Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 1 · BT-Drs. 17/10961 · S. 11

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Das Insolvenzverfahren ist nicht auf Zerschlagung des Un-
ternehmens angelegt, sondern bezweckt auch, dem in die
Krise geratenen Unternehmer eine zweite Chance im Sinne
einer Erhaltung und Fortführung seines Unternehmens zu
ermöglichen. Dementsprechend verbietet § 12 GewO eine
Gewerbeuntersagung wegen „ungeordneter Vermögensver-
hältnisse“ für die Dauer des Insolvenzverfahrens. In diesem
Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter nach § 35
Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) die Möglich-
keit, dem Schuldner die Fortsetzung seiner bisherigen selb-
ständigen Tätigkeit freizugeben. Gewerberechtlich handelt
es sich bei der freigegebenen Tätigkeit um dasselbe Ge-
werbe, das sich bereits in der Insolvenz befindet. Dieses Ge-
werbe wird allerdings nach der Freigabeerklärung in zwei
getrennten Vermögenssphären betrieben.
Sofern im Rahmen der freigegebenen Tätigkeit Gewinne er-
wirtschaftet werden, handelt es sich um sog. massefreien
Neuerwerb, d. h. diese Gewinne werden nicht zur Beglei-
chung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren heran-
gezogen. Es gibt lediglich nach § 35 Absatz 2 Satz 2 InsO
die Verpflichtung des Schuldners, einen bestimmten Betrag
an die Masse abzuführen. Im Falle der Nichterfüllung dieser
Verpflichtung kann die Restschuldbefreiung versagt wer-
den. Andererseits haftet die Masse aus dem bereits laufen-
den Insolvenzverfahren nicht für Verbindlichkeiten, die im
Rahmen der freigegebenen Tätigkeit begründet werden; was
z. B. auch für angefallene Umsatzsteuer aus der freigegebe-
nen Tätigkeit gilt.
In der Praxis kann sich allerdings ergeben, dass die frei-
gegebene wirtschaftliche Tätigkeit keinen Erfolg zeigt und
z. B. neue Steuerrückstände entstehen. Dann stellt sich die
Frage nach der Zulässigkeit einer Gewerbeunters

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.704 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 17/10961 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 17/10961, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 22.377–38.081 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.36) +D1D2D3 · Prüfwert 64e27dc078eda314….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP