§ 6 Anwendungsbereich
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/6#abs-1 (1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwälte und Berufsausübungsgesellschaften nach der Patentanwaltsordnung, der Notare, der in § 10 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Personen, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Berufsausübungsgesellschaften nach dem Steuerberatungsgesetz sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater, das Seelotswesen und die Tätigkeit der Prostituierten. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt für die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen sowie auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/GewO/6#abs-1a (1a) § 6c findet auf alle Gewerbetreibenden und sonstigen Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG Anwendung, deren Dienstleistungen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/6#abs-2 (2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII finden auf alle Arbeitnehmer Anwendung.
Wird zitiert von 70 Entscheidungen zu § 6 GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 06.06.2007 – 6 S 1590/06Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 16.05.2012 – 7 LC 15/10Zitiert von 6
- BVerfG, 07.01.1959 – 1 BvR 100/57Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung (§ 25 Abs. 1 BVerfGG). - Auch eine Rechtsverordnung aus vorkonstitutioneller Zeit kann die Berufsausübung regeln. - "Apothekenmonopol" und DrogistenZitiert von 6
- OVG NRW, 20.03.2017 – 4 A 489/14Zitiert von 10
- OVG Niedersachsen, 17.04.2013 – 7 LC 10/12Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 31.01.2008 – 9 K 1860/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG München, 03.07.2025 – M 16 S 23.4674Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 27.09.2024 – 3 K 8968/23
- BSG, 12.06.2024 – B 12 BA 2/22 RSozialversicherungspflicht - Tätigkeit einer Ärztin für einen Anbieter von Gesundheitstagen - abhängige Beschäftigung - selbstständige TätigkeitZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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21.10.2016 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I 2372 538)
BGBl. 2016 I S. 2372
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2091)
BGBl. 2009 I S. 2091
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24.08.2002 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I 3412)
BGBl. 2002 I S. 3412
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.