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Artikel 19 · BT-Drs. 19/17586 · S. 127

Zu Artikel 19 (Änderung der Gewerbeordnung)

Zu Artikel 19 (Änderung der Gewerbeordnung)
§ 14
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für den Einzug der einheitlichen Pauschsteuer für
geringfügig entlohnte Beschäftigte zuständig und gilt für die Durchführung dieser Aufgabe als Bundesfinanzbe-
hörde (§ 5 Absatz 1 Nummer 20 Finanzverwaltungsgesetzes sowie § 6 Absatz 2 Nummer 8 Abgabenordnung).
Schuldner der einheitlichen Pauschsteuer ist wie für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber.
Die Legitimation zur Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige ist erforderlich, um im Falle des Zahlungs-
verzugs die weitergehenden Ermittlungen zum Wohnsitz des Steuerschuldners durchführen zu können. Ohne die
Angabe von Name, Geburtsdatum und -ort des Gewerbetreibenden werden weitergehende Ermittlungen bei den
Meldebehörden und anderen Stellen erschwert oder unmöglich gemacht.
Es handelt sich um eine bereichsspezifische Regelung zur Datenverarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterab-
satz 1 Buchstaben c und e in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 der Verordnung
(EU) 2016/679.
Das Fehlen dieser für den Steuereinzug oder die Zwangsvollstreckung erforderlichen Daten führt zu vermehrten
Verwaltungsaufwand und zu Steuerausfällen. In der Bundesrepublik Deutschland beschäftigen circa 1,8 Millio-
nen Arbeitgeber knapp 7 Millionen geringfügig Beschäftigte in 450-Euro-Minijobs. In nahezu 90 Prozent aller
Beschäftigungsverhältnisse entscheiden sich die Arbeitgeber für die Pauschalbesteuerung.

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Herkunft

BT-Drs. 19/17586, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 449.554–451.063 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert c8a4a7f8aec41d95….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP