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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 2722

BGBl. 2013 I S. 2722 · 142.599 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 2722 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2722
                                               Gesetz
                            zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens*
                                                            Vom 25. Juli 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung
 1. der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom
    30.4.2004, S. 1),

 2. der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (ABl. L 122
    vom 16.5.2009, S. 6),

 3. der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften
    über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106
    vom 28.4.2009, S. 7),

 4. der Richtlinie 75/107/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974
    zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
    Flaschen als Maßbehältnisse (ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 14),
 5. der Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur

    Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
    Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in

    Fertigpackungen (ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1), die zuletzt durch
    die Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 5. September 2007 (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17)

    geändert worden ist,

 6. der Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmen-
    gen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richt-
    linien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Anglei-
    chung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom
    21.9.2007, S. 17).

 Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-
 ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
 ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der
 Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204
 vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der
 Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und
 des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

                     Inhaltsübersicht
Artikel 1     Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereit-
              stellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Ver-
              wendung und Eichung sowie über Fertigpackungen
              (Mess- und Eichgesetz – MessEG)
Artikel 2     Änderung der Weinverordnung

Artikel 3     Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-
              nung

Artikel   4   Änderung der Los-Kennzeichnungs-Verordnung
Artikel   5   Änderung der Tabakprodukt-Verordnung

Artikel   6   Änderung der Brennereiordnung
Artikel   7   Änderung der Sektorenverordnung

Artikel   8   Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und
              Sicherheit

Artikel 9     Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 10    Änderung des Atomgesetzes
Artikel 11    Änderung der Stromnetzzugangsverordnung

Artikel 12    Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung

Artikel 13    Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung

Artikel 14    Änderung der Messzugangsverordnung

Artikel 15    Änderung der Gasnetzzugangsverordnung

Artikel 16    Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedin-
              gungen für die Versorgung mit Fernwärme
Artikel 17    Änderung der Milcherzeugnisverordnung

Artikel 18    Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verord-
              nung

Artikel 19    Änderung der Käseverordnung
Artikel 20    Änderung der Butterverordnung

Artikel 21    Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verord-
              nung
Artikel 22    Änderung des Handelsklassengesetzes
BGBl. 2013, Seite 2723 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2723
Artikel 23    Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
              anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/
              Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Lebens-
              mittel                                                  § 23
Artikel 24    Änderung der Verordnung über die Prüfung zum            § 24
              anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/       § 25
              Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren
                                                                      § 26
Artikel 25    Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung
              zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und
              Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstech-
              nologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)
Artikel 26    Änderung der Verordnung über die Eichung von
              Binnenschiffen
Artikel 27    Inkrafttreten, Außerkrafttreten                         § 27
                                                                      § 28

                           Artikel 1                                  § 29
                       Gesetz
     über das Inverkehrbringen und

 die Bereitstellung von Messgeräten
a u f d e m M a r k t , i h re Ve r w e n d u n g u n d
Eichung sowie über Fertigpackungen                                    § 30
  (Mess- und Eichgesetz – MessEG)

                      Inhaltsübersicht

                          Abschnitt 1
                Allgemeine Bestimmungen
§   1         Anwendungsbereich des Gesetzes
§   2         Allgemeine Begriffsbestimmungen
§   3         Messgerätespezifische Begriffsbestimmungen              § 31
§   4         Verordnungsermächtigungen                               § 32
§   5         Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und          § 33
              Produkte
                                                                      § 34
                                                                      § 35
                          Abschnitt 2
                                                                      § 36
         Inverkehrbringen von Messgeräten
        und ihre Bereitstellung auf dem Markt
                         Unterabschnitt 1
             Voraussetzungen für das Inverkehrbringen                 § 37
§ 6           Inverkehrbringen von Messgeräten                        § 38
§ 7           Vermutungswirkung                                       § 39
§ 8           Konformitätserklärung                                   § 40
§ 9           Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten
§ 10          Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte

                         Unterabschnitt 2
                                                                      § 41
                  Anerkennung und Notifizierung
                von Konformitätsbewertungsstellen
§ 11          Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkre-
              ditierungsstelle
§ 12          Befugnisse der anerkennenden Stelle
                                                                      § 42
§ 13          Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen
§ 14          Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden              § 43
§ 15          Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle       § 44
§ 16          Vermutung der Kompetenz der Konformitätsbewer-
              tungsstelle
§ 17          Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle
§ 18          Vergabe von Kennnummern

                     Unterabschnitt 3
           Pflichten der Wirtschaftsakteure

      Pflichten des Herstellers
      Pflichten des Bevollmächtigten
      Pflichten des Einführers

      Pflichten des Händlers

                     Unterabschnitt 4
               Inverkehrbringen und
       Inbetriebnahme in besonderen Fällen

      EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung
      Messgeräte, die rechtmäßig im Ausland in Verkehr
      gebracht wurden
      Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Fällen der
      §§ 27 und 28

                     Unterabschnitt 5

              Verordnungsermächtigung
      Verordnungsermächtigung

                      Abschnitt 3

  Ve r w e n d e n v o n M e s s g e r ä t e n u n d
Messwerten, Eichung von Messgeräten
                     Unterabschnitt 1
                  Verwenden von
            Messgeräten und Messwerten
      Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten
      Anzeigepflicht
      Anforderungen an das Verwenden von Messwerten

      Vermutungswirkung
      Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen

      Ausnahmen für bestimmte Verwendungen

                     Unterabschnitt 2
             Eichung und Befundprüfung
      Eichung und Eichfrist
      Verspätete Eichungen
      Befundprüfung
      Zuständige Stellen für die Eichung

                     Unterabschnitt 3
              Verordnungsermächtigung

      Verordnungsermächtigung

                      Abschnitt 4
            Fertigpackungen und
         a n d e r e Ve r k a u f s e i n h e i t e n

      Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen und an-
      dere Verkaufseinheiten
      Anforderungen an Fertigpackungen
      Verordnungsermächtigung für Fertigpackungen und
      andere Verkaufseinheiten

                      Abschnitt 5

                      Aufgaben der
§ 19          Verpflichtungen der anerkannten Konformitätsbewer-        P h y s i k a l i s c h - Te c h n i s c h e n B u n d e s a n s t a l t ,
              tungsstelle
                                                                        Regelermittlungsausschuss, Rückführung
§ 20          Meldepflichten der anerkannten Konformitätsbewer-
              tungsstelle                                             § 45
§ 21          Zweigunternehmen einer anerkannten Konformitäts-
              bewertungsstelle und Vergabe von Unteraufträgen         § 46
§ 22          Widerruf der Anerkennung                                § 47

Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesan-
stalt
Regelermittlungsausschuss
Metrologische Rückführung
BGBl. 2013, Seite 2724 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2724
                       Abschnitt 6
           Metrologische Überwachung

                      Unterabschnitt 1

                    Marktüberwachung
§ 48       Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusam-
           menarbeit
§ 49       Marktüberwachungskonzept

§ 50       Marktüberwachungsmaßnahmen

§ 51       Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen

§ 52       Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
           bei der Marktüberwachung
§ 53       Meldeverfahren, Verordnungsermächtigung

                      Unterabschnitt 2
               Überwachung der Verwendung
             von Messgeräten und Messwerten
§ 54       Grundsätze der Verwendungsüberwachung
§ 55       Maßnahmen der Verwendungsüberwachung
§ 56       Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
           bei der Verwendungsüberwachung

                      Unterabschnitt 3
                        Aufsicht über
              staatlich anerkannte Prüfstellen

§ 57       Zuständigkeit und Maßnahmen im Rahmen der Auf-
           sicht über staatlich anerkannte Prüfstellen
§ 58       Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
           bei der Überwachung staatlich anerkannter Prüf-
           stellen

                       Abschnitt 7
               Gebührenregelungen
             und Bußgeldvorschriften
§ 59       Gebühren und Auslagen der Landesbehörden, Ver-
           ordnungsermächtigung
§ 60       Bußgeldvorschriften
§ 61       Einziehung

                       Abschnitt 8
       Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 62       Übergangsvorschriften

                       Abschnitt 1
             Allgemeine Bestimmungen

                            §1

          Anwendungsbereich des Gesetzes

  Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
1. Messgeräte und sonstige Messgeräte, soweit sie in
   einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2
   erfasst sind,
2. Teilgeräte, soweit in einer Rechtsverordnung nach
   § 4 Absatz 3 Teilgeräte bestimmt sind,
3. Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, soweit diese
   nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4
   vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausge-
   nommen sind,

4. Messwerte, die mit Hilfe der Messgeräte nach Num-
   mer 1 ermittelt werden,
5. Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten.

                          §2

         Allgemeine Begriffsbestimmungen

   Im Sinne dieses Gesetzes und der auf seiner Grund-
lage ergangenen Rechtsverordnungen sind die folgen-
den Begriffsbestimmungen anzuwenden:

 1. Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche

    oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum
    Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem

    Markt der Europäischen Union im Rahmen einer

    Geschäftstätigkeit,
 2. Bevollmächtigter ist jede in der Europäischen Union
    ansässige natürliche oder juristische Person, die
    von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde,
    in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzuneh-
    men,
 3. Einführer ist jede in der Europäischen Union an-
    sässige natürliche oder juristische Person, die ein
    Produkt aus einem Drittstaat auf dem Markt der

    Europäischen Union in Verkehr bringt,
 4. Händler ist jede natürliche oder juristische Person
    in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt
    bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des
    Einführers,

 5. harmonisierte Norm ist eine Norm

   a) im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der
      Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
      2012 zur europäischen Normung, zur Änderung
      der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des
      Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG,
      95/16/EG, 97/23/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG,
      2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen
      Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
      des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und
      des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europä-
      ischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316
      vom 14.11.2012, S. 12) und

   b) deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen
      Union veröffentlicht wurde,
 6. Hersteller ist jede natürliche oder juristische Per-
    son, die ein Produkt herstellt oder ein Produkt ent-
    wickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt
    unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen
    Marke vermarktet oder für eigene Zwecke in Betrieb
    nimmt; einem Hersteller eines Messgeräts ist gleich-

    gestellt, wer ein auf dem Markt befindliches Mess-
    gerät so verändert, dass die Konformität mit den
    wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 be-
    einträchtigt werden kann,
 7. Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung
    eines Produkts auf dem Markt der Europäischen
    Union; einem erstmals bereitgestellten Messgerät
    gleichgestellt ist ein Messgerät, das in seiner Be-
    schaffenheit mit dem Ziel einer Modifizierung seiner
    ursprünglichen messtechnischen Eigenschaften,
    seiner ursprünglichen Verwendung oder seiner ur-
    sprünglichen Bauart so wesentlich verändert wurde,
    dass eine Eichung nach § 37 zur umfassenden
    Bewertung des Messgeräts nicht ausreichend ist
    (erneuertes Messgerät),
BGBl. 2013, Seite 2725 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2725
 8. Marktüberwachungsbehörde ist jede Behörde, die
    für die Durchführung der Marktüberwachung nach
    § 48 Absatz 1 zuständig ist,
 9. normatives Dokument ist ein Dokument mit techni-
    schen Spezifikationen, das von der Internationalen
    Organisation für das gesetzliche Messwesen aus-
    gearbeitet wurde und dessen Fundstelle im Amts-
    blatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde,
10. Produkt ist ein Messgerät, ein sonstiges Mess-
    gerät, eine Fertigpackung oder eine andere Ver-
    kaufseinheit,
11. technische Spezifikation ist ein Schriftstück im
    Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU)
    Nr. 1025/2012,
12. Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Einführer, Händ-
    ler und Bevollmächtigte.

                           §3

  Messgerätespezifische Begriffsbestimmungen

   Im Sinne dieses Gesetzes und der auf seiner Grund-
lage ergangenen Rechtsverordnungen sind ferner fol-
gende Begriffsbestimmungen anzuwenden:
 1. anerkennende Stelle ist die Stelle, die einer Konfor-
    mitätsbewertungsstelle auf Antrag gestattet, be-
    stimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten durch-
    zuführen,

 2. Bauart eines Messgeräts ist die endgültige Aus-
    führung eines Exemplars des betreffenden Mess-
    gerätetyps,

 3. EG-Bauartzulassung ist die Zulassung von Mess-

    geräten zur EG-Ersteichung,

 4. EG-Ersteichung ist die Prüfung und Bestätigung
    der Übereinstimmung eines neuen oder erneuerten
    Messgeräts mit der zugelassenen Bauart oder den

    Bestimmungen der Richtlinie 2009/34/EG des Euro-

    päischen Parlaments und des Rates vom 23. April

    2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über

    Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren

    (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7) oder den auf diese

    Richtlinie gestützten Einzelrichtlinien,

 5. Eichung ist jede behördliche oder auf behördliche
    Veranlassung erfolgende Prüfung, Bewertung und

    Kennzeichnung eines Messgeräts, die mit der Er-

    laubnis verbunden sind, das Messgerät im Rahmen

    des vorgesehenen Verwendungszwecks und unter

    den entsprechenden Verwendungsbedingungen für

    eine weitere Eichfrist zu verwenden,

 6. Fehlergrenze ist die beim Inverkehrbringen und bei

    der Eichung eines Messgeräts zulässige Abwei-

    chung der Messergebnisse des Messgeräts vom

    wahren Messergebnis,

 7. Inbetriebnahme eines Messgeräts ist die erstmalige

    Nutzung eines für den Endnutzer bestimmten Mess-
    geräts für den beabsichtigten Zweck,
 8. Konformitätsbewertung ist das Verfahren zur Be-
    wertung, ob spezifische Anforderungen an ein Mess-
    gerät erfüllt worden sind,
 9. Konformitätsbewertungsstelle ist eine Stelle, die Kon-
    formitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kali-
    brierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspek-
    tionen durchführt,

10. Konformitätserklärung ist die Erklärung des Her-
    stellers, dass ein Messgerät nachweislich die ge-
    setzlichen Anforderungen erfüllt,
11. Maßverkörperungen sind Vorrichtungen, die dem
    Begriff des Messgeräts unterfallen und mit denen
    während ihrer Benutzung ein oder mehrere be-
    kannte Werte einer gegebenen Größe permanent
    reproduziert oder bereitgestellt werden,
12. Messbeständigkeit ist die Eigenschaft eines Mess-
    geräts, während der gesamten Nutzungsdauer Mess-
    richtigkeit zu gewährleisten und die Messergeb-
    nisse, soweit diese im Messgerät gespeichert wer-
    den, unverändert zu erhalten,
13. Messgeräte sind alle Geräte oder Systeme von
    Geräten mit einer Messfunktion einschließlich Maß-
    verkörperungen, die jeweils zur Verwendung im
    geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur
    Durchführung von Messungen im öffentlichen Inte-
    resse bestimmt sind,

14. sonstiges Messgerät ist jedes Gerät oder System
    von Geräten mit einer Messfunktion, das weder
    zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen
    Verkehr noch zur Durchführung von Messungen im
    öffentlichen Interesse bestimmt ist,
15. Messgröße ist die physikalische Größe, die durch
    eine Messung zu bestimmen ist,

16. Messrichtigkeit ist die Eigenschaft eines Messge-
    räts, bei bestimmungsgemäßer Verwendung rich-
    tige Messergebnisse zu ermitteln,

17. nicht rückwirkungsfreie Schnittstelle ist eine An-

    schlussmöglichkeit an einem Messgerät, über die

    Messwerte eines Messgeräts verfälscht werden
    können oder Funktionen ausgelöst werden können,
    die einen Messwert verfälschen,

18. Notifizierung ist die Mitteilung der anerkennenden

    Stelle an die Europäische Kommission und die üb-

    rigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dass

    eine Konformitätsbewertungsstelle Konformitäts-

    bewertungsaufgaben bei Messgeräten vornimmt,

    auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union

    anwendbar sind, in denen eine derartige Mitteilung
    vorgeschrieben ist,

19. Prüfbarkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts,

    überprüfen zu können, ob die wesentlichen Anfor-

    derungen nach § 6 Absatz 2 vorliegen; die Prüfbar-

    keit beinhaltet auch die Darstellung der Messergeb-

    nisse,

20. Teilgerät ist eine als solche in einer Rechtsverord-

    nung nach § 4 Absatz 3 genannte Baueinheit, die

    unabhängig arbeitet und zusammen mit folgenden

    Geräten ein Messgerät darstellt:

   a) mit anderen Teilgeräten, mit denen sie kompati-

      bel ist, oder

   b) mit einem Messgerät, mit dem sie kompatibel
      ist,
21. Verkehrsfehlergrenze ist die beim Verwenden eines
    Messgeräts zulässige Abweichung der Messergeb-
    nisse des Messgeräts vom wahren Messergebnis,
22. Verwenden eines Messgeräts ist das erforderliche
    Betreiben oder Bereithalten eines Messgeräts zur
    Bestimmung von Messwerten
BGBl. 2013, Seite 2726 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2726
   a) im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder
   b) bei Messungen im öffentlichen Interesse;
   bereitgehalten wird ein Messgerät, wenn es ohne
   besondere Vorbereitung für die genannten Zwecke
   in Betrieb genommen werden kann und ein Betrieb
   zu diesen Zwecken nach Lage der Umstände zu
   erwarten ist,

23. Verwenden von Messwerten ist die erforderliche

    Nutzung von Messergebnissen eines Messgeräts
   a) im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder
   b) bei Messungen im öffentlichen Interesse,
24. Zusatzeinrichtung zu einem Messgerät ist eine mit
    einem Messgerät verbundene Einrichtung, die für

    die Funktionsfähigkeit des Messgeräts nicht erfor-

    derlich ist und zu einem der folgenden Zwecke be-

    stimmt ist:
   a) zur Ermittlung zusätzlicher Messgrößen,
   b) zur erstmaligen Speicherung oder Darstellung
      von Messergebnissen zum Zweck des Verwen-
      dens von Messwerten oder von Daten über die
      elektronische Steuerung des Messgeräts,

   c) zur Steuerung von Leistungen,
   d) zur Ermittlung des zu zahlenden Preises einer
      Kaufsache oder einer Dienstleistung in Anwesen-
      heit der betroffenen Parteien (Direktverkauf),

   e) zur Verarbeitung von Messergebnissen zum
      Zweck der Übermittlung an Zusatzeinrichtungen
      im Sinne der Buchstaben a bis d oder
   f) zum Anschluss an eine nicht rückwirkungsfreie

      Schnittstelle des Messgeräts.

                         §4
           Verordnungsermächtigungen

  (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Ge-
währleistung der Messrichtigkeit und Messbeständig-
keit

1. beim Erwerb messbarer Güter oder Dienstleistungen

   zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher,

2. im geschäftlichen Verkehr zum Schutz des lauteren

   Handelsverkehrs sowie
3. im amtlichen Verkehr und bei Messungen im öffent-
   lichen Interesse,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates diejenigen Messgeräte näher zu bestimmen, die
vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind.
Dabei kann die Bundesregierung auch die Begriffe
„amtlicher Verkehr“ und „Messungen im öffentlichen
Interesse“ nach Satz 1 Nummer 3 näher bestimmen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch zur Um-
setzung von Rechtsakten der Europäischen Union er-
lassen werden.

  (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umset-

zung von Rechtsakten der Europäischen Union durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
sonstige Messgeräte näher zu bestimmen.

   (3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates Teilgeräte zu bestimmen, soweit dies mit den in
Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken vereinbar ist.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch zur Um-

setzung von Rechtsakten der Europäischen Union er-
lassen werden.
   (4) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates zu bestimmen, dass einzelne Zusatzeinrichtungen
zu Messgeräten ganz oder teilweise von der Anwen-
dung des Gesetzes ausgenommen sind, soweit dies
mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken verein-

bar ist.

                            §5
                  Anwendung der
    Vorschriften über Messgeräte und Produkte

   Wenn in den nachfolgenden Abschnitten Regelungen

für Messgeräte oder Produkte getroffen werden, sind

diese in gleicher Weise anzuwenden auf

1. Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten,
2. Teilgeräte.

                      Abschnitt 2

        Inverkehrbringen von Messgeräten
       und ihre Bereitstellung auf dem Markt

                 Unterabschnitt 1

             Vo r a u s s e t z u n g e n f ü r
             das Inverkehrbringen

                            §6

         Inverkehrbringen von Messgeräten

   (1) Vorbehaltlich des Unterabschnitts 4 dürfen Mess-
geräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in den
Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt
sind.

  (2) Messgeräte müssen die wesentlichen Anforde-
rungen erfüllen; dies schließt die Einhaltung der Fehler-
grenzen ein. Wesentliche Anforderungen im Sinne von

Satz 1 sind diejenigen Anforderungen,

1. die in der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1

   festgelegt sind oder

2. die einzuhalten sind, um dem Stand der Technik zur
   Gewährleistung richtiger Messergebnisse und Mes-
   sungen zu entsprechen, sofern in der Rechtsverord-
   nung nach § 30 Nummer 1 keine näheren Festlegun-
   gen getroffen sind.

   (3) Zum Nachweis, dass ein Messgerät die wesent-
lichen Anforderungen im Sinne des Absatzes 2 erfüllt,
muss eine in einer Rechtsverordnung nach § 30 Num-
mer 3 festgelegte Konformitätsbewertung erfolgreich
durchgeführt worden sein und eine Konformitätserklä-
rung vorliegen. Die Konformitätserklärung muss den
Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 30 Num-

mer 3 entsprechen.

   (4) Die Konformität eines Messgeräts muss durch
die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4
bestimmten Kennzeichen bestätigt sein.

  (5) Das Messgerät muss mit den in einer Rechts-
verordnung nach § 30 Nummer 4 bezeichneten Auf-
schriften zur näheren Bestimmung des Geräts und des
Herstellers oder Einführers versehen sein.
BGBl. 2013, Seite 2727 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2727
                         §7
                Vermutungswirkung

  (1) Entspricht ein Messgerät
1. einer harmonisierten Norm,
2. einem normativen Dokument, soweit dieses ganz
   oder teilweise von der Europäischen Kommission
   für entsprechend anwendbar erklärt wurde, oder
3. einer vom Ausschuss nach § 46 ermittelten tech-
   nischen Spezifikation oder Regel, deren Fundstelle
   von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im
   Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde,

so wird vermutet, dass das Messgerät die wesentlichen
Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt, soweit diese
von den in den Nummern 1 bis 3 genannten harmoni-
sierten Normen, normativen Dokumenten, technischen
Spezifikationen oder Regeln jeweils abgedeckt sind.
Satz 1 ist auch für Teile der harmonisierten Norm, des
normativen Dokuments, der technischen Spezifikation
oder Regel im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3
anzuwenden.

   (2) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffas-

sung, dass eine harmonisierte Norm oder ein norma-

tives Dokument den von ihr oder ihm abgedeckten
wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 nicht
entspricht, so informiert sie hierüber unter Angabe der
Gründe die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt überprüft
die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und
Schlüssigkeit; sie beteiligt den Ausschuss nach § 46
und leitet die Meldungen der Europäischen Kommis-
sion zu.

                         §8
               Konformitätserklärung
   (1) Unterliegt ein Messgerät mehreren Rechtsvor-
schriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine
Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine
Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsvorschriften
der Europäischen Union ausgestellt. In der Erklärung
sind die betroffenen Rechtsvorschriften samt ihrer
Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union anzu-
geben.

   (2) Unterliegt ein Messgerät mehreren sonstigen
Rechtsvorschriften, in denen jeweils eine Konformitäts-
erklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine Konformi-
tätserklärung für sämtliche sonstigen Rechtsvorschrif-
ten ausgestellt. In der Erklärung sind die betreffenden
Rechtsvorschriften mit der Fundstelle im Bundes-
gesetzblatt anzugeben.

                         §9

                Inverkehrbringen von

               sonstigen Messgeräten
  Sonstige Messgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht
werden, wenn sie mit den in einer Rechtsverordnung
nach § 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen und
Aufschriften versehen sind.

                         § 10

  Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte
  Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Geset-
zes nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellun-

gen und Vorführungen nur ausgestellt werden, wenn ein
sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie für
Zwecke dieses Gesetzes erst in Verkehr gebracht oder
in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den
Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

                Unterabschnitt 2
    Anerkennung und Notifizierung
  von Konformitätsbewertungsstellen

                          § 11

                 Aufgaben der
anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle

   (1) Die Aufgaben der anerkennenden Stelle obliegen
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
logie. Es kann diese Aufgaben auf eine nachgeordnete
Behörde übertragen. Die Übertragung ist im Bundes-
anzeiger bekannt zu machen.
  (2) Die anerkennende Stelle ist zuständig

1. für die Einrichtung und Durchführung der erforder-

   lichen Verfahren zur Anerkennung von Konformitäts-

   bewertungsstellen nach § 13 Absatz 1,

2. für die Notifizierung von Konformitätsbewertungs-
   stellen; die anerkennende Stelle meldet jede später
   eintretende Änderung der Anerkennung nach § 13
   Absatz 1 oder des ihr nach § 14 Absatz 2 oder 3
   mitgeteilten Umfangs der Tätigkeiten; für die Notifi-
   zierung und die Meldung von Änderungen ver-
   wendet sie jeweils das von der Europäischen Kom-
   mission bereitgestellte elektronische Notifizierungs-
   instrument,
3. für die Vergabe von Kennnummern an Konformitäts-
   bewertungsstellen, die nicht nach Nummer 2 notifi-
   ziert werden, sowie
4. für die Einrichtung der Verfahren, die zur Überwa-
   chung der anerkannten Konformitätsbewertungs-
   stellen erforderlich sind.

   (3) Für die Bewertung und Überwachung der Kon-
formitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1 oder
§ 13 Absatz 5 Satz 2 ist die Stelle zuständig, die auch
für die Akkreditierung nach dem Akkreditierungsstellen-
gesetz zuständig ist (Akkreditierungsstelle). Für die
Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen nach
§ 13 Absatz 5 Satz 1 ist die anerkennende Stelle zu-
ständig. Die Akkreditierungsstelle und die anerken-
nende Stelle treffen jeweils in ihren Zuständigkeits-
bereichen die Anordnungen, die zur Beseitigung fest-
gestellter Mängel oder zur Verhinderung künftiger Ver-
stöße notwendig sind.

  (4) Die anerkennende Stelle übermittelt die ihr zu-

gänglichen Informationen

1. der Akkreditierungsstelle, soweit diese sie für ihre
   Aufgabenerfüllung benötigt,
2. der zuständigen Marktüberwachungsbehörde, so-
   weit diese sie für ihre Aufgabenerfüllung benötigt;
   dies erfolgt auf Anforderung, und

3. den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mit-
   gliedstaaten der Europäischen Union, soweit es sich
   um Informationen im Zusammenhang mit Konfor-
   mitätsbewertungsstellen handelt, die notifiziert sind.
BGBl. 2013, Seite 2728 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2728
                           § 12

        Befugnisse der anerkennenden Stelle

    (1) Die anerkennende Stelle kann von den Konfor-

mitätsbewertungsstellen, die sie zur Durchführung be-

stimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten anerkannt

hat, die Auskünfte, die zur Erfüllung ihrer Überwa-

chungsaufgaben erforderlich sind und sonstige Unter-

stützung verlangen; sie kann die dazu erforderlichen

Anordnungen treffen. Die anerkennende Stelle und die

von ihr beauftragten Personen sind befugt, zu den Be-

triebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und
Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten
und zu besichtigen, soweit dies zur Erfüllung ihrer
Überwachungsaufgaben erforderlich ist. Die anerken-
nende Stelle ist insbesondere befugt zu verlangen,
dass ihr die Unterlagen vorgelegt werden, die der Kon-
formitätsbewertung zu Grunde liegen.

   (2) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen

nach Absatz 1 zu dulden. Sie können die Auskunft auf

Fragen verweigern, sofern die Beantwortung sie selbst

oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der

Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfah-
rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-
setzen würde. Die Auskunftspflichtigen sind über ihr
Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.

                           § 13

                 Anerkennung von
           Konformitätsbewertungsstellen
   (1) Eine Konformitätsbewertungsstelle, die die Über-
einstimmung von Messgeräten mit den wesentlichen
Anforderungen bewerten will, bedarf der Anerkennung
(anerkannte Konformitätsbewertungsstelle). Die Aner-
kennung ist durch die anerkennende Stelle für be-
stimmte Tätigkeiten auszusprechen, wenn

1. die Konformitätsbewertungsstelle dies beantragt und
2. sie für die Tätigkeiten akkreditiert ist.

Die Anerkennung kann unter weiteren Bedingungen
erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie kann
befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie
nachträglicher Auflagen erteilt werden.
   (2) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 legt
die Konformitätsbewertungsstelle Folgendes bei:

1. eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätig-

   keiten und der Messgerätearten, für die sie Kompe-

   tenz beansprucht, sowie

2. eine Akkreditierungsurkunde im Original oder in
   Kopie, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle

   ausgestellt wurde und in der die Akkreditierungs-

   stelle bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungs-

   stelle die Anforderungen des § 15 erfüllt.

   (3) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über eine
einheitliche Stelle im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen
im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36)
abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags auf An-
erkennung muss innerhalb von drei Monaten abge-
schlossen sein; diese Frist beginnt, sobald der Stelle
alle für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vor-

liegen. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes ist anzuwenden.

   (4) Stellen, die der Europäischen Kommission und

den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

auf Grund europäischer Harmonisierungsrechtsvor-

schriften von einem Mitgliedstaat der Europäischen

Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-

mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von

der Schweiz oder der Türkei mitgeteilt worden sind,

stehen in dem mitgeteilten Umfang einer anerkannten

Konformitätsbewertungsstelle gleich.

   (5) Anerkennungen von Konformitätsbewertungsstel-
len aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen
Anerkennungen nach Absatz 1 gleich, wenn sie ihnen
gleichwertig sind. Für die Akkreditierung stehen Nach-
weise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europä-

ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen her-

vorgeht, dass der Antragsteller

1. die betreffenden Anforderungen des § 15 erfüllt oder
2. die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen ver-
   gleichbaren Anforderungen des ausstellenden Staa-
   tes erfüllt.

Die Anerkennung nach Satz 1 oder die Nachweise nach
Satz 2 hat der Antragsteller der anerkennenden Stelle
bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen.
Die anerkennende Stelle kann eine Beglaubigung der
Kopie und eine beglaubigte deutsche Übersetzung ver-
langen.

                         § 14
   Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden

   (1) Zur Bewertung, ob Messgeräte mit den wesent-
lichen Anforderungen übereinstimmen, dürfen auch
Konformitätsbewertungsstellen tätig werden, die ent-
weder nach Absatz 2 einer in der metrologischen Über-
wachung tätigen Behörde oder nach Absatz 3 der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt angegliedert
sind, sofern die erforderliche Kompetenz zur Durchfüh-
rung von Konformitätsbewertungen unter Beachtung
des § 15 Absatz 2 bis 7 und 9 nachgewiesen ist. Ent-
sprechende Nachweise sind nach den anerkannten
Regeln der Technik zu führen. Die Tätigkeit der Konfor-

mitätsbewertung muss organisatorisch eindeutig ge-

trennt von den sonstigen Aufgaben der Behörde erfol-

gen. Die Regelungen der §§ 19 bis 21 sind auf diese
Stellen entsprechend anzuwenden.

   (2) Konformitätsbewertungsstellen, die einer in der

metrologischen Überwachung tätigen Behörde ange-

gliedert sind, dürfen in dem von der zuständigen obers-

ten Landesbehörde der anerkennenden Stelle mitgeteil-
ten Umfang nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 und des
§ 18 Absatz 2 tätig werden. Die oberste Landesbehörde
übermittelt der anerkennenden Stelle die nach Ab-
satz 1 Satz 2 zum Nachweis der Kompetenz erforder-
lichen Unterlagen und stellt sicher, dass die Konformi-
tätsbewertungsstelle die ihr obliegenden Verpflichtun-
gen erfüllt. Sie hat die anerkennende Stelle unverzüg-
lich zu informieren, sofern die Kompetenz der Konfor-
mitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist.
BGBl. 2013, Seite 2729 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2729
   (3) Konformitätsbewertungsstellen, die der Physika-
lisch-Technischen Bundesanstalt angegliedert sind,
dürfen in dem vom Präsidenten der Physikalisch-Tech-
nischen Bundesanstalt der anerkennenden Stelle und
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
mitgeteilten Umfang nach Maßgabe des § 17 Absatz 2
und des § 18 Absatz 2 tätig werden. Der Präsident
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt übermit-
telt der anerkennenden Stelle und dem Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Technologie die nach Ab-
satz 1 Satz 2 zum Nachweis erforderlichen Unterlagen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
stellt sicher, dass die Konformitätsbewertungsstelle die
ihr obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Der Präsident
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt hat die
anerkennende Stelle unverzüglich zu informieren, wenn
die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht
mehr gegeben ist.
   (4) Die Konformitätsbewertungsstellen nach Absatz 1
verzichten vorbehaltlich des Satzes 2 auf die Durchfüh-
rung von Konformitätsbewertungen, soweit ein ausrei-
chender Wettbewerb für entsprechende Konformitäts-
bewertungen gegeben ist und keine besonderen sach-
lichen Gründe dafür vorliegen, dass sie die Konformi-
tätsbewertung vornehmen. Die Konformitätsbewertung
der Bauart von Messgeräten, die zur Messung der
Dosis ionisierender Strahlung dienen und die in einer
Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 genannt sind, ob-
liegt ausschließlich der Physikalisch-Technischen Bun-
desanstalt. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
hat im Übrigen auf Antrag Konformitätsbewertungen für
Messgeräte im Rahmen ihrer technischen und perso-
nellen Möglichkeiten vorbehaltlich des Satzes 1 vorzu-
nehmen.

                          § 15

                 Anforderungen an
          die Konformitätsbewertungsstelle
  (1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss Rechts-
persönlichkeit besitzen.
   (2) Bei der Konformitätsbewertungsstelle muss es
sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit
der Einrichtung oder dem Messgerät, die oder das er
bewerten will, in keinerlei Verbindung steht. Die Anfor-
derung nach Satz 1 kann auch von einer Konformitäts-
bewertungsstelle erfüllt werden, die einem Wirtschafts-
verband oder einem Fachverband angehört und die
Messgeräte bewerten will, an deren Entwurf, Herstel-
lung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung
Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband
vertreten werden, wenn die Konformitätsbewertungs-
stelle nachweist, dass sich aus dieser Verbandsmit-
gliedschaft keine Interessenkonflikte im Hinblick auf
ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten ergeben.

   (3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste

Leitungsebene und die für die Konformitätsbewer-

tungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder

Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer,
Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu
bewertenden Messgeräte noch Bevollmächtigter einer
dieser Parteien sein. Dies schließt weder das Verwen-
den von bereits einer Konformitätsbewertung unter-
zogenen Messgeräten, die für die Tätigkeit der Kon-
formitätsbewertungsstelle erforderlich sind, noch das

Verwenden solcher Messgeräte zum persönlichen Ge-
brauch aus. Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre
oberste Leitungsebene und die für die Konformitäts-
bewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen
weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Ver-
marktung, Installation, Verwenden oder Wartung dieser
Messgeräte beteiligt sein noch dürfen sie die an diesen
Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen
sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unab-
hängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im
Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätig-
keiten beeinträchtigen können. Dies ist insbesondere
für Beratungsdienstleistungen maßgebend. Die Konfor-
mitätsbewertungsstelle gewährleistet, dass Tätigkeiten
ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die
Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer
Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchti-
gen.
   (4) Die Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mit-
arbeiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten
mit der größtmöglichen Professionalität und der erfor-
derlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden
Bereich durchzuführen; sie dürfen keinerlei Einfluss-
nahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte aus-
gesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Er-
gebnisse ihrer Konformitätsbewertung auswirken könnte
und speziell von Personen oder Personengruppen aus-
geht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Konformi-
tätsbewertung haben.

   (5) Die Konformitätsbewertungsstelle muss in der
Lage sein, alle Aufgaben der Konformitätsbewertung
zu bewältigen, für die sie die Kompetenz beansprucht,
gleichgültig, ob diese Aufgaben von ihr selbst, in ihrem
Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.
Die Konformitätsbewertungsstelle muss für jedes Ver-

fahren der Konformitätsbewertung und für jede Art
und Kategorie von Messgeräten, für die sie bewertend
tätig werden will, über Folgendes verfügen:
1. die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit Fach-
   kenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung,
   um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden
   Aufgaben zu erfüllen,
2. Beschreibungen von Verfahren, nach denen die
   Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die
   Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfah-
   ren sicherzustellen, sowie über eine angemessene
   Politik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen
   den Aufgaben, die sie als anerkannte Konformitäts-
   bewertungsstelle wahrnimmt, und anderen Tätig-
   keiten unterschieden wird, und

3. Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter
   gebührender Berücksichtigung der Größe eines Un-
   ternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner
   Struktur, des Grades an Komplexität der jeweiligen

   Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich

   bei dem Produktionsprozess um eine Massenferti-

   gung oder Serienproduktion handelt.

Die Konformitätsbewertungsstelle muss über die er-
forderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der
technischen und administrativen Aufgaben, die mit der
Konformitätsbewertung verbunden sind, verfügen und
sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder
Einrichtungen.
BGBl. 2013, Seite 2730 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2730
   (6) Die Konformitätsbewertungsstelle stellt sicher,
dass die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Kon-
formitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind,
1. eine Fach- und Berufsausbildung besitzen, die sie
   für alle Konformitätsbewertungstätigkeiten qualifi-
   ziert, für die die Konformitätsbewertungsstelle be-
   wertend tätig werden will,

2. über eine ausreichende Kenntnis der Messgeräte
   und der Konformitätsbewertungsverfahren verfügen
   und die entsprechende Befugnis besitzen, solche
   Konformitätsbewertungen durchzuführen,

3. angemessene Kenntnisse und Verständnis der ein-
   schlägigen rechtlichen Bestimmungen besitzen, ins-
   besondere der wesentlichen Anforderungen sowie

   der geltenden harmonisierten Normen, normativen

   Dokumente und der vom Ausschuss nach § 46 er-
   mittelten Normen und Spezifikationen,

4. die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen,
   Protokollen und Berichten als Nachweis für durch-
   geführte Konformitätsbewertungen haben.

   (7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre Un-
parteilichkeit, die ihrer obersten Leitungsebene und
die ihres Konformitätsbewertungspersonals sicherzu-
stellen. Die Vergütung der obersten Leitungsebene
und des Konformitätsbewertungspersonals darf sich
nicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformi-
tätsbewertungen oder deren Ergebnissen richten.

   (8) Die Konformitätsbewertungsstelle, soweit es sich
nicht um eine Stelle nach § 14 handelt, hat eine Haft-
pflichtversicherung abzuschließen, die die mit ihrer
Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt.

   (9) Die Mitarbeiter der Konformitätsbewertungsstelle
dürfen die ihnen im Rahmen einer Konformitätsbewer-
tung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheim-
haltung im Interesse der Konformitätsbewertungsstelle
oder eines Dritten liegt, nicht unbefugt offenbaren oder
verwerten; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätig-
keit. Die von der Konformitätsbewertungsstelle zu
beachtenden Bestimmungen zum Schutz personen-
bezogener Daten bleiben unberührt.

                         § 16

                Vermutung der
  Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle

   (1) Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach,
dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten
Normen oder von Teilen dieser Normen erfüllt, deren
Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union ver-
öffentlicht worden sind, so wird vermutet, dass sie die
Anforderungen nach § 15 in dem Umfang erfüllt, in dem
die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anfor-
derungen abdecken.

   (2) Ist die anerkennende Stelle der Auffassung, dass
eine harmonisierte Norm den von dieser abgedeckten
Anforderungen nach § 15 nicht voll entspricht, infor-
miert sie hierüber unter Angabe der Gründe die Euro-
päische Kommission.

                         § 17
                 Notifizierung der
           Konformitätsbewertungsstelle
   (1) Betrifft die Anerkennung einer Konformitäts-
bewertungsstelle die Bewertung von Messgeräten, die
vom Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der
Europäischen Union erfasst sind, in denen die Notifizie-
rung dieser Stellen gegenüber der Europäischen Kom-
mission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union vorgesehen ist, so ist die Anerkennung
unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass
nach der Notifizierung innerhalb der folgenden Fristen
weder die Europäische Kommission noch die übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einwände er-
hoben haben:

1. innerhalb von zwei Wochen, sofern eine Akkreditie-

   rungsurkunde vorliegt, oder

2. innerhalb von zwei Monaten, sofern keine Akkredi-
   tierungsurkunde vorliegt.
   (2) Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Ab-
satz 1 dürfen die Bewertung von Messgeräten, auf die
Rechtsvorschriften der Europäischen Union anwendbar
sind, in denen die Notifizierung dieser Stellen gegen-
über der Europäischen Kommission und den übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgesehen
ist, erst aufnehmen, wenn innerhalb der folgenden
Fristen weder die Europäische Kommission noch die
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Ein-
wände erhoben haben:

1. innerhalb von zwei Wochen, sofern eine Akkreditie-
   rungsurkunde vorliegt, oder
2. innerhalb von zwei Monaten, sofern keine Akkredi-
   tierungsurkunde vorliegt.

Die Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Absatz 1
dürfen Bewertungen von Messgeräten nach Satz 1
nicht vornehmen, nachdem die anerkennende Stelle
die Notifizierung zurückgezogen hat. Die anerkennende
Stelle hat die Notifizierung zurückzuziehen, wenn die
Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr
gegeben ist.
   (3) Beruht die Bestätigung der Kompetenz nicht auf
einer Akkreditierungsurkunde, legt die anerkennende
Stelle der Europäischen Kommission und den übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Unterlagen
als Nachweis vor, die die Kompetenz der Konformitäts-

bewertungsstelle bestätigen. Sie legt ferner die Verein-
barungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen,
dass die Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig über-
wacht wird und stets den Anforderungen nach § 15 ge-
nügt.
   (4) Die anerkennende Stelle erteilt der Europäischen
Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über
die Kompetenz der betreffenden Stelle zum Zeitpunkt
der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz
während der Tätigkeit der betreffenden Stelle.

                         § 18

            Vergabe von Kennnummern
  (1) Die anerkennende Stelle vergibt an Konformitäts-
bewertungsstellen nach § 13 Absatz 1 oder § 14 Ab-
satz 1, die nicht nach § 17 zu notifizieren sind, eine
Kennnummer. Die Kennnummer besteht aus den Groß-
BGBl. 2013, Seite 2731 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2731
buchstaben „DE“ und vier nachfolgenden Ziffern. Die
anerkennende Stelle veröffentlicht ein Verzeichnis der
Konformitätsbewertungsstellen mit den von ihr ver-

gebenen Kennnummern sowie Angaben zu den Tätig-

keiten, für die die Anerkennung ausgesprochen wurde.

   (2) Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Ab-

satz 1 dürfen Bewertungen von Messgeräten, bei deren

Bewertung sie die Kennnummer nach Absatz 1 verwen-
den, nicht vornehmen, sofern die anerkennende Stelle
die Kennnummer zurückgezogen hat. Die anerken-
nende Stelle hat die Kennnummer zurückzuziehen,
wenn die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle
nicht mehr gegeben ist.

                          § 19
              Verpflichtungen der
    anerkannten Konformitätsbewertungsstelle

   (1) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle führt

die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Verfah-

ren der Konformitätsbewertung gemäß der Rechtsver-
ordnung nach § 30 Nummer 3 und unter Wahrung der
Verhältnismäßigkeit durch.

   (2) Stellt die anerkannte Konformitätsbewertungs-
stelle fest, dass ein Messgerät die wesentlichen Anfor-
derungen im Sinne des § 6 Absatz 2 nicht erfüllt, fordert
sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaß-
nahmen zu ergreifen und stellt keine Konformitäts-
bescheinigung aus.
   (3) Hat die anerkannte Konformitätsbewertungs-
stelle bereits eine Konformitätsbescheinigung ausge-
stellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der
Konformität fest, dass das Messgerät die wesentlichen
Anforderungen nicht erfüllt, fordert sie den Hersteller
auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen;
falls nötig, setzt sie die Bescheinigung aus oder zieht
sie zurück.
   (4) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder
genügen diese nicht, um die Erfüllung der Anforderun-
gen sicherzustellen, schränkt die anerkannte Konformi-
tätsbewertungsstelle alle betreffenden Konformitätsbe-
scheinigungen ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück.
   (5) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hat
in einem Ausschuss der Konformitätsbewertungsstel-
len mitzuwirken, der der Vereinheitlichung der Konfor-
mitätsbewertungspraxis und der fachlichen Fortbildung
der Stellen dient. Der Ausschuss wird unter der Leitung
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gebildet.
   (6) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hat
auf den von ihr erstellten Konformitätsbescheinigungen
die ihr von der Europäischen Kommission zugeteilte
Kennnummer anzubringen. Ist die Konformitätsbewer-

tungsstelle ausschließlich für die Bewertung solcher
Messgeräte anerkannt, für die die Zuteilung einer Kenn-
nummer durch die Europäische Kommission nicht vor-
gesehen ist, bringt sie die ihr von der anerkennenden
Stelle zugewiesene Kennnummer an.

                          § 20

               Meldepflichten der
    anerkannten Konformitätsbewertungsstelle
  (1) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle
meldet der anerkennenden Stelle unverzüglich

1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder
   Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung,

2. alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich

   und die Bedingungen der Anerkennung haben,

3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewer-

   tungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwa-

   chungsbehörden erhalten hat,

4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungs-
   tätigkeiten sie nachgegangen ist und welche ande-
   ren Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender
   Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, sie
   ausgeführt hat.
   (2) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle
übermittelt den anderen Stellen, die ähnlichen Kon-
formitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und gleich-
artige Messgeräte abdecken, einschlägige Informatio-
nen über die negativen und auf Verlangen auch über

die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertun-

gen.

                         § 21

               Zweigunternehmen
        einer anerkannten Konformitäts-
bewertungsstelle und Vergabe von Unteraufträgen
   (1) Vergibt die anerkannte Konformitätsbewertungs-
stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung ver-
bundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder über-
trägt sie diese Aufgaben einem Zweigunternehmen,
stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder
das Zweigunternehmen die Anforderungen des § 15
erfüllt und informiert die anerkennende Stelle entspre-
chend.
  (2) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle
haftet für ein Verschulden ihrer Unterauftragnehmer
oder Zweigunternehmer bei Ausführung der diesen
von ihr übertragenen Arbeiten wie für eigenes Verschul-
den; dies gilt unabhängig davon, wo diese niedergelas-
sen sind.
   (3) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftrag-
nehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen über-
tragen werden, wenn der Auftraggeber dem zustimmt.
   (4) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hält
die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung
der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des
Zweigunternehmens und über die von ihm im Rahmen
des Konformitätsbewertungsverfahrens ausgeführten
Arbeiten für die anerkennende Stelle bereit.

                         § 22

             Widerruf der Anerkennung

   (1) Stellt die anerkennende Stelle fest oder wird sie
darüber informiert, dass eine nach § 13 Absatz 1 aner-
kannte Konformitätsbewertungsstelle die in § 15 ge-
nannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass
sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, widerruft
sie ganz oder teilweise die Anerkennung. Sie informiert
unverzüglich die Europäische Kommission und die
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union da-
rüber, soweit die Anerkennung das Recht zur Bewer-
tung von Messgeräten betrifft, die von Rechtsvorschrif-
ten der Europäischen Union erfasst sind.
BGBl. 2013, Seite 2732 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2732
   (2) Im Fall des Widerrufs nach Absatz 1 oder wenn
die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle ihre Tätig-
keit einstellt, ergreift die anerkennende Stelle die ge-
eigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die
Akten dieser Stelle von einer anderen anerkannten

Konformitätsbewertungsstelle weiterbearbeitet und für
die anerkennende Stelle und die Marktüberwachungs-
behörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

                Unterabschnitt 3

    Pflichten der Wirtschaftsakteure

                         § 23

              Pflichten des Herstellers
   (1) Der Hersteller trägt die Verantwortung, dass die
von ihm hergestellten Messgeräte nur in Verkehr ge-
bracht oder von ihm für eigene Zwecke in Betrieb ge-
nommen werden, wenn sie die wesentlichen Anforde-
rungen des § 6 Absatz 2 erfüllen. Er gewährleistet durch
geeignete Verfahren, dass auch bei Serienfertigung die
Konformität sichergestellt ist. Werden innerhalb der

Serienfertigung der Entwurf eines Messgeräts oder

dessen Merkmale geändert oder ändern sich die tech-

nischen Regeln, auf die bei der Konformitätserklärung

verwiesen wird, so hat der Hersteller diese Änderungen
angemessen zu berücksichtigen.

   (2) Der Hersteller hat auf Messgeräten und sonstigen
Messgeräten die nach § 6 Absatz 4 und 5 und § 9 er-
forderlichen Kennzeichen und Aufschriften anzubrin-
gen.

   (3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen zu
erstellen, die zur Durchführung der Konformitätsbewer-
tung nach § 6 Absatz 3 erforderlich sind. Er hat die
Konformitätsbewertung durchführen zu lassen und die
Konformitätserklärung auszustellen. Mit der Ausstel-
lung der Konformitätserklärung übernimmt er die Ver-
antwortung für die Konformität des Messgeräts. Er hat
die Unterlagen nach Satz 1 und die Konformitätserklä-

rung nach Satz 2 für einen Zeitraum von zehn Jahren ab

dem Inverkehrbringen des Messgeräts aufzubewahren.

   (4) Der Hersteller hat dem Messgerät beim Inverkehr-

bringen die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Num-

mer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung in

deutscher Sprache beizufügen.

   (5) Soweit es zur Beurteilung der Funktionsfähigkeit
eines Messgeräts zweckmäßig ist, prüft der Hersteller
auf dem Markt bereitgestellte Messgeräte mittels Stich-
proben. Werden bei einem Messgerätemodell Quali-
tätsmängel bekannt, führt er ein Verzeichnis der Be-
schwerden, der als nichtkonform erkannten Mess-
geräte und der erfolgten Rückrufe. Er informiert die
Händler über den aktuellen Stand der Dinge.
   (6) Hat der Hersteller berechtigten Grund zu der An-
nahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Mess-
gerät oder ein sonstiges Messgerät nicht die gesetz-
lichen Anforderungen erfüllt, hat er unverzüglich Maß-
nahmen zu ergreifen, durch die die Konformität des
Messgeräts hergestellt wird. Wenn dies nicht möglich
ist, muss er die Messgeräte vom Markt nehmen oder
zurückrufen. Sind mit dem Messgerät auf Grund mess-
technischer Eigenschaften Gefahren verbunden, infor-
miert er die nach Landesrecht zuständige Behörde un-

verzüglich über die Nichtkonformität und über die be-
reits ergriffenen Maßnahmen.

                         § 24

           Pflichten des Bevollmächtigten

   (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmäch-
tigten benennen.
   (2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Herstel-
ler übertragenen Aufgaben für diesen wahr. Ein Her-
steller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss die-

sem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:
1. Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung und der
   technischen Unterlagen für die Marktüberwachungs-
   behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab
   dem Inverkehrbringen des Messgeräts,
2. zum Nachweis der Konformität eines Messgeräts
   Aushändigung aller erforderlichen Informationen
   und Unterlagen an eine zuständige Marktüberwa-
   chungsbehörde auf deren begründetes Verlangen
   und

3. Zusammenarbeit mit einer zuständigen Marktüber-

   wachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen

   bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken,

   die mit Messgeräten verbunden sind.

   (3) Die Verpflichtungen nach § 23 Absatz 1 Satz 1
und die Erstellung der technischen Unterlagen nach
§ 23 Absatz 3 Satz 1 können vom Hersteller nicht auf
einen Bevollmächtigten übertragen werden.

                         § 25
               Pflichten des Einführers

  (1) Der Einführer darf nur konforme Messgeräte in
Verkehr bringen oder für eigene Zwecke in Betrieb
nehmen.
   (2) Bevor der Einführer ein Messgerät in den Verkehr
bringt, muss er sicherstellen, dass

1. der Hersteller ein geeignetes Verfahren zur Konfor-

   mitätsbewertung durchgeführt und die technischen

   Unterlagen erstellt hat,

2. das Messgerät mit den nach § 6 Absatz 4 und 5 er-

   forderlichen Kennzeichen und Aufschriften versehen

   ist,

3. dem Messgerät die in einer Rechtsverordnung nach
   § 30 Nummer 2 bestimmten Informationen für die
   Verwendung in deutscher Sprache beigefügt sind,

4. durch Lagerung und Transport, soweit sie in seiner
   Verantwortung erfolgen, die Einhaltung der wesent-
   lichen Anforderungen des Messgeräts nicht beein-
   trächtigt wird.
   (3) Der Einführer hat ein sonstiges Messgerät mit
den nach § 9 erforderlichen Kennzeichen und Aufschrif-
ten zu versehen.
   (4) Der Einführer hat über einen Zeitraum von zehn
Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts eine
Kopie der Konformitätserklärung für Zwecke der Markt-
überwachung bereitzuhalten. Er hat den Marktüber-
wachungsbehörden die im Rahmen der Konformitäts-
bewertung erstellten technischen Unterlagen auf Ver-
langen vorzulegen, soweit dies für Zwecke der Markt-
überwachung erforderlich ist.
BGBl. 2013, Seite 2733 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2733
   (5) Die Verpflichtungen des Herstellers nach § 23 Ab-
satz 5 und 6 sind für den Einführer entsprechend anzu-
wenden. Geht von dem Messgerät auf Grund mess-
technischer Eigenschaften eine Gefahr aus, hat der Ein-
führer auch den Hersteller zu informieren.

                         § 26
               Pflichten des Händlers

   (1) Der Händler hat sicherzustellen, dass in Verkehr

gebrachte Messgeräte von ihm nur auf dem Markt be-

reitgestellt oder für eigene Zwecke in Betrieb genom-
men werden, wenn

1. sie mit den nach § 6 Absatz 4 und 5 bestimmten

   Kennzeichen und Aufschriften versehen sind und

2. ihnen die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Num-
   mer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung
   in deutscher Sprache beigefügt sind.

Satz 1 Nummer 1 ist auch bei sonstigen Messgeräten
anzuwenden.

   (2) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme,
dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen
nach § 6 Absatz 2 nicht einhält, darf der Händler das

Messgerät erst auf dem Markt bereitstellen oder in

Betrieb nehmen, wenn die Einhaltung der wesentlichen

Anforderungen gewährleistet ist. Geht von dem Mess-

gerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften eine

Gefahr aus, informiert er den Hersteller oder den Ein-

führer sowie die nach Landesrecht zuständige Behörde
unverzüglich über die Nichtkonformität.

   (3) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme,

dass ein Messgerät, das vom Händler auf dem Markt

bereitgestellt wurde, die gesetzlichen Anforderungen

nicht einhält, hat der Händler die erforderlichen Maß-

nahmen zu ergreifen, um die Konformität des Mess-
geräts herzustellen. Soweit notwendig, ruft er Mess-
geräte zurück oder nimmt sie zurück. Geht von dem
Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften
eine Gefahr aus, informiert er die nach Landesrecht zu-
ständige Behörde unverzüglich über die Nichtkonformi-
tät und die bereits ergriffenen Maßnahmen.
   (4) Soweit Lagerung und Transport in der Verantwor-
tung des Händlers erfolgen, hat dieser zu gewährleis-
ten, dass dadurch nicht die wesentlichen Anforderun-
gen, die das Messgerät erfüllen muss, beeinträchtigt
werden.

                Unterabschnitt 4

         Inverkehrbringen und
 Inbetriebnahme in besonderen Fällen

                         § 27
     EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung

    (1) Messgeräte, die nach den Vorschriften der Richt-
linie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame
Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und
Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7) über
eine EG-Bauartzulassung verfügen, dürfen vorbehalt-
lich des Absatzes 2 in Verkehr gebracht werden. Sie
dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie
entsprechend den Vorschriften der genannten Richtlinie
EG-erstgeeicht und gekennzeichnet sind.

   (2) Die EG-Bauartzulassung wird im Geltungsbereich
dieses Gesetzes auf Antrag des Herstellers oder seines
Bevollmächtigten durch die Physikalisch-Technische
Bundesanstalt nach Maßgabe der Vorschriften der
Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 6 erteilt.
   (3) Die EG-Ersteichung wird im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs oder
desjenigen, der Messgeräte verwendet, durch die nach
Landesrecht zuständigen Behörden nach Maßgabe der

Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 6

erteilt.

                           § 28

           Messgeräte, die rechtmäßig

      im Ausland in Verkehr gebracht wurden
  (1) Messgeräte, die

1. nicht die CE-Kennzeichnung, die EG-Bauartzulas-
   sung oder die EG-Ersteichung erhalten können und

2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
   einem Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
   päischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz oder der
   Türkei rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden,

dürfen auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes in

Verkehr gebracht werden, wenn die Messrichtigkeit,

Messbeständigkeit und Prüfbarkeit bei diesen Mess-

geräten in gleichwertiger Weise gewährleistet sind wie

bei Messgeräten, die nach diesem Gesetz in Verkehr

gebracht worden sind.

  (2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
haben bei einer Prüfung der Gleichwertigkeit von Mess-

geräten im Sinne des Absatzes 1 die Vorschriften des

Kapitels 2 der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Euro-

päischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008

(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21) zu beachten.

    (3) Auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs oder auf ein
Ersuchen der nach Landesrecht zuständigen Behörde
trifft die Physikalisch-Technische Bundesanstalt eine
Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach Absatz 1.
Diese Entscheidung ist für die nach Landesrecht zu-
ständigen Behörden verbindlich.
                           § 29

                  Pflichten der
Wirtschaftsakteure in den Fällen der §§ 27 und 28
  § 23 Absatz 3 bis 6, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2
Nummer 3 und 4, Absatz 4 und 5 und § 26 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 bis 4 sind für die
Fälle der §§ 27 und 28 entsprechend anzuwenden.

                Unterabschnitt 5
         Ve ro rd n u n g s e r m ä c h t i g u n g

                           § 30
             Verordnungsermächtigung

  Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Ge-
währleistung der Messrichtigkeit, Messbeständigkeit
und Prüfbarkeit, auch zur Umsetzung von Rechtsakten
der Europäischen Union Folgendes näher zu bestim-
men:
1. die wesentlichen Anforderungen an Messgeräte im
   Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 im Rahmen
BGBl. 2013, Seite 2734 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2734
  des vorgesehenen Verwendens in Form von allge-
  meinen Vorgaben für Messgeräte und, soweit europa-
  rechtlich erforderlich, in Form von gerätespezifi-
  schen Vorgaben; dabei können auch Regelungen
  getroffen werden über Sicherungen des Messgeräts
  zum Schutz vor einem unbefugten Zugriff Dritter auf
  Messwerte,
2. die dem Messgerät für die Verwendung in deutscher
   Sprache beizufügenden Informationen,
3. die Anforderungen an die Konformitätsbewertung im
   Sinne des § 6 Absatz 3, deren Durchführung ein-
   schließlich der Festlegung der dafür zu erstellenden
   technischen Unterlagen, die Zuordnung der Mess-
   geräte zu den einzelnen Verfahren der Konformitäts-
   bewertung sowie den Inhalt von Konformitätserklä-
   rungen,
4. die Kennzeichnung der Messgeräte und den Inhalt
   von Aufschriften auf Messgeräten im Sinne von
   § 6 Absatz 4 und 5 und § 9; soweit Angaben auf
   Messgeräten auf Grund deren Größe nicht möglich
   sind, können andere Formen der Informationsan-
   gabe festgelegt werden,
5. die Anforderungen an Konformitätsbewertungsstel-
   len einschließlich näherer Regelungen über die Ver-
   pflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversiche-
   rung nach § 15 Absatz 8, insbesondere zum Umfang
   des notwendigen Versicherungsschutzes, den der
   Versicherungsvertrag zu gewähren hat, und zur Min-
   destversicherungssumme je Versicherungsfall sowie
   zu zulässigen Risikoausschlüssen,

6. die Anforderungen an die EG-Bauartzulassung und

   die EG-Ersteichung von Messgeräten, einschließlich

   Vorschriften über Kennzeichen und Aufschriften auf
   den Messgeräten sowie die von diesen Vorschriften
   erfassten Messgeräte.

                     Abschnitt 3

         Verwenden von Messgeräten und

       Messwerten, Eichung von Messgeräten

               Unterabschnitt 1
             Ve r w e n d e n v o n
       Messgeräten und Messwerten

                         § 31

                 Anforderungen an

          das Verwenden von Messgeräten

   (1) Verwendet werden dürfen ausschließlich Mess-
geräte oder sonstige Messgeräte, die den Bestimmun-
gen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage er-

lassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Sie müs-

sen im Rahmen der vorgesehenen Verwendungsbedin-
gungen eingesetzt werden.

   (2) Wer ein Messgerät verwendet, hat sicherzustel-
len, dass

1. die wesentlichen Anforderungen an das Messgerät
   nach § 6 Absatz 2 während der gesamten Zeit, in
   der das Messgerät verwendet wird, und bei der Zu-
   sammenschaltung mit anderen Geräten erfüllt sind,
   wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2
   die Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,

2. die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 3
   enthaltenen Vorschriften über das Verwenden öffent-
   licher Messgeräte beachtet werden, wenn das Mess-
   gerät dazu verwendet wird, Messungen für jeder-
   mann vorzunehmen (öffentliches Messgerät),
3. das Messgerät nach § 37 Absatz 1 nicht ungeeicht
   verwendet wird,
4. Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen
   oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich
   solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnah-
   men, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten
   nach Ablauf der nach § 41 Nummer 6 bestimmten
   Eichfrist, längstens für fünf Jahre, aufbewahrt wer-
   den.

                          § 32
                     Anzeigepflicht
   (1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet,
hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde
spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzu-
zeigen. Anzugeben sind
1. die Geräteart,
2. der Hersteller,

3. die Typbezeichnung,
4. das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie
5. die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwen-
   det.

Satz 1 ist nicht auf Maßverkörperungen oder Zusatz-
einrichtungen anzuwenden.

  (2) Absatz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass

der Verpflichtete

1. die zuständige Behörde spätestens sechs Wochen
   nach Inbetriebnahme des ersten Messgeräts einer
   Messgeräteart darüber informiert oder informieren
   lässt, welche Messgerätearten er verwendet; dabei
   ist die Anschrift des Verpflichteten anzugeben, und

2. sicherstellt, dass Übersichten der verwendeten
   Messgeräte mit den in Absatz 1 Satz 2 genannten
   Angaben der zuständigen Behörde auf Anforderung
   unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
   (3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
stellen sicher, dass eine zentrale, benutzerfreundliche
Möglichkeit zur Erfüllung der Anzeigepflicht auf elektro-
nischem Weg oder per Telefax sowie eine einheitliche
Postadresse zur Verfügung stehen. Die Behörden be-

stätigen den Eingang der Anzeigen nach den Ab-

sätzen 1 und 2.

                          § 33

                 Anforderungen an

          das Verwenden von Messwerten

   (1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen
oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffent-
lichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet

werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät be-
stimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf
das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, so-
weit in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 2
nichts anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche
Regelungen, die vergleichbaren Schutzzwecken die-
nen, sind weiterhin anzuwenden.
BGBl. 2013, Seite 2735 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2735
   (2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen
seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Mess-
gerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat
sich von der Person, die das Messgerät verwendet, be-
stätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.
  (3) Wer Messwerte verwendet, hat
1. dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf
   Messwerten beruhen, von demjenigen, für den die
   Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur
   Überprüfung angegebener Messwerte nachvollzogen
   werden können und
2. für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforder-
   lichenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustellen.

                          § 34
                 Vermutungswirkung

   Soweit der Verpflichtete Maßnahmen ergriffen hat,
die von Regeln, technischen Spezifikationen oder Er-
kenntnissen abgedeckt sind, die vom Ausschuss nach
§ 46 ermittelt wurden und deren Fundstelle die Physi-
kalisch-Technische Bundesanstalt im Bundesanzeiger
veröffentlicht hat, wird vermutet, dass

1. die wesentlichen Anforderungen bei dem Verwenden
   von Messgeräten nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 er-
   füllt werden und

2. Rechnungen, bei denen Messwerte nach § 33 Ab-
   satz 3 verwendet werden, nachvollzogen werden
   können.

                          § 35
                 Ausnahmen für

       geschlossene Grundstücksnutzungen

   (1) Verwendet ein Vertragspartner Messgeräte im
Rahmen geschäftlicher Zwecke zur Ermittlung leitungs-
gebundener Leistungen unter gleich bleibenden ge-
werblichen Vertragspartnern, kann er bei der nach Lan-
desrecht zuständigen Behörde schriftlich beantragen,
für diese Messgeräte von den Regelungen des Geset-
zes befreit zu werden, wenn

1. die anderen Vertragspartner ihr Einverständnis zu
   der Befreiung erklärt haben und

2. sich die Betriebsstätten der Vertragspartner auf der-
   selben räumlich abgegrenzten Fläche befinden.
   (2) Die zuständige Behörde hat die Befreiung zu er-
teilen, wenn die Vertragspartner schriftlich bestätigt
haben, dass

1. sie mit der Befreiung von den Regelungen des Ge-
   setzes einverstanden sind; in der Erklärung sind die
   Art der vertraglichen Leistung sowie die Mess-
   geräteart, auf die sich die Befreiung bezieht, näher
   zu bezeichnen,

2. ein Qualitätssicherungssystem zur Gewährleistung
   richtiger Messungen besteht, das den anerkannten
   Regeln der Technik entspricht,
3. die Vertragspartner jederzeit Zugang zum Messgerät
   haben und
4. zwischen den Vertragspartnern ein Verfahren zum
   Vorgehen bei fehlerhaften Messungen vereinbart ist.
   (3) Die Befreiung ist auf einen Zeitraum von fünf Jah-
ren zu befristen. Eine erneute Befreiung ist zulässig.

   (4) Einem Vertragspartner darf kein Nachteil ent-
stehen, sofern er sein Einverständnis nicht erklärt. Die
Weitergabe von Kosteneinsparungen bleibt hiervon
unberührt.

                         § 36
                  Ausnahmen für
             bestimmte Verwendungen
   Die Pflichten dieses Unterabschnitts sind nicht an-
zuwenden, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41
Nummer 5 Ausnahmen für einzelne Verwendungen be-
stimmt sind. Ausnahmen können bestimmt werden,
wenn das Schutzbedürfnis der von der Messung Be-
troffenen dies rechtfertigt. Dies ist insbesondere der
Fall, wenn
1. davon ausgegangen werden kann, dass die von
   der Messung unmittelbar Betroffenen wirtschaftlich
   gleichwertig sind und über die erforderliche Kompe-
   tenz zur Durchführung von Messungen und zur Be-
   wertung der Messergebnisse verfügen,

2. in anderen Vorschriften als nach den Bestimmungen
   dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
   erlassenen Rechtsverordnung sichergestellt ist, dass
   das Verwenden der Messgeräte zu einer zutreffen-
   den Bestimmung von Messwerten führt oder

3. bei einem amtlichen Verwenden von Messgeräten
   die Messrichtigkeit nicht von Bedeutung ist.

                Unterabschnitt 2
        Eichung und Befundprüfung

                         § 37

                Eichung und Eichfrist

  (1) Messgeräte dürfen nicht ungeeicht verwendet
werden,
1. nachdem die in der Rechtsverordnung nach § 41
   Nummer 6 bestimmte Eichfrist abgelaufen ist oder

2. wenn die Eichfrist nach Absatz 2 vorzeitig endet.

Für Messgeräte, die nach den Vorschriften des Ab-
schnitts 2 in Verkehr gebracht wurden, beginnt die
Eichfrist mit dem Inverkehrbringen; sie entsprechen
geeichten Messgeräten für die Dauer der mit dem In-
verkehrbringen beginnenden jeweiligen Eichfrist und
bedürfen für die Dauer dieser Eichfrist keiner Eichung.
  (2) Die Eichfrist endet vorzeitig, wenn

1. das Messgerät die wesentlichen Anforderungen im
   Sinne des § 6 Absatz 2 nicht erfüllt, wobei anstelle
   der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer
   Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1 bestimmten
   Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,

2. ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf
   die messtechnischen Eigenschaften des Messgeräts
   haben kann oder dessen Verwendungsbereich er-
   weitert oder beschränkt,
3. die vorgeschriebene Bezeichnung des Messgeräts
   geändert oder eine unzulässige Bezeichnung, Auf-
   schrift, Messgröße, Einteilung oder Hervorhebung
   einer Einteilung angebracht wird,
4. die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4
   oder § 41 Nummer 6 vorgeschriebenen Kennzeichen
BGBl. 2013, Seite 2736 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2736
  unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt
  sind,
5. das Messgerät mit einer Einrichtung verbunden wird,
   deren Anfügung nicht zulässig ist.

   (3) Die Eichung erfolgt auf Antrag. Bei der Eichung
können vorgelegte aktuelle Prüf- und Untersuchungs-
ergebnisse berücksichtigt werden.

    (4) Bei der Eichung sind grundsätzlich die zum Zeit-
punkt des Inverkehrbringens geltenden wesentlichen
Anforderungen nach § 6 Absatz 2 sowie die zu diesem
Zeitpunkt vorliegenden in § 7 genannten harmonisier-
ten Normen, normativen Dokumente, technischen Spe-
zifikationen oder Regeln zu Grunde zu legen. Soweit es
zur Gewährleistung der Messrichtigkeit oder der Mess-
beständigkeit unter Berücksichtigung der Verhältnis-
mäßigkeit erforderlich ist, können bei der Eichung im
Einzelfall die aktuellen Bedingungen zu Grunde gelegt
werden; dies ist insbesondere vorzusehen, wenn die
aktuellen Bedingungen für den Antragsteller weniger
belastend sind.
  (5) Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 gilt nicht für instand
gesetzte Messgeräte, wenn
1. das Messgerät nach der Instandsetzung die wesent-

   lichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wo-
   bei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die
   in einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1 be-
   stimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,
2. die erneute Eichung unverzüglich beantragt wird,
3. die Instandsetzung durch ein in der Rechtsverord-
   nung nach § 41 Nummer 7 bestimmtes Zeichen
   des Instandsetzers kenntlich gemacht ist und

4. der Instandsetzer die zuständige Behörde unverzüg-
   lich über die erfolgte Instandsetzung in Kenntnis ge-
   setzt hat.

   (6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 dürfen
Messgeräte, deren Software durch einen technischen
Vorgang aktualisiert wurde, wieder verwendet werden,
wenn die zuständige Behörde nach § 40 Absatz 1 dies
auf Antrag genehmigt hat. Die Genehmigung ist zu er-
teilen, wenn
1. die Eignung der Software und des Messgeräts für
   eine Aktualisierung seiner Software festgestellt
   wurde,
2. hierfür eine Konformitätsbewertung vorliegt,

3. die erfolgte Aktualisierung dauerhaft im Messgerät
   aufgezeichnet ist und

4. eine Behörde nach Satz 1 das Vorliegen dieser
   Voraussetzungen durch eine Stichprobenprüfung
   überprüft hat.
Die Eichfristen des jeweiligen Messgeräts bleiben hier-
von unberührt.

                         § 38
                Verspätete Eichungen

    Hat der Verwender die Eichung mindestens zehn
Wochen vor Ablauf der Eichfrist beantragt und das zur
Eichung seinerseits Erforderliche getan oder ange-
boten, steht das Messgerät trotz des Ablaufs der Eich-
frist bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung
einem geeichten Messgerät gleich. Hat der Verwender
die Eichung zu einem späteren Zeitpunkt beantragt und

ist der Behörde eine Eichung vor Ablauf der Eichfrist
nicht möglich, so kann sie das weitere Verwenden des
Messgeräts bis zum Zeitpunkt der behördlichen Über-
prüfung gestatten. Die Behörde soll die Eichung nach
Ablauf der Eichfrist unverzüglich vornehmen.

                          § 39

                    Befundprüfung

   (1) Wer ein begründetes Interesse an der Messrich-
tigkeit darlegt, kann bei der Behörde nach § 40 Absatz 1
beantragen festzustellen, ob ein Messgerät die wesent-
lichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wobei
anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in
einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1 bestimm-
ten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind (Befund-
prüfung).
   (2) Für ein Messgerät oder eine damit verbundene
Zusatzeinrichtung, das oder die bei der Ermittlung des
Verbrauchs an Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser
eingesetzt wird, kann die Feststellung nach Absatz 1
auch bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle nach
§ 40 Absatz 3 beantragt werden.

                          § 40

         Zuständige Stellen für die Eichung
   (1) Die Eichung wird von den nach Landesrecht zu-
ständigen Behörden vorgenommen. Örtlich zuständig
für die Eichung und sonstige Prüfung von Messgeräten
an der Amtsstelle ist jede nach Satz 1 sachlich zustän-
dige Behörde, bei der eine solche Amtshandlung be-
antragt wird.

   (2) Wird von einem Verwender oder von einem Be-
auftragten für verschiedene Verwender die Eichung
mehrerer Messgeräte am Aufstellort oder die Genehmi-
gung zur Aktualisierung von Software beantragt, koor-
diniert die zuständige Behörde die Verfahren mit dem
Ziel einer möglichst kostengünstigen Abfolge der Prüf-
verfahren. Sind Messgeräte an Aufstellorten in ver-
schiedenen Bundesländern betroffen, kooperieren die
zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
Ein bei der örtlich zuständigen Behörde am Hauptsitz
des Verwenders gestellter Antrag, der weitere Aufstel-
lungsorte umfasst, wird von Amts wegen an die zustän-
digen Behörden weitergeleitet. Ist der Zeitpunkt der An-
tragstellung maßgeblich, so gilt der Antrag als zu dem
Zeitpunkt gestellt, zu dem er bei der zuständigen Be-
hörde am Hauptsitz des Verwenders eingegangen ist.

   (3) Zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität,
Gas, Wasser oder Wärme und damit verbundenen Zu-
satzeinrichtungen können Prüfstellen durch die nach
Landesrecht zuständigen Behörden nach Maßgabe
einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 9 staatlich
anerkannt werden. Die Prüfstelle muss über eine Haft-
pflichtversicherung verfügen. Der Leiter und der Stell-
vertreter der Prüfstelle sind von der zuständigen Be-
hörde öffentlich zu bestellen und zu verpflichten. Wider-
rufen werden können außer nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes

1. die Anerkennung der Prüfstelle, wenn inhaltliche Be-
   schränkungen der Anerkennung nicht beachtet wer-
   den,
2. die Bestellung, wenn der Bestellte inhaltliche Be-
   schränkungen der Bestellung nicht beachtet oder
BGBl. 2013, Seite 2737 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2737
  ihm obliegende Pflichten grob verletzt, insbesondere
  Prüfungen nicht unparteiisch ausführt oder ausfüh-
  ren lässt.
   (4) Begeht ein Angehöriger der Prüfstelle bei Aus-
übung seiner Tätigkeit eine Amtspflichtverletzung, so
haftet der Träger der Prüfstelle dem Land, dessen Be-
hörde die Prüfstelle anerkannt hat, für den daraus ent-
stehenden Schaden einschließlich der gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidi-
gung gegen geltend gemachte Ansprüche entstehen.
Die Möglichkeit des Rückgriffs ist weiterhin gegeben.
   (5) Den zuständigen Behörden stehen bei der Eichung
und bei der Befundprüfung die Befugnisse nach § 56
zur Verfügung; das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes
wird insoweit eingeschränkt. Die staatlich anerkannten
Prüfstellen können Maßnahmen nach § 55 Absatz 1
Satz 2 Nummer 6 ergreifen, wenn Messgeräte von ihnen
entgegen den ihnen obliegenden Verpflichtungen ge-
eicht oder sonst geprüft wurden. Ihnen stehen die Be-
fugnisse der Beauftragten nach § 56 zur Verfügung.

                Unterabschnitt 3

         Ve ro rd n u n g s e r m ä c h t i g u n g

                           § 41
             Verordnungsermächtigung
  Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelun-
gen zu erlassen
 1. zur Konkretisierung der sich aus § 31 ergebenden
    Pflichten; dabei können insbesondere Anzeige-,
    Dokumentations-, Prüf- und Aufbewahrungspflich-
    ten sowie Verkehrsfehlergrenzen bestimmt werden,
 2. über Ausnahmen von den Pflichten bei der Angabe
    von Messgrößen im Sinne des § 33 Absatz 1,

 3. über das Verwenden öffentlicher Messgeräte im
    Sinne des § 31 Absatz 2 Nummer 2, insbesondere
    über

   a) die Ausstattung, die Unterhaltung und den Be-
      trieb öffentlicher Messgeräte, die Durchführung
      von Messungen und die Anzeigepflichten des
      Verwenders eines öffentlichen Messgeräts,
   b) die Anforderungen an die Sachkunde und Unab-
      hängigkeit des Verwenders und des Betriebs-
      personals sowie an die Prüfung dieser Anforde-
      rungen,
   c) den Nachweis der Messungen und die Aufbe-
      wahrung der Unterlagen,

   d) die Kennzeichnung der öffentlichen Messgeräte,

   e) das Verfahren im Zusammenhang mit den Buch-
      staben a bis d,
 4. über das Verbot der Ausnutzung von Verkehrs-
    fehlergrenzen und Abweichungen,
 5. zur Bestimmung von Ausnahmen von den Pflichten
    beim Verwenden von Messgeräten oder Mess-
    werten für bestimmte Verwendungen nach § 36,
 6. über die Eichung und die Eichfristen, insbesondere
    über
   a) Beginn und Dauer der Eichfristen,

    b) die Voraussetzungen zur Verlängerung von Eich-
       fristen, insbesondere Vorgaben in Bezug auf die
       Durchführung und die Wiederholung von Prüfun-
       gen sowie Anforderungen an die Beschaffenheit
       und Prüfung von Prüf- und Kontrollmitteln,
    c) die Vorbereitung und Durchführung der Eichung,
       einschließlich der Kennzeichnung und der Wie-
       derholung von Prüfungen sowie der Pflichten
       des Antragstellers zur Vorlage von Dokumenten
       und zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und
       Durchführung der Eichung,
 7. zu den Anforderungen an eine Instandsetzung im
    Sinne des § 37 Absatz 5, insbesondere Vorgaben
    für Instandsetzungsbetriebe sowie die Kennzeich-
    nung entsprechend instand gesetzter Geräte,
 8. zu den Einzelheiten des Verfahrens bei der Aktuali-
    sierung von Software im Sinne des § 37 Absatz 6,

 9. zu den Voraussetzungen, dem Umfang und dem
    Verfahren
    a) der Anerkennung von Prüfstellen im Sinne des
       § 40 Absatz 3, einschließlich näherer Regelun-
       gen über die Verpflichtung zum Abschluss einer
       Haftpflichtversicherung, insbesondere zum Um-

       fang des notwendigen Versicherungsschutzes,
       zur Mindestversicherungssumme je Versiche-
       rungsfall sowie zu zulässigen Risikoausschlüs-
       sen, und
    b) der öffentlichen Bestellung und Verpflichtung
       des Prüfstellenpersonals sowie
    c) des Betriebs der Prüfstelle, einschließlich der dafür
       erforderlichen Dokumentationspflichten der Prüf-
       stelle,
10. zu den besonderen Anforderungen an die Verwen-
    dung von Maßverkörperungen, die zum gewerbs-
    mäßigen Ausschank von Getränken gegen Entgelt
    bestimmt sind (Ausschankmaße), einschließlich der
    Festlegung bestimmter, von Ausschankmaßen ein-

    zuhaltender Maßvolumina.

                       Abschnitt 4

                Fertigpackungen und
              andere Verkaufseinheiten

                           § 42
             Begriffsbestimmungen für
   Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
  (1) Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind
Verpackungen beliebiger Art, in die in Abwesenheit des
Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit
des Käufers verschlossen werden, wobei die Menge

des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder
merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert
werden kann.
  (2) Andere Verkaufseinheiten im Sinne dieses Geset-
zes sind
1. offene Packungen, die in Abwesenheit des Käufers
   abgefüllt werden,
2. unverpackte Backwaren gleichen Nenngewichts und
3. Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher
   Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhül-
   lung.
BGBl. 2013, Seite 2738 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2738
  (3) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertig-
   packung tatsächlich enthält,
2. Nennfüllmenge die Menge, die die Fertigpackung
   enthalten soll.

                         § 43
        Anforderungen an Fertigpackungen

   (1) Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den
Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, in den Ver-
kehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt
werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist, die
Füllmenge die festgelegten Anforderungen erfüllt und
die Fertigpackung mit den erforderlichen Angaben, Auf-
schriften und Zeichen versehen ist.
   (2) Es ist verboten, Fertigpackungen herzustellen,
herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Ge-
setzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst
auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestal-
tung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vor-
täuschen als in ihnen enthalten ist.

                         § 44

          Verordnungsermächtigung für

  Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

  (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

Vorschriften zu erlassen zum Schutz der Verbraucherin-

nen und Verbraucher, zur Erleichterung des Handels
mit Fertigpackungen, auch zur Umsetzung von Rechts-

akten der Europäischen Union, insbesondere über

 1. die Angabe von Nennfüllmengen bei Fertigpackun-
    gen und die Art und Weise dieser Angabe,

 2. die Anforderungen an die Genauigkeit der Füll-

    menge,

 3. die Kontrollen und Aufzeichnungen, die von den

    Betrieben zur Erfüllung der Genauigkeitsanforde-

    rungen nach Nummer 2 vorzunehmen sind, sowie

    die Messgeräte, die hierbei zu verwenden sind,

 4. Voraussetzungen und Methoden für eine einheit-
    liche Füllmengenbestimmung,
 5. Anforderungen an die Genauigkeit des Volumens
    von Behältnissen und ihre Kennzeichnung,
 6. die Angabe desjenigen, der Fertigpackungen oder
    Behältnisse herstellt, in den Geltungsbereich dieses
    Gesetzes verbringt oder in den Verkehr bringt,

 7. die Anbringung von Aufschriften und Zeichen auf
    Fertigpackungen und Behältnissen und ihre An-
    erkennung durch die Physikalisch-Technische Bun-
    desanstalt,
 8. Art und Umfang der von den zuständigen Behörden
    durchzuführenden Prüfungen zur Überwachung der
    Einhaltung der Vorschriften, die auf Grund der
    Nummern 2, 3, 4 und 5 erlassen wurden, und über
    die Anerkennung von Prüfungen, die in anderen
    Staaten durchgeführt worden sind,
 9. verbindliche Nennfüllmengen für Fertigpackungen
    und über die Pflicht zur Verwendung bestimmter
    Behältnisse mit einem bestimmten Volumen oder
    mit bestimmten Abmessungen für die Herstellung
    von Fertigpackungen,

10. Ausnahmen von § 43 Absatz 1,
11. die Gestaltung und Befüllung von Fertigpackungen,
    damit diese die Anforderungen des § 43 Absatz 2
    erfüllen.
   (2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates zu den gleichen Zwecken entsprechende Vor-
schriften für andere Verkaufseinheiten zu erlassen.

                     Abschnitt 5

                  Aufgaben der
    Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,
    Regelermittlungsausschuss, Rückführung

                         § 45
                  Aufgaben der
     Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
   Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur
Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Mess-
wesens

1. die für die Durchführung dieses Gesetzes zustän-
   digen Landesbehörden zu beraten,
2. naturwissenschaftlich-technische Fragestellungen

   des gesetzlichen Messwesens wissenschaftlich zu

   bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche For-
   schung auf diesem Gebiet zu betreiben,

3. die Normung und Standardisierung auf diesem Ge-

   biet zu unterstützen.

                         § 46

            Regelermittlungsausschuss

   (1) Bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
wird ein Regelermittlungsausschuss eingesetzt. Er hat

die Aufgabe, auf der Grundlage des Standes der Tech-

nik

1. Regeln und technische Spezifikationen zu ermitteln,

   um die nach § 6 Absatz 2 zu beachtenden wesent-

   lichen Anforderungen an Messgeräte zu konkretisie-

   ren, zu ergänzen und zu prüfen, soweit es für ein
   Messgerät keine harmonisierte Norm oder norma-
   tiven Dokumente gibt,
2. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konfor-
   mitätsbewertung zu ermitteln, die zum Nachweis der
   Konformität bestimmter Messgeräte geeignet sind,
   soweit es für Verfahren der Konformitätsbewertung
   für Messgeräte keine harmonisierte Norm oder nor-
   mativen Dokumente gibt,

3. Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, um die Pflich-
   ten von Personen näher zu bestimmen, die Mess-
   geräte oder Messwerte verwenden.
Der Ausschuss berücksichtigt bei seiner Tätigkeit ins-
besondere die Potenziale für innovative Produkte und
Verfahren im Bereich des gesetzlichen Messwesens.
   (2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann
die Fundstellen der vom Ausschuss nach Absatz 1
ermittelten technischen Regeln und Erkenntnisse im
Bundesanzeiger bekannt machen. Die Dokumente, auf
die Bezug genommenen wird, müssen in deutscher
Sprache verfügbar sein.
  (3) Ist die nach Landesrecht zuständige Behörde der
Auffassung, dass eine nach Absatz 1 ermittelte und
BGBl. 2013, Seite 2739 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2739
nach Absatz 2 veröffentlichte Regel, technische Spezi-
fikation oder sonstige Erkenntnis nicht zur Abdeckung

der gesetzlichen Anforderungen geeignet ist, für die sie
vom Ausschuss als geeignet ermittelt wurde, so infor-

miert sie hierüber unter Angabe der Gründe die Physi-
kalisch-Technische Bundesanstalt. Die Physikalisch-
Technische Bundesanstalt überprüft die eingegange-
nen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit;
sie leitet die Meldungen dem Ausschuss zu.

   (4) Bestehen begründete Zweifel an der Eignung
einer vom Ausschuss nach Absatz 1 ermittelten Regel,
technischen Spezifikation oder sonstigen Erkenntnis,
so überprüft der Ausschuss die Eignung für die vorge-
sehenen Zwecke. Hält er die Eignung nicht mehr für
gegeben, so stellt er dies fest. Die Physikalisch-Tech-
nische Bundesanstalt veröffentlicht den Wortlaut der
Feststellung im Bundesanzeiger. Die Sätze 2 und 3 sind
entsprechend anzuwenden, soweit im Anwendungs-
bereich der ermittelten Regeln, technischen Spezifika-
tionen oder sonstigen Erkenntnisse eine neue harmoni-
sierte Norm oder ein neues normatives Dokument vor-
liegt.

   (5) Dem Ausschuss sollen sachverständige Institu-
tionen und Verbände angehören, insbesondere

1. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

2. zuständige Behörden der Länder,

3. Konformitätsbewertungsstellen,

4. nach § 40 Absatz 3 staatlich anerkannte Prüfstellen,

5. Wirtschaftsverbände, insbesondere solche, die Her-
   steller und Verwender von Messgeräten vertreten,
   und

6. Verbraucherverbände.

Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.

   (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie beruft die Mitglieder des Ausschusses für die
Dauer von drei Jahren. Den Vorsitz und die Geschäfts-
stelle führt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.

   (7) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung,
die der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Technologie bedarf.

                          § 47

            Metrologische Rückführung

   (1) Konformitätsbewertungsstellen, zuständige Be-
hörden und staatlich anerkannte Prüfstellen haben zur
Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Mess-
wesens nachweisbar zu gewährleisten, dass die als
Prüfmittel verwendeten Normale mit den bei der Physi-
kalisch-Technischen Bundesanstalt aufbewahrten Nor-

malen übereinstimmen (metrologische Rückführung).

   (2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat
eine Prüfung der Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel
der in Absatz 1 genannten Stellen auf Antrag vorzuneh-
men, sofern eine metrologische Rückführung auf ande-
rem Weg nicht möglich ist.

                     Abschnitt 6

            Metrologische Überwachung

                Unterabschnitt 1

              Marktüberwachung

                          § 48
                Zuständigkeit für
   die Marktüberwachung und Zusammenarbeit

   (1) Die Überwachung der in Verkehr gebrachten Pro-
dukte (Marktüberwachung) obliegt den nach Landes-
recht zuständigen Behörden, sofern in anderen bun-
desrechtlichen Regelungen keine abweichenden Fest-
legungen getroffen werden. Unbeschadet der gesetz-
lichen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit kann
auch die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die
Amtshandlung hervortritt, die für ihre Aufgabenerfüllung
erforderlichen Unterlagen und Informationen über Pro-
dukte nach den Vorschriften des § 52 Absatz 2, 4 und 5
anfordern.
   (2) Die Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit
den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen
Behörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung
(EG) Nr. 765/2008 zusammen. Satz 1 ist entsprechend
auch für solche Messgeräte anzuwenden, die nicht von

der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfasst sind. Im Rah-
men dieser Zusammenarbeit können die Behörden, die
für die Kontrolle der Außengrenzen zuständig sind, den
Marktüberwachungsbehörden auf deren Ersuchen die
Informationen übermitteln, die sie bei der Überführung
von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt
haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüber-
wachungsbehörden erforderlich sind.

   (3) Die Marktüberwachungsbehörden und die für
die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden
schützen im Rahmen des geltenden Rechts Betriebs-
geheimnisse und personenbezogene Daten.

                          § 49

            Marktüberwachungskonzept
   (1) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine
wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines
Marktüberwachungskonzepts zu gewährleisten. Das
Marktüberwachungskonzept soll insbesondere umfas-
sen:

1. die Erhebung und Auswertung von Informationen zur
   Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Waren-
   strömen,

2. die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durch-
   führung von Marktüberwachungsprogrammen, auf
   deren Grundlage die Produkte überprüft werden
   können.
Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen und be-
werten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die
Wirksamkeit des Überwachungskonzepts.

   (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stel-

len die Koordinierung der Marktüberwachung sowie
die Entwicklung und Fortschreibung des Marktüber-
wachungskonzepts sicher.
   (3) Die Länder stellen die Marktüberwachungspro-
gramme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Öffent-
lichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektro-
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nischem Weg und gegebenenfalls in anderer Weise zur
Verfügung.

                         § 50

         Marktüberwachungsmaßnahmen
   (1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren an-
hand angemessener Stichproben auf geeignete Weise
und in angemessenem Umfang, ob Messgeräte und
sonstige Messgeräte die Anforderungen nach Ab-
schnitt 2 und Fertigpackungen und andere Verkaufs-
einheiten die Anforderungen nach Abschnitt 4 erfüllen.
   (2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die er-

forderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten
Verdacht haben, dass die Produkte die genannten An-
forderungen nicht erfüllen. Sie sind insbesondere be-
fugt,
1. das Ausstellen eines Messgeräts zu untersagen,
   wenn die Anforderungen des § 10 nicht erfüllt sind,

2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass
   ein Produkt erst dann auf dem Markt bereitgestellt
   wird, wenn es die Anforderungen nach diesem Ge-
   setz erfüllt,
3. anzuordnen, dass ein Messgerät von einer aner-
   kannten Konformitätsbewertungsstelle oder einer in
   gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,

4. die Bereitstellung eines Messgeräts auf dem Markt
   oder das Ausstellen eines Messgeräts für den Zeit-
   raum zu verbieten, der für die Prüfung zwingend er-
   forderlich ist,
5. zu verbieten, dass ein Produkt auf dem Markt bereit-
   gestellt wird,

6. Maßnahmen zu ergreifen,

  a) die verhindern, dass ein Produkt, das sich in der
     Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt
     wird (Rücknahme) oder
  b) die erwirken, dass ein dem Endverbraucher
     schon bereits bereitgestelltes Produkt zurück-
     gegeben wird (Rückruf),

7. ein Produkt sicherzustellen, dieses Produkt zu ver-
   nichten, vernichten zu lassen oder auf andere Weise
   unbrauchbar zu machen oder unbrauchbar machen
   zu lassen,
8. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken
   gewarnt wird, die mit einem auf dem Markt bereit-
   gestellten Produkt verbunden sind; warnt der Wirt-
   schaftsakteur die Öffentlichkeit nicht oder nicht
   rechtzeitig oder trifft er eine andere ebenso wirk-
   same Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig, kann
   die Marktüberwachungsbehörde selbst die Öffent-
   lichkeit warnen.

  (3) Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder
ändert eine Maßnahme nach Absatz 2, wenn der Wirt-
schaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnah-

men ergriffen hat. Maßnahmen als Nebenfolge einer

Ordnungswidrigkeit bleiben unberührt.

  (4) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein
Produkt, das in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkom-

mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der
Schweiz oder der Türkei hergestellt wurde, vom Markt
zu nehmen, das Inverkehrbringen oder die Inbetrieb-
nahme des Produkts zu untersagen oder das Anbieten
oder Ausstellen des Produkts am Verkaufsort zu unter-
sagen, so setzt sie den betroffenen Wirtschaftsakteur
hiervon in Kenntnis.
   (5) Die Marktüberwachungsbehörden informieren und
unterstützen sich gegenseitig bei Marktüberwachungs-
maßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3, und
zwar in dem Umfang, der für die jeweilige Aufgaben-
erfüllung im Einzelfall erforderlich ist.

                           § 51

                 Adressaten der
          Marktüberwachungsmaßnahmen
   (1) Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehör-
den sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschafts-
akteur gerichtet. Maßnahmen gegen jede andere Per-
son sind, unbeschadet der Maßnahmen im Rahmen
der Verwendungsüberwachung, nur zulässig, solange
ein bestehendes ernstes Risiko nicht auf andere Weise
abgewehrt werden kann.
   (2) Der nach Absatz 1 betroffene Wirtschaftsakteur
ist vor Erlass einer Maßnahme nach § 50 Absatz 2
gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit
der Maßgabe anzuhören, dass die Anhörungsfrist nicht
kürzer als zehn Tage sein darf. Wurde eine Maßnahme
getroffen, ohne dass der Wirtschaftsakteur gehört wurde,
wird ihm so schnell wie möglich Gelegenheit gegeben,
sich zu äußern. Die Maßnahme wird daraufhin umge-
hend überprüft.

                           § 52

        Betretensrechte, Mitwirkungs- und
   Duldungspflichten bei der Marktüberwachung
   (1) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-
lich ist, sind die Marktüberwachungsbehörden und ihre
Beauftragten befugt, unbeschadet der Rechte aus Arti-
kel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, zu
den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grund-
stücke, Betriebs- oder Geschäftsräume zu betreten, in
oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit
Produkte im Sinne dieses Gesetzes

1. hergestellt werden,
2. zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt lagern,
3. angeboten werden,
4. ausgestellt sind oder
5. in Betrieb genommen werden.

Sie sind befugt, die Produkte zu besichtigen, zu prüfen
oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu Prüf-
zwecken in Betrieb nehmen zu lassen. Diese Besich-
tigungs- und Prüfbefugnis haben die Marktüberwa-
chungsbehörden und ihre Beauftragten auch dann,
wenn die Produkte in Seehäfen zum weiteren Transport
bereitgestellt sind.

   (2) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Be-

auftragten können Proben entnehmen, Muster verlan-

gen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen
Unterlagen und Informationen anfordern. Die Proben,
Muster, Unterlagen und Informationen sind unentgelt-
lich zur Verfügung zu stellen. Ist die unentgeltliche
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Überlassung wirtschaftlich nicht zumutbar, ist auf Ver-
langen des Wirtschaftsakteurs eine angemessene Ent-
schädigung zu leisten.
  (3) Die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 stehen
Beauftragten nur zu, sofern sie nicht direkt oder indirekt

1. mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung oder Re-
   paratur von Messgeräten oder gewerblich mit deren
   Verwenden befasst sind oder

2. mit Anbietern solcher Leistungen unternehmerisch
   verbunden sind.
   (4) Die Marktüberwachungsbehörden können von
Konformitätsbewertungsstellen nach den §§ 13 und 14
Absatz 1 sowie von deren mit der Leitung und der
Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Perso-
nal die Auskünfte und Unterlagen verlangen, die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Werden sie
nach Satz 1 tätig, haben sie die anerkennende Stelle
zu informieren.
   (5) Der betroffene Wirtschaftsakteur hat die Maßnah-
men nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden und die
Marktüberwachungsbehörden sowie deren Beauftragte
zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen
Räume und Unterlagen zu bezeichnen sowie Räume
und Behältnisse zu öffnen. Er hat auf Verlangen Infor-

mationen über diejenigen vorzulegen, von denen er in

den letzten zehn Jahren Messgeräte bezogen oder an
die er Messgeräte abgegeben hat. Er ist verpflichtet,
den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die
Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben

erforderlich sind. Er kann die Auskunft über Fragen ver-

weigern, deren Beantwortung den Verpflichteten oder

einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder

Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Er ist über sein

Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.

                          § 53

    Meldeverfahren, Verordnungsermächtigung

   (1) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maß-

nahme, durch die die Bereitstellung eines Messgeräts
auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt oder seine
Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird, so
informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die
übrigen Marktüberwachungsbehörden. Sie informiert
ferner die Konformitätsbewertungsstelle und die aner-
kennende Stelle über die von ihr getroffene Maßnahme.

   (2) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maß-
nahme, die sich auf ein Messgerät bezieht, das in
Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelt
ist, informiert sie zugleich die Europäische Kommission
und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, wenn der Anlass für die Maßnahme außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder die
Auswirkungen der Maßnahme über den Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes hinausreichen.

   (3) Für den Informationsaustausch sind so weit wie

möglich elektronische Kommunikationsmittel zu be-
nutzen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die näheren Einzelheiten des Meldeverfahrens zu re-

geln, insbesondere die Einzelheiten zur Nutzung be-
stimmter elektronischer Kommunikationswege.

               Unterabschnitt 2
     Ü b e r w a c h u n g d e r Ve r w e n d u n g
   von Messgeräten und Messwerten

                         § 54

    Grundsätze der Verwendungsüberwachung
   (1) Die zuständigen Behörden kontrollieren anhand
angemessener Stichproben auf geeignete Weise und
in angemessenem Umfang, ob beim Verwenden von
Messgeräten und Messwerten die Vorschriften des Ab-
schnitts 3 beachtet sind (Verwendungsüberwachung).
Die zuständigen Behörden überwachen insbesondere
1. das ordnungsgemäße Aufstellen und die Eignung
   des Messgeräts für den vorgesehenen Verwen-
   dungszweck,
2. das ordnungsgemäße Verwenden des Messgeräts
   entsprechend den Angaben des Herstellers und
   das Verwenden des ordnungsgemäßen Zubehörs
   sowie das Vorhandensein der Gebrauchsanleitung
   und der vorgeschriebenen Dokumente,

3. die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Sicherung

   des Messgeräts,

4. nachträgliche Veränderungen am Messgerät, ein-
   schließlich solcher durch elektronische Maßnahmen,

5. das ordnungsgemäße Anzeigen des Messergebnis-

   ses und dessen ordnungsgemäße Speicherung,

   Weitergabe und das Verwenden,

6. die verwendete Software.

  (2) Die Behörden verbinden die Aufgabe der Verwen-

dungsüberwachung, soweit möglich, mit der Durchfüh-

rung von Eichungen nach § 37.

  (3) Die Behörden haben eine wirksame Überwa-
chung auf der Grundlage eines Verwendungsüber-
wachungskonzepts zu gewährleisten. Die Regelungen
des § 49 sind für die Zwecke der Verwendungsüber-

wachung entsprechend anzuwenden.

                         § 55
    Maßnahmen der Verwendungsüberwachung

  (1) Die Behörden treffen die erforderlichen Maßnah-
men, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass
Messgeräte nicht entsprechend den Anforderungen
des Abschnitts 3 verwendet werden. Sie sind insbeson-
dere befugt,

1. ein Messgerät zu prüfen,
2. ein Messgerät für den Zeitraum stillzulegen, der für
   die Prüfung zwingend erforderlich ist,

3. anzuordnen, dass ein Messgerät von einer aner-
   kannten Konformitätsbewertungsstelle oder einer in
   gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,

4. das Verwenden eines Messgeräts zu untersagen,

5. ein Messgerät sicherzustellen, zu vernichten, ver-
   nichten zu lassen oder auf andere Weise unbrauch-
   bar zu machen; dies ist auch für Gegenstände oder
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   Software zur Beeinflussung der Funktionsweise von
   Messgeräten anzuwenden,
6. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Gefah-
   ren gewarnt wird, die mit einem Messgerät verbun-
   den sind, dessen Verwenden den Vorschriften des
   Abschnitts 3 nicht entspricht; warnt der Verpflichtete
   die Öffentlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig oder
   trifft er eine andere ebenso wirksame Maßnahme
   nicht oder nicht rechtzeitig, kann die zuständige Be-
   hörde selbst die Öffentlichkeit warnen.
   (2) Die Behörde widerruft oder ändert eine Maß-
nahme nach Absatz 1, wenn der Verpflichtete nach-
weist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat.
Maßnahmen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit
bleiben unberührt.

                          § 56

                 Betretensrechte,
        Mitwirkungs- und Duldungspflichten
        bei der Verwendungsüberwachung

   (1) Soweit es zum Zweck der Verwendungsüber-
wachung erforderlich ist, sind die Behörden und ihre
Beauftragten befugt, zu den üblichen Betriebs- und Ge-
schäftszeiten Grundstücke, Betriebs- oder Geschäfts-
räume zu betreten, in oder auf denen Messgeräte ver-
wendet werden. Das Betreten von Wohnräumen ist zu-
lässig, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich
ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit ein-
geschränkt. Die Behörden und ihre Beauftragten sind
befugt, Messgeräte zu besichtigen, zu prüfen oder prü-
fen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zweck in
Betrieb nehmen zu lassen.

  (2) Die Rechte nach Absatz 1 stehen Beauftragten
nur zu, sofern sie nicht direkt oder indirekt
1. mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung oder Re-
   paratur von Messgeräten oder gewerblich mit deren
   Verwenden befasst sind oder

2. mit Anbietern solcher Leistungen unternehmerisch
   verbunden sind.
   (3) Der betroffene Verwender oder derjenige, in des-
sen Räumlichkeiten Messgeräte verwendet werden, hat
die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden und die Be-
hörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen, insbe-
sondere ihnen auf Verlangen Räume und Unterlagen zu
bezeichnen sowie Räume und Behältnisse zu öffnen.
Der betroffene Verwender ist verpflichtet, den Behörden
auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Er hat die von ihm
aufzubewahrenden Dokumente auf Verlangen vorzule-
gen. Befinden sich Unterlagen zum ordnungsgemäßen
Betrieb eines Messgeräts im Besitz eines Dritten, ist
auch dieser auf Verlangen der zuständigen Behörden
und ihrer Beauftragten zur Vorlage dieser Unterlagen
verpflichtet, soweit dies zum Zwecke der Verwen-
dungsüberwachung erforderlich ist; liegen die Unter-
lagen dem Dritten nur in elektronischer Form vor, ge-
nügt eine Vorlage in elektronischer Form. § 52 Ab-
satz 5 Satz 3 und 4 ist auf die Verpflichteten nach
Satz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.

                Unterabschnitt 3
              Aufsicht über
    staatlich anerkannte Prüfstellen

                         § 57
                Zuständigkeit und
       Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht
       über staatlich anerkannte Prüfstellen
   (1) Die Aufsicht über die staatlich anerkannten Prüf-
stellen führen die nach § 40 Absatz 1 zuständigen Be-
hörden.
   (2) Die zuständigen Behörden stellen durch ange-
messene Aufsichtsmaßnahmen sicher, dass die staat-
lich anerkannten Prüfstellen die Verpflichtungen beach-
ten, die sie nach diesem Gesetz oder den hierauf erlas-
senen Rechtsverordnungen haben, und ihre Aufgaben
in angemessener Weise ausführen. Die zuständigen
Behörden können hierzu
1. rechtswidrige Maßnahmen beanstanden sowie ent-
   sprechende Abhilfe verlangen,

2. Weisungen zur Art und Weise der Prüftätigkeiten er-
   teilen,
3. anordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken
   gewarnt wird, die mit einem Messgerät verbunden
   sind, das von einer staatlich anerkannten Prüfstelle
   entgegen den ihr obliegenden Verpflichtungen ge-
   eicht oder sonst geprüft wurde; warnt die verpflich-
   tete Prüfstelle die Öffentlichkeit nicht oder nicht
   rechtzeitig oder trifft sie eine andere ebenso wirk-
   same Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig, kann
   die zuständige Behörde selbst die Öffentlichkeit war-
   nen.

Kommt eine staatlich anerkannte Prüfstelle einer Wei-
sung nicht oder nicht fristgerecht nach, kann die zu-
ständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen an
Stelle und auf Kosten der Prüfstelle selbst durchführen
oder durch einen anderen durchführen lassen.
                         § 58

                Betretensrechte,
   Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der
  Überwachung staatlich anerkannter Prüfstellen
   (1) Soweit es zur Aufsicht erforderlich ist, sind die
Behörden und ihre Beauftragten befugt, zu den übli-
chen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Ge-
schäftsräume oder Betriebsgrundstücke zu betreten,
auf oder in denen Prüfstellen ansässig sind. Die Behör-
den oder ihre Beauftragten können Prüfungen und Un-
tersuchungen durchführen und Einsicht in geschäftliche
Unterlagen der Prüfstelle nehmen.
  (2) Die Rechte nach Absatz 1 stehen Beauftragten
nur zu, sofern sie nicht direkt oder indirekt
1. mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung oder Re-
   paratur von Messgeräten oder gewerblich mit deren
   Verwenden befasst sind oder

2. mit Anbietern solcher Leistungen unternehmerisch
   verbunden sind.
  (3) Die Mitarbeiter der Prüfstelle sowie Personen, in
deren Herrschaftsbereich die Prüfstelle ansässig ist,
haben die Maßnahmen entsprechend den Absät-
zen 1 und 2 zu dulden. Die Mitarbeiter der Prüfstelle
haben die Behörden sowie deren Beauftragte zu unter-
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Originalseite · Seite 2743
stützen. Der Leiter der Prüfstelle und sein Vertreter sind
verpflichtet, den Behörden auf Verlangen die Auskünfte
zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
sind. Der Leiter der Prüfstelle und sein Vertreter haben
die von ihnen aufzubewahrenden Dokumente auf Ver-
langen vorzulegen. § 52 Absatz 5 Satz 3 und 4 ist ent-
sprechend anzuwenden.

                      Abschnitt 7
  Gebührenregelungen und Bußgeldvorschriften

                          § 59

           Gebühren und Auslagen der

    Landesbehörden, Verordnungsermächtigung

  (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz
beruhenden Rechtsverordnungen erheben die Landes-
behörden Gebühren und Auslagen nach den Absät-
zen 2 und 3. Für Prüfungen und Untersuchungen wer-
den keine Gebühren und Auslagen erhoben, wenn die
Prüfung und Untersuchung
1. nach § 52 ergibt, dass ein Messgerät den Bestim-
   mungen dieses Gesetzes und der hierauf erlassenen
   Rechtsverordnungen entspricht,
2. nach § 56 ergibt, dass ein Messgerät entsprechend
   den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierauf
   erlassenen Rechtsverordnungen verwendet wurde.

Ergibt eine Befundprüfung nach § 39, dass ein Mess-
gerät die Verkehrsfehlergrenze nicht einhält oder den
sonstigen wesentlichen Anforderungen nach § 6 Ab-
satz 2 nicht entspricht, sind die Gebühren und Aus-
lagen von demjenigen zu tragen, der das Messgerät
verwendet, in den übrigen Fällen von demjenigen, der
die Befundprüfung beantragt hatte.
   (2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechen-
baren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller
an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind
die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen
einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kos-
ten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als
Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatz-
fähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten so-
wie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den
Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und
Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach
den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Län-
der mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten.
§ 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes ist entspre-
chend anzuwenden.

   (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie wird ermächtigt, für den Bereich der Landesver-
waltung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die
Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher zu
bestimmen und dabei Fest-, Zeit- oder Rahmengebüh-

ren vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann aus

Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit

eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung bestimmt

werden. Ferner kann bestimmt werden, dass die für
eine Eichung im Sinne des § 37 zulässige Gebühr auch
erhoben werden darf, wenn die individuell zurechen-
bare öffentliche Leistung aus Gründen, die der Betrof-

fene zu vertreten hat, nicht am festgesetzten Termin
stattfinden konnte.

                          § 60

                 Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
 1. entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer
    Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1, 3 oder
    Nummer 4 ein Messgerät in Verkehr bringt,
 2. entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsverord-
    nung nach § 30 Nummer 4 ein sonstiges Messgerät

    in Verkehr bringt,

 3. entgegen § 10 ein Messgerät ausstellt,

 4. ohne Anerkennung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 ein
    Messgerät bewertet,
 5. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung
    mit § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, eine dort ge-
    nannte Unterlage oder die Konformitätserklärung
    nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt
    oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereit-
    hält,
 6. entgegen § 23 Absatz 4 in Verbindung mit einer
    Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2, jeweils
    auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1, dem
    Messgerät eine Information nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt,

 7. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung
    mit § 24 Absatz 2 Satz 1 oder § 25 Absatz 5 Satz 1,
    ein dort genanntes Verzeichnis nicht, nicht richtig
    oder nicht vollständig führt,
 8. entgegen § 23 Absatz 6 Satz 3, auch in Verbindung
    mit § 24 Absatz 2 Satz 1 oder § 25 Absatz 5, die
    zuständige Behörde oder den Hersteller nicht, nicht
    richtig oder nicht rechtzeitig informiert,
 9. entgegen § 25 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung
    mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2
    nicht sicherstellt, dass dem Messgerät eine Infor-
    mation beigefügt ist,

10. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Kopie der
    Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens
    zehn Jahre bereithält,
11. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte
    Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig vorlegt,

12. entgegen

    a) § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbin-
       dung mit Satz 2, oder
    b) § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung
       mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Num-
       mer 2

    nicht sicherstellt, dass ein Messgerät oder ein

    sonstiges Messgerät nur unter den dort genannten

    Voraussetzungen auf dem Markt bereitgestellt oder

    für eigene Zwecke in Betrieb genommen wird,

13. entgegen § 26 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3
    eine Information nicht, nicht richtig oder nicht
    rechtzeitig gibt,
BGBl. 2013, Seite 2744 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2744
14. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 ein Messgerät oder
    ein sonstiges Messgerät verwendet,

15. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung
    mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1
    nicht sicherstellt, dass die wesentlichen Anforde-

    rungen erfüllt sind,

16. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung
    mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 3
    nicht sicherstellt, dass die dort genannten Vor-
    schriften beachtet werden,

17. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung
    mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1
    nicht sicherstellt, dass die dort genannten Nach-
    weise aufbewahrt werden,

18. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    erstattet,

19. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 einen dort genann-
    ten Wert angibt oder verwendet,

20. entgegen § 33 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür
    sorgt, dass eine Rechnung nachvollzogen werden
    kann,

21. entgegen § 43 Absatz 1 in Verbindung mit einer
    Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1,
    2, 6, 7 oder Nummer 9 eine Fertigpackung herstellt,
    in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, in
    den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereit-
    stellt,

22. entgegen § 43 Absatz 2 in Verbindung mit einer
    Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 11
    eine Fertigpackung herstellt, in den Geltungsbe-
    reich des Gesetzes verbringt, in Verkehr bringt oder
    sonst auf dem Markt bereitstellt,

23. einer vollziehbaren Anordnung nach § 50 Ab-
    satz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 8 oder
    § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4 oder Nummer 6
    zuwiderhandelt,

24. entgegen § 52 Absatz 5 Satz 1 oder § 56 Ab-
    satz 3 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder eine
    zuständige Behörde oder einen Beauftragten nicht
    unterstützt,

25. entgegen § 52 Absatz 5 Satz 3 oder § 56 Ab-
    satz 3 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

26. einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 4, 6, 7, 8
    oder Nummer 10 oder einer vollziehbaren Anord-
    nung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
    zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
    einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
    vorschrift verweist.

   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1, 14, 15, 19, 21 und 22 mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 13 mit einer Geldbuße bis zu zehn-
tausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geld-
buße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

   (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die nach
§ 11 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 anerkennende Stelle.

                         § 61

                      Einziehung

   Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 1 be-
gangen worden, so können Gegenstände, die zu ihrer
Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind, und Gegenstände, auf die sich
die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist an-
zuwenden.

                     Abschnitt 8

     Übergangs- und Schlussbestimmungen

                         § 62

               Übergangsvorschriften

  (1) Messgeräte, die bis zum 31. Dezember 2014
nach den §§ 28a, 30 der Eichordnung vom 12. August
1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 6. Juni 2011 (BGBl. I S. 1035) ge-
ändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2014
geltenden Fassung erstgeeicht worden sind, können in
Verkehr gebracht, in Betrieb genommen und verwendet
werden.

   (2) Bei Messgeräten, deren Bauart bis zum 31. De-
zember 2014 nach § 16 der Eichordnung in der bis da-
hin geltenden Fassung zugelassen worden ist, wird vor-
behaltlich des Satzes 2 bis zum Ende der Wirksamkeit
der Zulassung, spätestens bis zum 31. Dezember 2024
unwiderleglich davon ausgegangen, dass die Bauart
die für diese Messgeräte geltenden wesentlichen Anfor-
derungen des § 6 Absatz 2 einhält. Bei Messgeräten im
Sinne der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 31. März 2004 über Mess-
geräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), deren Bauart
bis zum 31. Dezember 2014 nach § 16 der Eichordnung
in der bis dahin geltenden Fassung zugelassen worden
ist, wird bis zum Ende der Wirksamkeit der Zulassung,
spätestens bis zum 30. Oktober 2016 unwiderleglich
davon ausgegangen, dass die Bauart die für diese Mess-
geräte geltenden wesentlichen Anforderungen des § 6
Absatz 2 einhält.

   (3) Anerkennungen von Stellen zur Durchführung
von Konformitätsbewertungsverfahren, die bis zum
1. August 2013 nach den §§ 7g oder 7n der Eichord-
nung in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung
erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis längs-
tens zum 31. Dezember 2016; § 43 Absatz 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

   (4) Anerkennungen von Prüfstellen zur Eichung von
Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme,
die bis zum 31. Dezember 2014 nach § 49 der Eichord-
nung in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden
sind, behalten ihre Gültigkeit bis längstens zum 31. De-
zember 2016; § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes bleibt unberührt.
BGBl. 2013, Seite 2745 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2745
                       Artikel 2

                 Änderung der

                We i n v e ro rd n u n g
  In § 49 Absatz 1 Satz 4 der Weinverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009
(BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-
nung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1996) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „Eichgesetz und in
auf Grund des Eichgesetzes“ durch die Wörter „Mess-
und Eichgesetz und in auf Grund des Mess- und Eich-
gesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 3
             Änderung der

             Lebensmittel-

       Kennzeichnungsverordnung
  Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 21. Mai 2012 (BGBl. I S. 1201) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1
   des Eichgesetzes“ durch die Wörter „§ 42 Absatz 1
   des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1
   des Eichgesetzes“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1
   des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 4
                   Änderung der
  L o s - K e n n z e i c h n u n g s - Ve ro rd n u n g
  In § 3 Nummer 1 der Los-Kennzeichnungs-Verord-
nung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1022), die zuletzt
durch Artikel 6 der Verordnung vom 13. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 6 Abs. 1 des Eichgesetzes“ durch die Wörter
„§ 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 5

                  Änderung der
        Ta b a k p r o d u k t - V e r o r d n u n g

   In § 1 Nummer 2 der Tabakprodukt-Verordnung vom
20. November 2002 (BGBl. I S. 4434), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1944) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 6
Abs. 1 des Eichgesetzes“ durch die Wörter „§ 42 Ab-
satz 1 des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 6
                Änderung der
              Brennereiordnung
   § 58 Absatz 1 der Brennereiordnung in der Brannt-
weinmonopolverordnung vom 20. Februar 1998 (BGBl. I
S. 383), die zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
  „(1) Die Haupt- und Zwischensammelgefäße müs-
sen den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und
der auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen entsprechen. Sie müssen ferner

mit Standglas und Skala oder mit einer anderen Mess-
vorrichtung ausgestattet sein, die den Vorschriften des

Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess-
und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ent-
spricht. Das Standglas muss einen Absperrhahn ha-
ben.“

                       Artikel 7

                Änderung der
             Sektorenverordnung
   In § 7 Absatz 10 Satz 1 der Sektorenverordnung vom
23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2570) geändert worden ist, werden die Wörter „Prüf-
und Eichlaboratorien im Sinne des Eichgesetzes“ durch

die Wörter „Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ ersetzt.

                       Artikel 8

                    Änderung der
              Ve rg a b e v e ro r d n u n g
       Ve r t e i d i g u n g u n d S i c h e r h e i t
   In § 15 Absatz 7 Satz 1 der Vergabeverordnung Ver-
teidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1509), werden die Wörter „Prüf- und Eichlaboratorien
im Sinne des Eichgesetzes“ durch die Wörter „Prüf-
und Kalibrierlaboratorien“ ersetzt.

                       Artikel 9
                 Änderung der
                Gewerbeordnung
   § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Ar-
tikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„4. die nach Landesrecht zuständige Behörde zur
    Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und
    Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und
    Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen
    festgelegt sind,“.

                      Artikel 10

                   Änderung des
                   Atomgesetzes
   § 7 Absatz 1a des Atomgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli
2013 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Satz 3 werden die Wörter „zugelassen und ge-
   eicht sein“ durch die Wörter „den Vorschriften des
   Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des
   Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverord-
   nungen entsprechen“ ersetzt.
2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
  „Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb
  genommen werden, nachdem eine Behörde nach
  § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen
  Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festge-
  stellt hat.“
BGBl. 2013, Seite 2746 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2746
3. In Satz 6 wird das Wort „Eichgesetzes“ durch die
   Wörter „Mess- und Eichgesetzes“ und das Wort

   „Eichordnung“ durch das Wort „Rechtsverordnung“
   ersetzt.

4. In Satz 7 wird das Wort „geeichten“ gestrichen.

                    Artikel 11

            Änderung der
     Stromnetzzugangsverordnung

  In § 20 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzzugangsver-

ordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. April 2012

(BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 2 Abs. 4 des Eichgesetzes“ durch die Wörter
„§ 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.

                    Artikel 12

          Änderung der
 Stromgrundversorgungsverordnung

   In § 8 Absatz 2 Satz 1 der Stromgrundversorgungs-
verordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April
2012 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden

die Wörter „§ 2 Abs. 4 des Eichgesetzes“ durch die
Wörter „§ 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes“
ersetzt.

                    Artikel 13

          Änderung der
  Gasgrundversorgungsverordnung

   In § 8 Absatz 2 Satz 1 der Gasgrundversorgungsver-
ordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April
2012 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 2 Abs. 4 des Eichgesetzes“ durch die Wörter
„§ 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.

                    Artikel 14
              Änderung der
         Messzugangsverordnung

   § 12 Absatz 3 der Messzugangsverordnung vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 30. April 2012 (BGBl. I
S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „§ 32 Abs. 1, 1a und 3
   der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I
   S. 1657), die zuletzt durch Artikel 3 § 14 des Geset-
   zes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2390) geän-
   dert worden ist,“ durch die Wörter „§ 39 des Mess-
   und Eichgesetzes“ und die Wörter „§ 2 Abs. 4 des
   Eichgesetzes“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 des
   Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.

2. In Satz 3 werden die Wörter „§ 32 Abs. 2 der Eich-
   ordnung“ durch die Wörter „§ 39 des Mess- und
   Eichgesetzes“ ersetzt.

                     Artikel 15

            Änderung der

      Gasnetzzugangsverordnung
   In § 47 Absatz 1 Satz 1 der Gasnetzzugangsverord-
nung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die
durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. April 2012
(BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 2 Absatz 4 des Eichgesetzes“ durch die Wörter
„§ 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.

                     Artikel 16

                  Änderung der

                Ve ro rd n u n g ü b e r
      Allgemeine Bedingungen für
     d i e Ve r s o rg u n g m i t F e r n w ä r m e
   In § 19 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Allge-
meine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I
S. 1483) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 6
Abs. 2 des Eichgesetzes“ durch die Wörter „§ 40 Ab-
satz 3 des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.

                     Artikel 17
             Änderung der

       Milcherzeugnisverordnung

  § 3 der Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970
(BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 22 der Ver-
ordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 1 werden im Einleitungssatz die
   Wörter „§ 6 Abs. 1 des Eichgesetzes“ durch die Wör-
   ter „§ 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes“ er-
   setzt.
2. In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 des
   Eichgesetzes“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 des
   Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.

                     Artikel 18

                   Änderung der
                  Konsummilch-
      K e n n z e i c h n u n g s - Ver o rd n u n g
   Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom
19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), die zuletzt durch Arti-
kel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 2132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 des
   Eichgesetzes“ durch die Wörter „§ 42 Absatz 1 des
   Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 16 Abs. 1
   des Eichgesetzes“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1
   des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.

                     Artikel 19
                 Änderung der
                Käseverordnung

  In § 14 Absatz 2 der Käseverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I
S. 412), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung
vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132) geändert
BGBl. 2013, Seite 2747 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2747
worden ist, werden im Einleitungssatz die Wörter „§ 6
Abs. 1 des Eichgesetzes“ durch die Wörter „§ 42 Ab-
satz 1 des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.

                    Artikel 20

                Änderung der
              Butterverordnung

   Die Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I

S. 144), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom

17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 werden im Einleitungssatz die Wörter

   „§ 6 Abs. 1 des Eichgesetzes“ durch die Wörter „§ 42
   Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.

2. In § 15 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1
   des Eichgesetzes“ durch die Wörter „§ 42 Absatz 1
   des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.

                    Artikel 21

          Ä n d e r u n g d e r Z u c k e r-
  P ro d u k t i o n s a b g a b e n - Ve ro rd n u n g

  Die Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2006
(BGBl. I S. 2596), die durch Artikel 2 der Verordnung
vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2295) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3g Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Zur Erfassung der Zugangsmengen ist ein Messge-
  rät zu verwenden, das den Vorschriften des Mess-
  und Eichgesetzes und der auf Grund des Mess- und
  Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ent-
  spricht.“

2. § 13 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Zur Erfassung der Zugangs- und Abgangsmengen
  ist ein Messgerät zu verwenden, das den Vorschrif-
  ten des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund
  des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsver-
  ordnungen entspricht.“

                    Artikel 22

             Änderung des
         Handelsklassengesetzes

  In § 2 Absatz 3 des Handelsklassengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. November
1972 (BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 35
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)
geändert worden ist, werden die Wörter „Eichgesetzes
und der Durchführungsverordnungen zum Eichgesetz“
durch die Wörter „Mess- und Eichgesetzes und der auf
Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen“ ersetzt.

                      Artikel 23

               Änderung der
     Ve ro rd n u n g ü b e r d i e P r ü f u n g
      zum anerkannten Abschluss
      Geprüfter Industriemeister/
     Geprüfte Industriemeisterin –
      Fachrichtung Lebensmittel

  In § 5 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d der
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Ab-

schluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-

meisterin – Fachrichtung Lebensmittel vom 21. August

1985 (BGBl. I S. 1695), die zuletzt durch Artikel 13 der

Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geän-
dert worden ist, wird das Wort „Eichgesetzes“ durch die

Wörter „Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 24
               Änderung der
     Ve ro rd n u n g ü b e r d i e P r ü f u n g
      zum anerkannten Abschluss
      Geprüfter Industriemeister/
     Geprüfte Industriemeisterin –
        Fachrichtung Süßwaren
   In § 5 Absatz 6 Satz 5 Nummer 5 der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fach-
richtung Süßwaren vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1596,
2263, 2858), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung
vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden
ist, wird das Wort „Eichgesetz“ durch die Wörter
„Mess- und Eichgesetz“ ersetzt.

                      Artikel 25
                   Änderung der
       Ve ro rd n u n g ü b e r d i e B e r u f s -
a u s b i l d u n g z u m M ü l l e r ( Ve r f a h r e n s -
    technologe in der Mühlen- und
Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin
     ( Ve r f a h re n s t e c h n o l o g i n i n d e r
Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)
   In der laufenden Nummer 13 Spalte 3 Buchstabe d
der Anlage (zu § 5) der Verordnung über die Berufs-
ausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der
Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Ver-
fahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirt-
schaft) vom 1. Juni 2006 (BGBl. I S. 1285) wird das
Wort „Eichgesetz“ durch die Wörter „Mess- und Eich-
gesetz“ ersetzt.

                      Artikel 26
               Änderung der
           Ve ro rd n u n g ü b e r d i e

       Eichung von Binnenschiffen
   In § 13 der Verordnung über die Eichung von Binnen-
schiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt
durch Artikel 2 § 7 der Verordnung vom 20. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, werden im
Einleitungssatz die Wörter „nach den Bestimmungen
des Gesetzes über das Meß- und Eichwesen (Eich-
gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom
BGBl. 2013, Seite 2748 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2748
23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 1993
(BGBl. I S. 1973), geeicht sein“ durch die Wörter „den
Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes entspre-
chen“ ersetzt.

                     Artikel 27

    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt vor-
behaltlich des Absatzes 3 das Eichgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I
S. 711), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom

                                 Die verfassungsmäßigen Rechte
                              sind gewahrt.

  7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, au-
  ßer Kraft.
    (2) In Artikel 1 treten die §§ 4, 11 bis 22, 30, 41, 46
  und 53 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes am Tag
  nach der Verkündung in Kraft.
     (3) In Artikel 1 tritt § 59 Absatz 3 des Mess- und
  Eichgesetzes am 1. September 2014 in Kraft. Gleich-
  zeitig tritt § 14 des Eichgesetzes außer Kraft.

     (4) In Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung
  des Außenwirtschaftsrechts vom 6. Juni 2013 (BGBl. I
  S. 1482) treten § 3 Absatz 3, § 9 Satz 1, die §§ 12, 19
  Absatz 4 Satz 2, § 27 Absatz 4 und § 28 Absatz 2 des
  Außenwirtschaftsgesetzes am Tag nach der Verkün-
  dung dieses Gesetzes in Kraft.

des Bundesrates
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 25. Juli 2013
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                                     f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
                                                  Dr. P h i l i p p R ö s l e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 2722. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 43cb75887cea3d35….