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Artikel 21 · BT-Drs. 20/4326 · S. 83

Zu Artikel 21 (Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung)

Zu Artikel 21 (Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung)
Die Regelung erstreckt das in § 16a Absatz 1 des Geldwäschegesetzes (vgl. Artikel 4) geregelte Barzahlungsver-
bot auf die Zwangsversteigerung von Grundstücken. Bislang ermöglichte die Regelung des § 49 Absatz 3 die
Entrichtung des Bargebotes entweder durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse oder durch dortige
Einzahlung. Somit stand bislang dem Ersteher die Übergabe eines dem Bargebot entsprechenden Bargeldbetrages
an das Kreditinstitut, bei dem das Konto der Gerichtskasse geführt wird, rechtlich offen. Bei Bareinzahlungen des
Erstehers bei dem Kreditinstitut, bei dem die Gerichtskasse ihr Konto führt, stehen diesem Institut allerdings nur
sehr eingeschränkte Mittel zur Durchführung der Sorgfaltspflichten zur Verfügung, da das Institut zu der einzah-
lenden Person, bei der es sich nicht um einen eigenen Kunden der Bank handelt, über keine eigenen Erkenntnisse
verfügt. Eine angemessene Prüfung der Einzahlung des Erstehers in Hinblick auf Geldwäscherisiken und die Her-
kunft der Vermögenswerte ist vor diesem Hintergrund häufig nur eingeschränkt möglich. Mit der Änderung von
Absatz 3 wird daher für das Zwangsversteigerungsverfahren die Einzahlung des Bargebotes auf ein Konto der
Gerichtskasse ausgeschlossen. Das Bargebot ist durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse zu erbringen.

BT-Drs. 20/4326 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 20/4326, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 310.710–312.119 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 485413ac642a0bc7….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP