01.1959 – 1 BvR 100/57Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung (§ 25 Abs. 1 BVerfGG). - Auch eine Rechtsverordnung aus vorkonstitutioneller Zeit kann die Berufsausübung regeln. - "Apothekenmonopol" und DrogistenZitiert von 5
- OVG NRW, 20.03.2017 – 4 A 489/14Zitiert von 9
- OVG Niedersachsen, 17.04.2013 – 7 LC 10/12Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 31.01.2008 – 9 K 1860/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG München, 03.07.2025 – M 16 S 23.4674Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 27.09.2024 – 3 K 8968/23
- BSG, 12.06.2024 – B 12 BA 2/22 RSozialversicherungspflicht - Tätigkeit einer Ärztin für einen Anbieter von Gesundheitstagen - abhängige Beschäftigung - selbstständige TätigkeitZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/6#abs-1 (1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwälte und Berufsausübungsgesellschaften nach der Patentanwaltsordnung, der Notare, der in § 10 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Personen, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Berufsausübungsgesellschaften nach dem Steuerberatungsgesetz sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater, das Seelotswesen und die Tätigkeit der Prostituierten. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt für die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen sowie auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/GewO/6#abs-1a (1a) § 6c findet auf alle Gewerbetreibenden und sonstigen Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG Anwendung, deren Dienstleistungen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/6#abs-2 (2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII finden auf alle Arbeitnehmer Anwendung.