Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 16f Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16f?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Umlagebetrag für die Umlagepflichtigen im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen ist zu bemessen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16f?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 gilt als Bilanzsumme:
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c gilt für die von der Bundesanstalt beaufsichtigten Geschäfte der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend. Die abweichenden Bilanzsummen nach Satz 1 Nummer 1 sind von der Bundesanstalt nur zu berücksichtigten, wenn der Umlagepflichtige dies vor dem 1. Juni des auf das Umlagejahr folgenden Kalenderjahres beantragt und das Vorliegen der Voraussetzungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen hat; Tatsachen, die verspätet vorgetragen oder nachgewiesen werden, bleiben unberücksichtigt. Die Höhe des fiktiven Geschäftsführergehalts im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe d ist durch eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft zu belegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16f?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für Umlagepflichtige der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist abweichend von Absatz 1 Nummer 2 der Bruchteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage maßgeblich, der dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des Umlagejahres entspricht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16f?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In den Gruppen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen sowie Abwicklungsanstalten haben die Umlagepflichtigen bis spätestens zum 30. Juni des dem Umlagejahr folgenden Kalenderjahres die für die Bemessung des Umlagebetrages notwendigen, von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine festgestellte und geprüfte Bilanz für das letzte Geschäftsjahr bei der Bundesanstalt eingereicht worden ist oder die eingereichte Bilanz nicht den Anforderungen der §§ 340 bis 340k des Handelsgesetzbuchs und der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung genügt. Bei Finanzdienstleistungsinstituten, deren Bilanzsumme des letzten Geschäftsjahres 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach Satz 1 auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16f?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Liegen die Bilanz oder die Daten nach Absatz 4 am 1. Juli nicht vor, schätzt die Bundesanstalt die Bilanzsumme und setzt den Umlagebetrag anhand der geschätzten Daten fest. Die Bundesanstalt kann auf Antrag eine angemessene Nachfrist von bis zu einem Monat zur Einreichung der in Absatz 4 genannten Unterlagen gewähren. Bei der Schätzung hat die Bundesanstalt im Regelfall die Bilanzdaten des Umlagepflichtigen aus vorangegangenen Geschäftsjahren zugrunde zu legen. Liegen keinerlei Daten im Sinne des Satzes 3 und auch keine entsprechenden Daten für die nachfolgenden Geschäftsjahre vor, hat die Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der vorliegenden Bilanzdaten der anderen Umlagepflichtigen derselben nach § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d oder Nummer 2 bestimmten Gruppe zu erfolgen.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 16f geändert und eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438 620)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 16f neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 16f eingefügt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1568)
BGBl. 2021 I S. 1568
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 16f geändert durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 16f geändert durch Artikel 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2017 I S. 2446
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 16f geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 16f geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
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03.07.2015 Ausfertigung
§ 16f geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1114)
BGBl. 2015 I S. 1114
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18.12.2013 Ausfertigung
§ 16f geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I 4318)
BGBl. 2013 I S. 4318
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 16f neu gefasst durch Artikel 20 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2013 I S. 1981
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13.02.2013 Ausfertigung
§ 16f aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I 174)
BGBl. 2013 I S. 174
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.