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Artikel 1 · BT-Drs. 17/10961 · S. 11
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Das Insolvenzverfahren ist nicht auf Zerschlagung des Un- ternehmens angelegt, sondern bezweckt auch, dem in die Krise geratenen Unternehmer eine zweite Chance im Sinne einer Erhaltung und Fortführung seines Unternehmens zu ermöglichen. Dementsprechend verbietet § 12 GewO eine Gewerbeuntersagung wegen „ungeordneter Vermögensver- hältnisse“ für die Dauer des Insolvenzverfahrens. In diesem Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter nach § 35 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) die Möglich- keit, dem Schuldner die Fortsetzung seiner bisherigen selb- ständigen Tätigkeit freizugeben. Gewerberechtlich handelt es sich bei der freigegebenen Tätigkeit um dasselbe Ge- werbe, das sich bereits in der Insolvenz befindet. Dieses Ge- werbe wird allerdings nach der Freigabeerklärung in zwei getrennten Vermögenssphären betrieben. Sofern im Rahmen der freigegebenen Tätigkeit Gewinne er- wirtschaftet werden, handelt es sich um sog. massefreien Neuerwerb, d. h. diese Gewinne werden nicht zur Beglei- chung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren heran- gezogen. Es gibt lediglich nach § 35 Absatz 2 Satz 2 InsO die Verpflichtung des Schuldners, einen bestimmten Betrag an die Masse abzuführen. Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann die Restschuldbefreiung versagt wer- den. Andererseits haftet die Masse aus dem bereits laufen- den Insolvenzverfahren nicht für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der freigegebenen Tätigkeit begründet werden; was z. B. auch für angefallene Umsatzsteuer aus der freigegebe- nen Tätigkeit gilt. In der Praxis kann sich allerdings ergeben, dass die frei- gegebene wirtschaftliche Tätigkeit keinen Erfolg zeigt und z. B. neue Steuerrückstände entstehen. Dann stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer Gewerbeunters
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.704 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/10961, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 22.377–38.081 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.36) +D1D2D3 · Prüfwert 64e27dc078eda314….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP