Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 6 Leitung
Stand: 04.01.2025
Wird zitiert von 2
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- OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2022 – OVG 10 S 27/22Zitiert von 10
- VGH Hessen, 28.02.2019 – 6 A 1805/16Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/6#abs-1 (1) Die Bundesanstalt wird durch das Direktorium gesamtverantwortlich geleitet. Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin sowie Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen, von denen einer oder eine im Benehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin durch das Bundesministerium zum Vizepräsidenten oder zur Vizepräsidentin als ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin ernannt werden kann. Das Direktorium beschließt ein Organisationsstatut, welches die Zuständigkeiten und Aufgaben innerhalb des Direktoriums festlegt. Das Organisationsstatut sowie dessen Änderungen sind dem Bundesministerium zur Genehmigung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/6#abs-2 (2) Das Direktorium berät unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin. Es fasst seine Beschlüsse – auch im Falle von Meinungsverschiedenheiten – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag. Das Direktorium regelt die innere Organisation der Bundesanstalt durch eine Geschäftsordnung. Über die Geschäftsordnung und deren Änderungen, die der Genehmigung des Bundesministeriums bedürfen, beschließt das Direktorium einstimmig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/6#abs-3 (3) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt die strategische Ausrichtung der Bundesanstalt als Allfinanzaufsicht national und international. Im Rahmen dieser Vorgaben obliegt den Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen die Verantwortung für ihren Geschäftsbereich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/6#abs-4 (4) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.