Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

FinDAG

§ 16a Umlagefähige Kosten; Umlagejahr

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16a#abs-1 (1) Die Bundesanstalt hat als Kosten im Sinne des § 16 die Ausgaben eines Haushaltsjahres zu ermitteln. Zu den Kosten gehören auch die Zuführungen zu einer Investitionsrücklage gemäß § 12 Absatz 4 Satz 2 und die Zuführungen zu der Pensionsrücklage nach § 19 Absatz 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16a#abs-2 (2) Von diesen Kosten sind diejenigen Kosten umlagefähig, die nach Abzug der Einnahmen und Berücksichtigung der Fehlbeträge, nicht eingegangenen Beträge und Überschüsse der Vorjahre verbleiben. Zu den Einnahmen gehören auch Entnahmen aus der Pensionsrücklage sowie Entnahmen aus einer Investitionsrücklage. Bußgelder bleiben unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16a#abs-3 (3) Das Haushaltsjahr ist das Umlagejahr im Sinne dieses Gesetzes.

§ 16 § 16b