Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 493 Übergangsvorschriften
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 5
- BGH, 24.01.2024 – XII ZB 321/23Betreuungssache: Überprüfungsfrist im Fall der erstmaligen Anordnung der Betreuung gegen den Willen des Betroffenen nach neuem RechtZitiert von 1
- BGH, 04.02.2026 – XII ZB 551/24Bemessung der Beschwer bei Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Aufwand für Ergänzung einer Auskunft im Zugewinnausgleich
- BGH, 23.07.2025 – XII ZB 145/25Anforderungen an die Anhörung des betroffenen Betreuten im Beschwerdeverfahren und Maßstab für die Entscheidungsgrundlage
- OLG Frankfurt am Main, 02.04.2026 – 6 UF 69/26
- OLG Frankfurt am Main, 01.08.2017 – 4 WF 122/17
5 Entscheidungen zu § 493 FamFG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/493#abs-1 (1) Für bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) am 1. September 2013 beantragte Auseinandersetzungen gemäß den §§ 363 bis 373 ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/493#abs-2 (2) Auf vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach den §§ 249 bis 260, die bis zum 31. Dezember 2016 beantragt wurden, sind die §§ 249 bis 260 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/493#abs-3 (3) Für Anmeldungen, die bis einschließlich 8. Juni 2017 beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 378 Absatz 3 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/493#abs-4 (4) § 158a findet keine Anwendung in Verfahren, in denen ein Verfahrensbeistand vor dem 1. Januar 2022 bestellt worden ist. Auf Verfahrensbeistandschaften, die bis einschließlich 10. April 2025 angeordnet wurden, ist § 158c Absatz 1 nicht anzuwenden; insoweit ist § 158c Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/493#abs-5 (5) Wenn Betreuung oder Einwilligungsvorbehalt vor dem 1. Januar 2023 angeordnet wurde, müssen erstmalige Entscheidungen über die Aufhebung oder Verlängerung der Maßnahme abweichend von den in § 294 Absatz 3 Satz 2 und § 295 Absatz 2 Satz 2 genannten Fristen zu folgenden Zeitpunkten erfolgen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/493#abs-6 (6) Der § 61 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 2 ist in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn
Ergeht eine Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 im schriftlichen Verfahren, tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten.