Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 97 · BT-Drs. 18/10183 · S. 112
Zu Artikel 97 (Änderung der Gewerbeordnung (7100-1))
Zu Artikel 97 (Änderung der Gewerbeordnung (7100-1)) Die Festlegung der Datenempfänger und der zugelassenen Verwendungszwecke, die der Leiter der Verwaltungs- einheit nach § 14 Absatz 11 Satz 2 der Gewerbeordnung (GewO) zu treffen hat, muss nicht notwendigerweise schriftlich erfolgen. Sie kann z. B. auch elektronisch vorgenommen werden. Entscheidend ist nur, dass diese Fest- legung für alle Beteiligten erkennbar getroffen wird. Mit der Änderung des § 69 Absatz 3 GewO wird bewirkt, dass die Anzeige, dass eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr stattfindet, künftig auch elektronisch erfolgen kann. Mündliche oder fernmündliche Anzeigen genügen jedoch weiterhin nicht.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 351.483–352.213 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP