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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 354

BGBl. 2025 I Nr. 354 · 21.119 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                      Teil I

2025                     Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2025                                 Nr. 354

                                  Gesetz
  zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik
                 der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1

                                             Vom 22. Dezember 2025


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


                                                     Artikel 1

                 Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes
   Das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
  „5. „Wirtschaftszweige“ solche nach der Untergliederung gemäß des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr.
      1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirt­
      schaftszweige; dabei gilt für Berichtszeiträume ab dem 1. Januar 2025 die Klassifikation der Wirtschafts­
      zweige 2025, abweichend davon gilt für konjunkturstatistische Erhebungen nach Abschnitt 2 für Berichts­
      zeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008;“.
2. § 3 Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
  „2. für strukturstatistische Erhebungen:
      a) Abschnitt G – Handel,
      b) Abschnitt H – Verkehr und Lagerei,
      c) Abschnitt I – Gastgewerbe,
      d) Abschnitt J – Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten,
      e) Abschnitt K – Telekommunikation, Softwareentwicklung, IT-Beratung und Erbringung sonstiger Dienst­
         leistungen der Informationstechnologie und der Computerinfrastruktur,
      f)   Abschnitt L, Gruppe 66.2 – Mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene
           Tätigkeiten,
      g) Abschnitt M – Grundstücks- und Wohnungswesen,
      h) Abschnitt N – Erbringung von wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen,
      i)   Abschnitt O – Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen,
      j)   Abschnitt Q – Erziehung und Unterricht,
      k) Abschnitt R – Gesundheits- und Sozialwesen mit Ausnahme der Gruppe 86.2 – Arzt- und Zahnarztpraxen –
         und der Unterklasse 86.93.0 – Erbringung von Dienstleistungen von Psychotherapeutinnen und
         -therapeuten, klinischen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, ohne ärztliche Therapien,
      l)   Abschnitt S – Kunst, Sport und Erholung,
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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      m) Abschnitt T, Abteilung 95 – Reparatur und Instandhaltung von Datenverarbeitungsgeräten und Ge­
         brauchsgütern sowie von Kraftwagen und Krafträdern, sowie
      n) Abschnitt T, Abteilung 96 – Erbringung von überwiegend persönlichen Dienstleistungen.“
3. § 4 Absatz 3 wird gestrichen.
4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
     „2. Zahl der in der Erhebungseinheit tätigen Personen insgesamt sowie Zahl der in der Erhebungseinheit im
         Handels- und Dienstleistungsbereich tätigen Personen gegliedert nach Bundesländern, jeweils zum Ende
         des Berichtsmonats,“.
  b) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
     „Bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen Euro erzielen und mehr als
     ein Geschäftsfeld haben, wird die Zahl der tätigen Personen der Erhebungseinheit insgesamt nach Art der
     Tätigkeit erhoben.“
5. § 7 Absatz 3 wird gestrichen.
6. § 9 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
    „(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c werden nur bei Erhebungseinheiten mit 20 und
  mehr tätigen Personen wie folgt erfasst:
  1. jährlich für die Wirtschaftszweige
     a) des Abschnitts J, Gruppe 58.2 – Verlegen von Software,
     b) des Abschnitts K, Abteilung 62 – Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,
     c) des Abschnitts K, Abteilung 63 – Datenverarbeitung, Hosting und Erbringung sonstiger Informationsdienst­
        leistungen,
     d) des Abschnitts N, Gruppe 73.1 – Werbung,
     e) des Abschnitts O, Abteilung 78 – Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften;
  2. alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2025 für die Wirtschaftszweige
     a) des Abschnitts N, Gruppe 71.1 – Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros,
     b) des Abschnitts N, Gruppe 71.2 – Technische, physikalische und chemische Untersuchung,
     c) des Abschnitts N, Gruppe 73.2 – Markt- und Meinungsforschung;
  3. alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2026 für die Wirtschaftszweige
     a) des Abschnitts N, Gruppe 69.1 – Rechtsberatung,
     b) des Abschnitts N, Gruppe 69.2 – Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung,
     c) des Abschnitts N, Gruppe 70.2 – Unternehmensberatung.“
7. Abschnitt 5 wird gestrichen.


                                                  Artikel 2

            Weitere Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes
                                  zum 1. Januar 2028
    Das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
  „5. „Wirtschaftszweige“ solche nach der Untergliederung gemäß des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr.
      1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der
      Wirtschaftszweige;“.
2. § 3 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
  „1. für konjunkturstatistische Erhebungen für die Berichtszeiträume ab dem Berichtsmonat Januar 2028:
      a) Abschnitt G – Handel
         aa) Abteilung 46, mit mindestens 20 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 100 tätigen Personen,
         bb) Abteilung 47, mit mindestens 550 000 Euro Jahresumsatz,
      b) Abschnitt H – Verkehr und Lagerei mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens
         250 tätigen Personen,
      c) Abschnitt I – Gastgewerbe mit mindestens 200 000 Euro Jahresumsatz,
      d) Abschnitt J – Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten mit
         mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
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      e) Abschnitt K – Telekommunikation, Softwareentwicklung, IT-Beratung und Erbringung sonstiger Dienst­
         leistungen der Informationstechnologie und der Computerinfrastruktur mit mindestens 15 Millionen Euro
         Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
      f) Abschnitt M – Grundstücks- und Wohnungswesen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder
         mindestens 250 tätigen Personen,
      g) Abschnitt N – Erbringung von wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen mit Ausnahme der
         Gruppe 70.1 – Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben und der Abteilungen 72 –
         Forschung und Entwicklung und 75 – Veterinärwesen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz
         oder mindestens 250 tätigen Personen sowie
      h) Abschnitt O – Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen mit mindestens 15 Millionen
         Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen;“.


                                                   Artikel 3

           Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
  Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März
2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:
                                                       „§ 1a

                                           Auswahl der Berichtseinheiten
      Die Auswahl der Berichtseinheiten für die Erhebungen nach diesem Gesetz erfolgt auf Grundlage der
  Klassifizierungen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen
  Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige. Für Berichtszeiträume ab dem 1. Januar 2025
  gilt die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2025. Abweichend von Satz 2 gilt für die Erhebungen nach § 4
  Buchstabe A Ziffer III, Buchstabe B und C Ziffer I Nummer 2 und Ziffer II für die Berichtszeiträume bis zum
  Ablauf des 31. Dezember 2026 und für die Erhebungen nach den §§ 2 und 3 Buchstabe A Ziffer I und II, § 4
  Buchstabe A Ziffer I und II, Buchstabe C Ziffer I Nummer 1, § 6 Buchstabe A und § 6a Buchstabe A für die
  Berichtszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008.“
2. § 12 wird gestrichen.


                                                   Artikel 4

     Weitere Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
                                zum 1. Januar 2027
  Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe A wird nach der Angabe „ausbaugewerbliche Betriebe“ die Angabe „und Bauträger“ gestrichen.
2. In Buchstabe B wird nach der Angabe „ausbaugewerbliche Betriebe“ die Angabe „und Bauträger“ gestrichen.
3. Buchstabe C wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe „der anderen Unternehmen“ wird die Angabe „und bei Bauträgern“ gestrichen.
  b) In der römischen Nummer I Nummer 1 wird nach der Angabe „vierteljährlich“ die Angabe „für Berichts­
     zeiträume bis zum 31. Dezember 2027 auch bei Bauträgern“ eingefügt.


                                                   Artikel 5

                               Änderung des Verdienststatistikgesetzes
  Das Verdienststatistikgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
  „(2) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in
Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige mit
Ausnahme von
1. Abschnitt P – Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung,
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2. Abschnitt U – Private Haushalte mit Hauspersonal sowie Herstellung von Waren und Erbringung von
   Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt,
3. Abschnitt V – Exterritoriale Organisationen und Körperschaften.“


                                                   Artikel 6

                      Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
   Das Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I
S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
     „(1) In den Wirtschaftsbereichen „Arzt- und Zahnarztpraxen“ sowie „Erbringung von Dienstleistungen von
  Psychotherapeutinnen und -therapeuten, klinischen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, ohne
  ärztliche Therapien“ werden jährlich Kostenstrukturerhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die
  Erhebungen erstrecken sich auf die folgenden Wirtschaftsklassen bzw. -unterklassen nach Anhang I der
  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten
  Klassifikation der Wirtschaftszweige:
  1. 86.21.0 – Arztpraxen für Allgemeinmedizin,
  2. 86.22.0 – Facharztpraxen,
  3. 86.23.0 – Zahnarztpraxen,
  4. 86.93.0 – Erbringung von Dienstleistungen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten, klinischen und
     Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, ohne ärztliche Therapien.“
2. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird nach der Angabe „Sachanlagen“ die Angabe „und immaterielle
   Vermögensgegenstände“ gestrichen.


                                                   Artikel 7

                           Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes
  Das Beherbergungsstatistikgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. folgende Wirtschaftsgruppen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom
    Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige:
   a) 55.1 – Hotels, Gasthöfe und Pensionen,
   b) 55.2 – Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten,
   c) 55.3 – Campingplätze,
   d) 55.4 – Vermittlungstätigkeiten für Beherbergungsdienstleistungen;“.


                                                   Artikel 8

                     Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
  Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
  „Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten
  der unter Bundesaufsicht stehenden Unternehmen der Wirtschaftsgruppen 64.2 – Beteiligungsgesellschaften
  und Finanzierungs-Conduits, 64.3 – Treuhand- und sonstige Fonds und ähnliche Finanzinstitutionen, 65.1 –
  Versicherungen, 65.2 – Rückversicherungen und 65.3 – Pensionskassen und Pensionsfonds, 66.3 –
  Fondsmanagement nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom
  Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige, soweit sie der Bundesanstalt
  für Finanzdienstleistungsaufsicht vorliegen:
  1. Name und Anschrift,
  2. Rechtsform,
  3. Wirtschaftszweig,
  4. Ort und Nummer der Eintragung in das Handelsregister,
BGBl. 2025, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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  5. Legal Entity Identifier,
  6. die erfassten Daten der Formblätter zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Nachweisungen
     zu den formgebundenen Erläuterungen der Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und
     Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten, den Investitionen in selbst erstellte
     Anlagen sowie Anzahl der Beschäftigten und der Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für
     die Kapitalanlagen, bei Pensionsfonds einschließlich Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von
     Arbeitnehmern und Arbeitgebern.“
2. § 3b Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
  „Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statistischen Bundesamt jährlich folgende Daten der zu den
  Wirtschaftsgruppen 64.1 – Zentralbanken und Kreditinstitute, 64.9 – Sonstige Finanzierungsinstitutionen, 66.1 –
  Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten und 66.3 – Fondsmanagement gehörenden rechtlichen
  Einheiten nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen
  Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige, soweit sie der Deutschen Bundesbank
  vorliegen:
  1. Name, Anschrift,
  2. Rechtsform,
  3. Wirtschaftszweig,
  4. Ort und Nummer der Eintragung in das Handelsregister,
  5. Legal Entity Identifier,
  6. die Daten zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie die erfassten Daten des Personalbestands.“


                                                   Artikel 9

                                    Änderung der Gewerbeordnung
  Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 14 Absatz 13 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen
erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der
Wirtschaftszweige nicht zugeordnet werden kann.“


                                                  Artikel 10

      Änderung des Gesetzes über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten
  Das Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 13) wird
wie folgt geändert:
§ 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. „Wirtschaftszweige“ solche nach der Untergliederung gemäß des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006
    in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige.“


                                                  Artikel 11

                    Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
  Das Unternehmensbasisdatenregistergesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
  „Die öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 dürfen die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für
  Unternehmen in ihren Registern oder sonstigen Datenbeständen speichern, verwenden und an öffentliche
  Stellen weitergeben, soweit dies für ihre eigene Aufgabenerfüllung und die Aufgabenerfüllung der
  empfangenden öffentlichen Stelle erforderlich ist.“
2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 9 wird die Angabe „Abgabenordnung und“ durch die Angabe „Abgabenordnung,“ ersetzt.
  b) In Nummer 10 wird die Angabe „(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449).“ durch die Angabe „(ABl. L 87 vom
     31.3.2017, S. 449),“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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  c) Nach Nummer 10 werden die folgenden Nummern 11 und 12 eingefügt:
     „11. das Kennzeichen, das zur Organisation der Datenbestände einer öffentlichen Stelle verwendet wird,
          welche aufgrund einer nach § 10 Nummer 6 erlassenen Rechtsverordnung Daten an die Register­
          behörde übermittelt, und
     12. die EUID gemäß Nummer 9 des Anhangs Technische Spezifikationen und Verfahren der
         Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042.“
3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe „,für Bau und Heimat“ gestrichen.
4. § 10 Satz 1 Nummer 5 und 6 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:
  „5. die Festlegung technischer und organisatorischer Standards der Datenübermittlungen nach den §§ 4 und 5,
  6. die Bestimmung einzelner öffentlicher Stellen, die Daten an die Registerbehörde zum Aufbau und zur Pflege
     des Basisregisters übermitteln, einschließlich der von diesen zu übermittelnden Daten und
  7. die Bestimmung einzelner öffentlicher Stellen, die Daten von der Registerbehörde zur Erfüllung ihrer
     gesetzlichen Aufgaben übermittelt bekommen, einschließlich der an diese zu übermittelnden Daten.“


                                                     Artikel 12

                                                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2026 in Kraft.
  (2) Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
  (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 22. Dezember 2025

                                             Der Bundespräsident
                                                    Steinmeier

                                              Der Bundeskanzler
                                                        Merz

                                            Die Bundesministerin
                                         für Wirtschaft und Energie
                                                     K. Reiche
BGBl. 2025, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
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EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur
   Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der
   Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der
   Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 vom
   10. Oktober 2022 (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 5; L, 2024/90539, 6.9.2024) geändert worden ist
2. Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 der Kommission vom 18. Juni 2021 mit Durchführungsbestimmungen
   zur Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische
   Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung und zur Aufhebung der
   Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 der Kommission (ABl. L 225 vom 25.6.2021, S. 7)




                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 354. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes ed5e1991f802f347….